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Urteil

2 K 3911/06

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Weiterleitung einer steuerlichen Auskunft an die niederländische Steuerverwaltung war rechtmäßig, wenn ein ausländisches Auskunftsersuchen vorlag und die erbetenen Informationen für eine Besteuerung im ersuchenden Staat erheblich sein können (§§ 1 Abs.2, 2 Abs.1 EG-AHG). • Ein rechtswidriges oder formell fehlerhaftes früheres Verhalten einer Finanzbehörde verhindert nicht ohne Weiteres spätere rechtmäßige Auskunftsersuchen und -mitteilungen zwischen Staaten. • Bei Zweifeln an der datenschutzrechtlichen Lage im ersuchenden Staat muss der Auskunftserteilung substantiierter Vortrag vorgelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht (§ 3 Abs.1 Nr.3a EG-AHG).
Entscheidungsgründe
Auskunftsaustausch nach EG-Amtshilfegesetz: Weiterleitung rechtmäßig wenn Erheblichkeitskriterien erfüllt • Die Weiterleitung einer steuerlichen Auskunft an die niederländische Steuerverwaltung war rechtmäßig, wenn ein ausländisches Auskunftsersuchen vorlag und die erbetenen Informationen für eine Besteuerung im ersuchenden Staat erheblich sein können (§§ 1 Abs.2, 2 Abs.1 EG-AHG). • Ein rechtswidriges oder formell fehlerhaftes früheres Verhalten einer Finanzbehörde verhindert nicht ohne Weiteres spätere rechtmäßige Auskunftsersuchen und -mitteilungen zwischen Staaten. • Bei Zweifeln an der datenschutzrechtlichen Lage im ersuchenden Staat muss der Auskunftserteilung substantiierter Vortrag vorgelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht (§ 3 Abs.1 Nr.3a EG-AHG). Die Klägerin, eine Gesellschaft mit niederländischem Festlegungsvertrag für die Jahre 1990–1993, stritt mit der deutschen Finanzverwaltung über die Rechtmäßigkeit der Weiterleitung einer "Mitteilung im steuerlichen Auskunftsaustausch" an die niederländische Steuerbehörde. Die niederländische Behörde hatte am 14.09.2004 um Ergänzungen gebeten; daraufhin sollten Kopien von Prozessschriftsätzen und eine NATO-Auskunft übermittelt werden. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, die Weitergabe sei nach § 2 Abs.2 EG-AHG und Art.23 DBA-Niederlande zulässig, und leitete die Auskunft im Dezember 2006 weiter. Die Klägerin erhob Feststellungs- und Unterlassungsklage und rügte u.a. Verstoß gegen EG-AHG, fehlende Voraussetzungen eines Auskunftsersuchens, kollusives Verhalten der Behörden, Datenschutzmängel und Verhältnismäßigkeitsverletzung. Das Finanzgericht hielt die Klage für zulässig, wies sie aber ab und verpflichtete die Klägerin zur Kostentragung. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil ein Steuerrechtsverhältnis und ein berechtigtes Feststellungsinteresse (Annahme eines Bruchs des Steuergeheimnisses) gegeben sind (§ 41 FGO; § 30 AO). • Rechtsgrundlage der Auskunft: Die Weiterleitung stützte sich zu Recht auf § 2 Abs.1 i.V.m. § 1 Abs.2 EG-AHG; die niederländische Behörde hatte konkret um die streitgegenständlichen Informationen ersucht. • Erheblichkeitskriterium (§ 1 Abs.2 EG-AHG): Es genügt, dass die Auskunft für die Steuerfestsetzung im ersuchenden Staat erheblich sein kann; konkrete rechtliche Prüfung des ausländischen Rechts ist nicht erforderlich. Die niederländische Behörde machte glaubhaft, dass die übermittelten Informationen die Aufhebung einer früheren Feststellungsvereinbarung ermöglichen und zu Nachforderungen führen könnten. • Vorherige Auskünfte: Das Vorliegen einer früheren Auskunft beantwortet ein Ersuchen nicht abschließend; ergänzende Angaben können weiterhin auf demselben Ersuchen beruhen. • Veranlassung und Kollusion: Das Auskunftsersuchen der Niederlande wurde durch ein rechtmäßiges deutscherseits veranlasstes Ersuchen ausgelöst; ein rechtswidriges, kollusives Verhalten liegt nicht vor. • Schutzvorschriften (§ 3 EG-AHG): Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die Auskunft die öffentliche Ordnung beeinträchtigt hätte, oder dass in den Niederlanden kein angemessener Datenschutz gewährleistet sei; die Klägerin trug dafür keine substantiierten Umstände vor. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Soweit Ermessen bestand, wurde es nicht fehlerhaft ausgeübt. Die Weitergabe diente dem überwiegenden öffentlichen Interesse der Sicherung einer zutreffenden Besteuerung und war nicht unverhältnismäßig; ein Aufschub bis zur endgültigen Entscheidung über parallel anhängige Verfahren wäre widersinnig gewesen. • Folgewirkung rechtswidriger früherer Handlungen: Selbst wenn eine frühere Spontanauskunft rechtswidrig gewesen wäre, kann dies spätere rechtmäßige Auskunftsersuchen nicht grundsätzlich verhindern, da sonst die Korrektur von Fehlern im internationalen Auskunftsverkehr blockiert würde. Die Klage wird abgewiesen. Die Weiterleitung der vom Finanzamt F stammenden Mitteilung an die niederländische Steuerverwaltung war rechtmäßig, da ein ersuchendes Auskunftsersuchen der niederländischen Behörde vorlag und die übermittelten Informationen für eine Besteuerung in den Niederlanden erheblich sein konnten (§§ 1 Abs.2, 2 Abs.1 EG-AHG). Es lagen keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder für unzureichenden Datenschutz in den Niederlanden vor (§ 3 EG-AHG), und ein Ermessen wurde nicht fehlerhaft ausgeübt. Damit hat die Klägerin im Hauptsachenziel keinen Erfolg; sie trägt die Kosten des Verfahrens.