OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 4264/04

FG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Billigkeitsantrag nach § 163 AO kann bei abweichender Verwaltungspraxis und im Vertrauen des Steuerpflichtigen auf die bisherige Rechtslage zu einer Ermessensausübung zugunsten des Steuerpflichtigen führen. • Das BMF-Schreiben vom 9. August 2004 enthält eine Übergangsregelung, die es erlaubt, bis zum 31.12.2004 bewirkte Umsätze aus der Pensionspferdehaltung unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ermäßigt zu besteuern. • Bei einheitlichen Einstellungsverträgen mit kombinierten Leistungen sind die Leistungen als einheitliches Ganzes zu beurteilen; Pflegeleistungen können den Schwerpunkt der Leistung bilden und die Anwendung der ermäßigten Besteuerung rechtfertigen. • Eine getrennte Betrachtung geringfügiger Nebenleistungen (hier: Hängerplatzvermietung) führt zur Ausschließung von Billigkeitserleichterungen für diese Teilumsätze. • Das Finanzgericht überprüft Ermessensentscheidungen der Finanzverwaltung nach § 102 FGO darauf, ob die Behörde die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat.
Entscheidungsgründe
Billigkeitsanwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Pferdepensionsumsätze bis 2004 • Ein Billigkeitsantrag nach § 163 AO kann bei abweichender Verwaltungspraxis und im Vertrauen des Steuerpflichtigen auf die bisherige Rechtslage zu einer Ermessensausübung zugunsten des Steuerpflichtigen führen. • Das BMF-Schreiben vom 9. August 2004 enthält eine Übergangsregelung, die es erlaubt, bis zum 31.12.2004 bewirkte Umsätze aus der Pensionspferdehaltung unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ermäßigt zu besteuern. • Bei einheitlichen Einstellungsverträgen mit kombinierten Leistungen sind die Leistungen als einheitliches Ganzes zu beurteilen; Pflegeleistungen können den Schwerpunkt der Leistung bilden und die Anwendung der ermäßigten Besteuerung rechtfertigen. • Eine getrennte Betrachtung geringfügiger Nebenleistungen (hier: Hängerplatzvermietung) führt zur Ausschließung von Billigkeitserleichterungen für diese Teilumsätze. • Das Finanzgericht überprüft Ermessensentscheidungen der Finanzverwaltung nach § 102 FGO darauf, ob die Behörde die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat. Der Kläger, ein eingetragener Reitsportverein mit Reitanlage und 55 Boxen, stellte in den Jahren 1996–2000 gegen ein pauschales Entgelt Boxen, Futter, Einstreu, Misten, Fütterung und Hallen-/Außenanlagennutzung zur Verfügung. Das Entgelt wurde als einheitliche Leistung mit 7% Umsatzsteuer erklärt; die Finanzverwaltung setzte jedoch für Teile der Streitzeit den Regelsteuersatz fest, weil der Kläger nicht die umfassende Pflege einschließlich Reiten und Reinigen übernommen habe. Der Kläger beantragte Billigkeit nach § 163 AO, verwies auf eine zuvor geübte Verwaltungspraxis und auf das BMF-Schreiben vom 9. August 2004, das eine Übergangsregelung enthielt. Das FG Köln klagte auf Verpflichtung zur Festsetzung des ermäßigten Steuersatzes für Boxenmieten und für 1999–2000 zusätzlich für Futterverkauf und Hallennutzung; die Hängerplatzvermietung begehrte er nicht in vollem Umfang ermäßigt. • Das Gericht ist zuständig und die Klage zulässig als Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung eines Billigkeitsantrags (§§ 40 FGO, 163 AO). • Die Finanzverwaltung hat ihr Ermessen bei der Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme überschritten, weil die geänderte Rechtsprechung und die sich daraus ergebende Praxisänderung sowie das BMF-Schreiben eine Übergangsregelung erforderlich machen. • Das BMF-Schreiben vom 9.8.2004 erlaubt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG für bis zum 31.12.2004 bewirkte Umsätze in der Pensionspferdehaltung; diese Übergangsregelung ist auf den vorliegenden Einzelfall übertragbar. • Die Einstellungsverträge sind als einheitliche Verträge mit Schwerpunkt auf Pflegeleistungen zu qualifizieren; diese Pflegeleistungen begründen die Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung auf die Boxenmiete sowie auf Futterverkauf und Hallennutzung für 1999–2000 (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG). • Die Hängerplatzvermietung ist eine selbständige, geringfügige Nebenleistung und fällt nicht unter die Billigkeitsregelung; bereits gewährte ermäßigte Besteuerungen für 1996–1998 sind bei der Neuberechnung zu saldieren. • Die konkrete Berechnung der geänderten Steuerfestsetzungen wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 FGO). Die Klage ist teilweise begründet: Der Beklagte wird verpflichtet, für 1996–2000 die Erlöse aus Boxenmieten sowie für 1999–2000 zusätzlich die Erlöse aus Futterverkäufen und Hallennutzung mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern; in diesem Umfang werden der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Die weitergehende Klage (insbesondere hinsichtlich der Hängerplatzvermietung) wird abgewiesen, weil diese Leistung als eigenständige, geringfügige Nebenleistung nicht unter die Billigkeitsregelung fällt. Die Berechnung der verminderten Steuerfestsetzungen nach § 163 AO nimmt die Finanzbehörde vor; Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.