Urteil
15 K 3899/07
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei bereits bestandskräftiger Einkommensteuer 2003 hinderte eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Finanzamts nach § 88 AO die Änderungsbefugnis nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO.
• Unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide (ESt 2002) sind nach § 164 Abs.2 AO änderbar; ein daraus resultierender Vorbehalt verhindert einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand.
• Sind Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt, greift die 1-%-Regelung des § 8 Abs.2 EStG (Escape-Klausel des § 8 Abs.2 S.4 EStG entfällt) und der geldwerte Vorteil ist entsprechend zu versteuern.
• Die lohnerhöhende Berücksichtigung der Fahrergestellung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer den Fahrer tatsächlich auch privat nutzt.
• Ermessensfehler bei der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer liegt nicht vor; die Festsetzung durch Steuerbescheid ist nicht ermessensabhängig.
Entscheidungsgründe
Änderung von Einkommensteuerbescheiden wegen mangelhafter Fahrtenbücher; Einschränkung der Änderungsbefugnis für 2003 • Bei bereits bestandskräftiger Einkommensteuer 2003 hinderte eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Finanzamts nach § 88 AO die Änderungsbefugnis nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO. • Unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide (ESt 2002) sind nach § 164 Abs.2 AO änderbar; ein daraus resultierender Vorbehalt verhindert einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. • Sind Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt, greift die 1-%-Regelung des § 8 Abs.2 EStG (Escape-Klausel des § 8 Abs.2 S.4 EStG entfällt) und der geldwerte Vorteil ist entsprechend zu versteuern. • Die lohnerhöhende Berücksichtigung der Fahrergestellung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer den Fahrer tatsächlich auch privat nutzt. • Ermessensfehler bei der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer liegt nicht vor; die Festsetzung durch Steuerbescheid ist nicht ermessensabhängig. Die Kläger sind verheiratet und gemeinsam veranlagt. Der Kläger war Behördenleiter; ihm stand ein Dienstwagen mit Fahrer auch zur Privatnutzung zur Verfügung. Arbeitgeberbescheinigungen über Kilometer und private Fahrten wurden vorgelegt; Miet- und Leasingkosten fehlten in den Bescheinigungen. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung 2006 wurden die Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß festgestellt (fehlende Reisezwecke, unvollständige Eintragungen, unterschiedliche Kilometerangaben, lose Blattsammlungen). Das Prüfungsfinanzamt ermittelte nach der 1%-Regelung und führte Kostendeckelungen durch; daraufhin erließ das Veranlagungsfinanzamt Änderungsbescheide für 2002–2005 (21.03.2007). Die Kläger legten Einspruch ein und klagten. Das Gericht hat geprüft, ob das Finanzamt Änderungsbefugnisse nach § 164 Abs.2 AO bzw. § 173 Abs.1 Nr.1 AO hatte und ob Amtsermittlungspflichten verletzt wurden. • Nur hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 ist die Klage begründet: Für 2003 hat das Finanzamt seine Amtsermittlungspflicht verletzt (§ 88 AO), weil das Fahrtenbuch dort bereits vorlag und bei der Veranlagung hätte berücksichtigt oder näher geprüft werden müssen; damit fehlte die notwendige Änderungsbefugnis nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO. • Für 2002 durfte das Finanzamt nach § 164 Abs.2 AO ändern, weil der ursprüngliche Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung stand und dieser Vorbehalt nicht aufgehoben wurde; daraus folgt, dass kein schutzwürdiger Vertrauensstatbestand entstanden ist. • Für 2004 und 2005 lagen erst durch die Lohnsteueraußenprüfung nachträglich bekannt gewordene Tatsachen vor (nicht ordnungsgemäße Fahrtenbücher), so dass eine Änderung nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO zulässig war; ein Vertrauenstatbestand oder eine Verletzung der Ermittlungspflicht im Sinne des § 88 AO ist nicht ersichtlich. • Materiellrechtlich war die Heranziehung der 1%-Regelung nach § 8 Abs.2 i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.4 EStG gerechtfertigt, weil die Fahrtenbücher nicht die Voraussetzungen der Escape-Klausel des § 8 Abs.2 S.4 EStG erfüllten. • Die lohnerhöhende Berücksichtigung der Fahrergestellung ist zulässig, weil der Kläger den Fahrer auch für private Fahrten (insbesondere Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) tatsächlich genutzt hat. • Ein Ermessen des Finanzamts hinsichtlich der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers bestand nicht; Steuerfestsetzungen und Änderungsbescheide sind gesetzlich gebunden (vgl. §§ 155, 173 AO). • Ansprüche oder Haftung des Arbeitgebers wegen mangelhafter Führung der Fahrtenbücher berühren das Steuerschuldverhältnis des Klägers mit dem Fiskus nicht und ändern die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide nicht. Die Klage ist insgesamt teilweise erfolgreich: Die Einkommensteueränderung für 2003 (Bescheid vom 21.03.2007) und die dazugehörige Einspruchsentscheidung sind aufzuheben, weil das Finanzamt seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat und für 2003 keine Änderungsbefugnis nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO bestand. Die Änderungsbescheide für 2002 (unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen und nach § 164 Abs.2 AO änderbar), 2004 und 2005 (neue Tatsachen durch Lohnsteueraußenprüfung) bleiben bestehen, da hier die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung vorlagen. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Dienstwagennutzung ist materiellrechtlich nach der 1%-Regelung (§ 8 Abs.2 EStG) zu versteuern; die Berücksichtigung der Fahrergestellung als lohnwirksamer Zuschlag ist ebenfalls gerechtfertigt. Kosten des Verfahrens wurden zu 3/4 den Klägern und zu 1/4 dem Beklagten auferlegt.