Urteil
12 K 1038/04
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die zeitliche Anwendung des einmalig zu gewährenden Veräußerungsfreibetrags nach § 16 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 3 EStG kommt es auf das dingliche Erfüllungsgeschäft (Vollzug der Veräußerung) an, nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft.
• Wurde die Veräußerung mit Wirkung zu einem bestimmten späteren Datum vereinbart und an diesem Datum vollzogen, ist der Veräußerungsgewinn dem Veranlagungszeitraum dieses Vollzugs zuzuordnen.
• Hat der Steuerpflichtige den einmaligen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum in Anspruch genommen, ist er für spätere Veräußerungen nicht erneut zu gewähren; die Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 19a Satz 2 EStG greift nur, wenn die Veräußerung vor dem 1.1.1996 bereits tatsächlich erfolgt war.
Entscheidungsgründe
Zeitliche Zuordnung des Veräußerungsgewinns bei wirksamkeitszeitlich vereinbarter Übertragung • Für die zeitliche Anwendung des einmalig zu gewährenden Veräußerungsfreibetrags nach § 16 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 3 EStG kommt es auf das dingliche Erfüllungsgeschäft (Vollzug der Veräußerung) an, nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. • Wurde die Veräußerung mit Wirkung zu einem bestimmten späteren Datum vereinbart und an diesem Datum vollzogen, ist der Veräußerungsgewinn dem Veranlagungszeitraum dieses Vollzugs zuzuordnen. • Hat der Steuerpflichtige den einmaligen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum in Anspruch genommen, ist er für spätere Veräußerungen nicht erneut zu gewähren; die Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 19a Satz 2 EStG greift nur, wenn die Veräußerung vor dem 1.1.1996 bereits tatsächlich erfolgt war. Eheleute betrieben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis; die Klägerin veräußerte Teile ihrer ideellen Praxisanteile in einer Vereinbarung vom 27.12.1995 mit Wirkung zum 1.1.1996. Der Veräußerungsgewinn aus dieser (Teil‑)Veräußerung wurde steuerlich dem Veranlagungszeitraum 1996 zugeordnet und die Klägerin erhielt dort einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG. 2001 veräußerten die Kläger die verbleibenden Anteile und meldeten für die Klägerin erneut einen Veräußerungsgewinn an; sie beantragte daraufhin einen weiteren Freibetrag nach §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 4 EStG. Das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, der Freibetrag könne nur einmal gewährt werden. Die Kläger machten geltend, für die Anwendung der Übergangsvorschrift sei auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Vertrag vom 27.12.1995) abzustellen, sodass die erste Veräußerung vor dem 1.1.1996 gelegen habe und der Freibetrag 2001 erneut zustünde. • Rechtsgrundlagen: § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 EStG; Überleitungsvorschrift § 52 Abs. 19a Satz 2 EStG (jetzt § 52 Abs. 34 Satz 5 EStG). • Definition Veräußerung: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist Veräußerung die entgeltliche Übertragung des bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums; für den Zeitpunkt des Veräußerungsgewinns kommt es auf das dingliche Erfüllungsgeschäft (Vollzug) an. • Fallanwendung: Die Parteien vereinbarten die Übertragung mit Wirkung zum 1.1.1996 und vollzogen sie nachweislich an diesem Tag; daher wurde der Gewinn im Veranlagungszeitraum 1996 realisiert und der Freibetrag dort in Anspruch genommen. • Auslegung der Überleitung: Der Begriff "erfolgen" in § 52 Abs. 19a Satz 2 EStG bezieht sich auf die Vollendung des Rechtsgeschäfts; grammatikalisch und systematisch ist auf den Vollzug abzustellen, nicht auf das Verpflichtungsgeschäft. • Sinn und Zweck: Der Freibetrag wird im Veranlagungszeitraum geltend gemacht, in dem der Veräußerungsgewinn steuerlich wirkt; Vertrauensschutzrechtliche Überleitung sollte verhindern, dass zuvor bereits in Anspruch genommene Freibeträge unberücksichtigt blieben, wenn die Veräußerung tatsächlich vor dem Stichtag vollzogen war. • Abgrenzung zu BFH-Urteil IV R 1/95: Dieses entschied über die Anspruchsursache (Kausalgeschäft) bei Gewährung wegen eines bestimmten Veranlassungsgrundes; hier ist hingegen allein maßgeblich, welchem Veranlagungszeitraum der Gewinn und damit der Verbrauch des Freibetrags zuzuordnen ist. • § 23 EStG nicht übertragbar: Die auf § 23 EStG bezogene Kausalbetrachtung für die Fristberechnung gilt nur dort und ändert nichts an der Zuordnung des Veräußerungsgewinns nach §§ 16,18 EStG. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat den Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 3 EStG bereits für den Veranlagungszeitraum 1996 in Anspruch genommen, weil die (Teil‑)Veräußerung erst am 1.1.1996 tatsächlich vollzogen wurde; der Freibetrag konnte daher im Streitjahr 2001 nicht erneut gewährt werden. Die Entscheidung des Finanzamts war damit rechtmäßig, sodass die Einkommensteuerveranlagung für 2001 nicht zu ändern ist. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.