Beschluss
10 Ko 3928/07
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert in finanzgerichtlichen Verfahren bemisst sich nach dem finanziellen Interesse des Klägers am Obsiegen und richtet sich bei Gewinnfeststellungsverfahren regelmäßig nach den unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen im jeweiligen Streitjahr.
• Mittelbare steuerliche Auswirkungen auf vor- oder nachgelagerte Veranlagungszeiträume bleiben bei der Streitwertbestimmung grundsätzlich außer Betracht, wenn diese Jahre nicht selbst streitbefangen sind.
• Bei Feststellungs- oder Verlustfeststellungsverfahren ist der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG zu schätzen; wenn konkrete steuerliche Auswirkungen bestimmbar sind, sind diese maßgeblich, sonst kann ein pauschaler Prozentsatz (z. B. 10 %) herangezogen werden.
• Bei Mitunternehmerschaften sind die steuerlichen Auswirkungen regelmäßig mit etwa 25 % des streitigen Betrags anzusetzen; abweichende Sätze sind zulässig, wenn die tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Körperschaftsteuer versus Ausschüttungsbesteuerung) erkennbar abweichen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Gewinnfeststellungs- und Folgeauswirkungen • Der Streitwert in finanzgerichtlichen Verfahren bemisst sich nach dem finanziellen Interesse des Klägers am Obsiegen und richtet sich bei Gewinnfeststellungsverfahren regelmäßig nach den unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen im jeweiligen Streitjahr. • Mittelbare steuerliche Auswirkungen auf vor- oder nachgelagerte Veranlagungszeiträume bleiben bei der Streitwertbestimmung grundsätzlich außer Betracht, wenn diese Jahre nicht selbst streitbefangen sind. • Bei Feststellungs- oder Verlustfeststellungsverfahren ist der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG zu schätzen; wenn konkrete steuerliche Auswirkungen bestimmbar sind, sind diese maßgeblich, sonst kann ein pauschaler Prozentsatz (z. B. 10 %) herangezogen werden. • Bei Mitunternehmerschaften sind die steuerlichen Auswirkungen regelmäßig mit etwa 25 % des streitigen Betrags anzusetzen; abweichende Sätze sind zulässig, wenn die tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Körperschaftsteuer versus Ausschüttungsbesteuerung) erkennbar abweichen. Die Klägerin, eine aus einer GmbH umgewandelte KG, begehrte in Gewinnfeststellungsverfahren für 1997 bis 1999 die Berücksichtigung einer Aufstockung der Buchwerte zum Ausgleich eines Fehlbetrags aus der GmbH-Bilanz. Ursprünglich wurde für 1997 kein Gewinn festgestellt; die Klägerin beantragte die Berücksichtigung eines Übertragungsgewinns bzw. Verlustvortrags und erhöhte später das Begehren um zusätzliche AfA-Beträge für 1998 und 1999 sowie die Einbeziehung eines auf 15 Jahre abzuschreibenden Firmenwerts. Im Erörterungstermin verständigten sich die Beteiligten weitgehend über eine reduzierte Aufstockung und entsprechende AfA-Beträge für 1998 und 1999. Die Klägerin begehrte in der Kostenfestsetzung einen hohen Streitwert, während der Kostenbeamte einen niedrigeren Streitwert zugrunde legte. Gegen die Kostenfestsetzung richtete sich die Erinnerung der Klägerin, mit der sie insbesondere die Berücksichtigung des gesamten Aufstockungsvolumens für die Streitwertfestsetzung verlangte. • Anwendbare Normen und Grundsätze: § 13 Abs. 2 GKG a.F. (Streitwert nach finanziellem Interesse bei Geldsachen), § 13 Abs. 1 GKG (Ermessensfestsetzung bei nicht unmittelbar geldlichen Verwaltungsakten) sowie die herrschende Rechtsprechung des BFH zur Streitwertbemessung bei Anfechtung von Steuer- und Feststellungsbescheiden. • Maßgeblichkeit des Streitjahres: Bei Anfechtung von Steuerfestsetzungen ist auf den unmittelbaren Unterschiedsbetrag im jeweiligen Streitjahr abzustellen; mittelbare Auswirkungen auf andere Veranlagungszeiträume bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, sofern diese Jahre nicht ebenfalls streitbefangen sind. • Konkrete Ermittlung für 1998 und 1999: Für 1998 war eine Gewinnminderung durch zusätzliche AfA von 232.792 DM beantragt; bei Mitunternehmerschaften ist für die steuerliche Auswirkung regelmäßig von 25 % auszugehen. Wegen der tatsächlichen Verhältnisse (Gesellschafter waren GmbHs, mögliche Körperschaftsteuer oder Ausschüttungsbesteuerung) schätzte das Gericht die steuerliche Auswirkung für 1998 mit 37,5 % (= 87.297 DM) und für 1999 mit 35 % von 202.792 DM (= 70.977 DM). • Unmöglichkeit direkter Zuordnung für 1997: Für 1997 bestand kein unmittelbares geldwertes Interesse, da der Bescheid bereits 0 DM auswies und die Klägerin für 1997 keine Änderung des festgestellten Gewinns begehrte; streitgegenständlich waren vielmehr künftige AfA-Auswirkungen. Solche mittelbaren Auswirkungen auf nicht streitbefangene Jahre dürfen bei der Streitwertbemessung nicht berücksichtigt werden. • Schätzung für 1997 als Ausnahme: Mangels konkreter steuerlicher Auswirkungen im Streitjahr schätzte der Senat das Interesse für 1997 pauschal mit 10 % des geltend gemachten Aufstockungsbetrags von 1.637.178,60 DM (= 163.718 DM) als zulässige Schätzgrundlage. • Gesamtschlussfolgerung und Ergebnis der Schätzung: Unter Addition der geschätzten Beträge für 1997 bis 1999 ergibt sich ein maximaler Streitwert von rund 160.000 €, weshalb die vom Kostenbeamten zuungunsten der Klägerin zugrundgelegte höhere Streitwertfestsetzung von 246.822 € nicht gerechtfertigt war. • Kostenentscheidung: Die Erinnerung war unbegründet zurückzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens gemäß § 135 Abs. 1 FGO; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, die Kostentragung betrifft Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Kosten. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde abgewiesen. Das Gericht hat den Streitwert für die Jahre 1997 bis 1999 höchstens mit rund 160.000 € geschätzt (unter Heranziehung konkreter steuerlicher Auswirkungen für 1998 und 1999 sowie einer pauschalen 10%-Schätzung für 1997) und damit die vom Kostenbeamten zugrunde gelegte höhere Bemessung als nicht zutreffend angesehen. Die Erinnerungsführerin muss die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, sodass sich die Kostentragung auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten erstreckt. Damit bleibt es bei der Abweisung der Erinnerung, weil die geltend gemachten höheren Streitwerte und daraus resultierenden Kostenerstattungsansprüche nicht begründet sind.