Urteil
10 K 4864/07
FG KOELN, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach §6a UStG sind die Nachweise nach §§17a ff. UStDV zu erbringen; wird diesen Nachweispflichten nicht entsprochen, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich zu versagen.
• Formelle Beleg- und Buchnachweise dienen nicht nur der Ordnungsmäßigkeit, sondern können materielle Voraussetzung für die Anerkennung einer innergemeinschaftlichen Lieferung sein, wenn die objektive Beweislage das Verbringen in den anderen Mitgliedstaat nicht eindeutig belegt.
• Der Gutglaubensschutz nach §6a Abs.4 UStG greift nur, wenn der Unternehmer zuvor vollständig seinen Nachweispflichten gemäß §§17a ff. UStDV nachgekommen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerbefreiung mangels Nachweisen bei behaupteter innergemeinschaftlicher Lieferung eines Pkw • Für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach §6a UStG sind die Nachweise nach §§17a ff. UStDV zu erbringen; wird diesen Nachweispflichten nicht entsprochen, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich zu versagen. • Formelle Beleg- und Buchnachweise dienen nicht nur der Ordnungsmäßigkeit, sondern können materielle Voraussetzung für die Anerkennung einer innergemeinschaftlichen Lieferung sein, wenn die objektive Beweislage das Verbringen in den anderen Mitgliedstaat nicht eindeutig belegt. • Der Gutglaubensschutz nach §6a Abs.4 UStG greift nur, wenn der Unternehmer zuvor vollständig seinen Nachweispflichten gemäß §§17a ff. UStDV nachgekommen ist. Die Klägerin, ein Fliesenfachgeschäft, verkaufte einen zum Unternehmensvermögen gehörenden Porsche Cayenne im Februar 2006 und behandelte den Vorgang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an eine angebliche ungarische Gesellschaft D. Die Klägerin legte Telefaxbestätigungen, eine Kaufvertragskopie und eine nichtamtliche Übersetzung ungarischer Unterlagen vor; die Erwerberseite sowie die Identität des Unterzeichners blieben jedoch unklar. Die Abholer zahlten bar, meldeten angeblich die Überführung nach Ungarn und unterzeichneten Erklärungen; die relevanten Dokumente datieren teilweise vor dem Kaufvertrag und weisen Unstimmigkeiten auf. Die Finanzverwaltung forderte Nachweise an; aus Sicht der Prüfer und des Finanzamtes erfüllen die vorgelegten Belege die Anforderungen nach §§17a ff. UStDV nicht. Die Klägerin behauptete Gutglauben und verweist auf Nachfragefaxe, Ausweiskopien und die bestätigte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der D; in der Verhandlung korrigierte sie Teile ihres Vortrags. Das Gericht stellte fest, dass weder der Vertragsabschluss mit D noch das tatsächliche Verbringen des Fahrzeugs nach Ungarn zweifelsfrei nachgewiesen sind. • Rechtsgrundlage und Anspruchsvoraussetzungen: Steuerbefreiung nach §4 Nr.1 Buchst. b i.V.m. §6a UStG setzt voraus, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde und der Abnehmer Unternehmer ist, dessen Erwerb der Besteuerung im Bestimmungsland unterliegt. • Nachweispflicht: Gemäß §6a Abs.3 UStG hat der Unternehmer die Voraussetzungen nachzuweisen; Art.241 ff. und Art.273 MWSt-RL lassen Mitgliedstaaten ergänzende formelle Nachweisanforderungen zu, die in Deutschland durch §§17a ff. UStDV geregelt sind. • Beweismaßstab und Rechtsprechung: Die nationale Regelung zu Nachweisen ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Fehlen die Nachweise, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Steuerbefreiung nicht gegeben ist; ausnahmsweise kann die objektive Beweislage die Befreiung trotzdem begründen, wenn das Verbringen zweifelsfrei feststeht. • Anwendung auf den Streitfall: Die vorgelegten Telefaxdaten und Erklärungen sind widersprüchlich und datieren teils vor dem Kaufvertrag; Unterschriften und Identität des Erwerbers sind nicht eindeutig belegbar. Insbesondere bei bar bezahlten, hochwertigen Fahrzeugen sind erhöhte Nachweisanforderungen zu stellen. • Gutglaubensregelung (§6a Abs.4 UStG): Dieser Schutz greift nur, wenn zuvor vollständig den Nachweispflichten nach §§17a ff. UStDV nachgekommen wurde; auch dieser Fall ist nicht gegeben, sodass Schutz nicht eintritt. • Ergebnis der rechtlichen Bewertung: Mangels sicher feststellbaren Verbringens und mangels ausreichender Beleg- und Buchnachweise ist die Steuerbefreiung zu versagen und die Umsatzsteuer nachzufordern. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass weder der Abschluss des Kaufvertrags mit der behaupteten ungarischen Erwerbergesellschaft noch das tatsächliche Verbringen des Porsche nach Ungarn zweifelsfrei nachgewiesen sind. Die Klägerin hat die gesetzlich geforderten Nachweise nach §§17a ff. UStDV nicht erbracht; insbesondere sind Identität und Vertretungsmacht des Käufers sowie ein eindeutiger Verbringensnachweis unklar und widersprüchlich. Der Gutglaubensschutz nach §6a Abs.4 UStG kommt nicht zur Anwendung, da die Klägerin ihren Nachweispflichten nicht vollständig nachgekommen ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.