Urteil
3 K 3231/07
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach Klageerhebung erfolgende Wohnsitzverlegung führt nicht zu einem Beklagtenwechsel und ändert nicht die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§ 38 Abs.1 FGO).
• Das Finanzgericht kann in einem Abgabenrechtsstreit die Steuer selbst in einer anderen Höhe festsetzen; die Beiladung eines anderen Finanzamts ist nicht erforderlich (§ 100 Abs.2 FGO).
• Kosten vor Bezug nach § 10e Abs.6 EStG sind nur bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung als eigenes Wohnhaus abzugsfähig; bei Bezugsfertigkeit vor dem 01.01.1993 scheidet ein Vorkostenabzug aus.
• Vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung sind nur abzugsfähig, wenn zur Streitzeit ein hinreichend konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und eine konkrete Vermietungsabsicht bestanden haben (§ 9 EStG).
• Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung nachgewiesen wird (§ 9, § 19 EStG).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit nach Wohnsitzwechsel; Abzugsfähigkeit vorweggenommener Werbungskosten und Vorkosten §10e EStG • Eine nach Klageerhebung erfolgende Wohnsitzverlegung führt nicht zu einem Beklagtenwechsel und ändert nicht die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§ 38 Abs.1 FGO). • Das Finanzgericht kann in einem Abgabenrechtsstreit die Steuer selbst in einer anderen Höhe festsetzen; die Beiladung eines anderen Finanzamts ist nicht erforderlich (§ 100 Abs.2 FGO). • Kosten vor Bezug nach § 10e Abs.6 EStG sind nur bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung als eigenes Wohnhaus abzugsfähig; bei Bezugsfertigkeit vor dem 01.01.1993 scheidet ein Vorkostenabzug aus. • Vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung sind nur abzugsfähig, wenn zur Streitzeit ein hinreichend konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und eine konkrete Vermietungsabsicht bestanden haben (§ 9 EStG). • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung nachgewiesen wird (§ 9, § 19 EStG). Die Kläger, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, erhoben Einspruch gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für 1993 und begehrten u.a. Anerkennung weiterer Werbungskosten, Vorkosten nach § 10e EStG, Schuldzinsenabzug und vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietung. Die Kläger zogen nach Einreichung der Klage in einen anderen Bundesland und meinten, deshalb sei ein anderes Finanzamt bzw. Finanzgericht zuständig und beizuladen. Sie legten im Verfahren Nachweise zu Spenden und Ausbildungsfreibeträgen vor und machten diverse konkrete Kosten geltend (Fahrten, Arbeitszimmer, Telefon, Reisekosten). Das beklagte Finanzamt erkannte nur einen Teil der begehrten Abzugspositionen an; der Senat prüfte Zuständigkeit, Abzugsfähigkeit der Vorkosten nach § 10e, Schuldzinsen, vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietung sowie Werbungskosten bei nichtselbständiger Tätigkeit. Das Gericht bejahte seine Zuständigkeit, versagte den Großteil der beantragten Abzüge mangels Nachweis oder fehlender Rechtsgrundlagen, erkannte jedoch die Spende und die Ausbildungsfreibeträge an. • Örtliche Zuständigkeit: Nach § 38 Abs.1 FGO ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Behörde sitzt; eine nach Rechtshängigkeit eintretende Wohnsitzverlegung der Kläger führt nicht zu einem Beklagtenwechsel (§ 17 Abs.1 Satz2 GVG, § 66 Abs.3 FGO). • Beiladung anderer Finanzämter: Nach § 100 Abs.2 Satz1 FGO kann das Gericht den Geldbetrag selbst in anderer Höhe festsetzen; eine Beiladung des später örtlich zuständigen Finanzamts ist nicht erforderlich, da die Durchführung der Abrechnung Aufgabe der Finanzverwaltung ist. • Vorkosten nach § 10e Abs.6 EStG: Abzugsfähig sind nur Aufwendungen bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung; das Gericht stellte anhand der Sachvorträge und Akten fest, dass das Gebäude im Wesentlichen bezugsfertig zum 01.01.1993 war, so dass Vorkosten nicht mehr berücksichtigt werden können. • Schuldzinsen / Förderung nach § 10e Abs.6a und § 34f EStG: Ein Schuldzinsenabzug und kindbezogene Förderung entfielen, weil die Kläger für das Streitjahr auf die Grundförderung nach § 10e Abs.1 EStG verzichtet haben. • Vorweggenommene Werbungskosten bei § 21 EStG: Werbungskosten sind nur bei Vorliegen eines hinreichend konkreten wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Vermietung abzugsfähig; im Streitjahr war keine konkrete Vermietungsabsicht nachweisbar (Planung ursprünglich für ein au-pair, tatsächliche Vermietungstätigkeit erst später), daher kein Abzug nach § 9 EStG. • Werbungskosten bei nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG): Für ein häusliches Arbeitszimmer ist ein nahezu ausschließlicher beruflicher Nutzungsnachweis erforderlich; diesen Nachweis erbrachte der Kläger nicht, ebenso wenig die erforderlichen Nachweise für Kfz-, Telefon- oder Reisekosten. • Nachweisführung und Teilerfolg: Spende in Höhe 60 DM und Ausbildungsfreibeträge wurden im Klageverfahren nachgewiesen und anerkannt, weshalb diese Positionen die Steuerfestsetzung entsprechend minderten. • Kostenentscheidung: Aufgrund teilweisen Obsiegens der Kläger wurden ihnen dennoch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt, da die Nachweise erst im Klageverfahren vorgelegt wurden (§ 135 Abs.1, § 137 FGO). Die Klage wird überwiegend abgewiesen; das Finanzgericht Köln ist örtlich zuständig, eine Verweisung an München oder Beiladung des dortigen Finanzamts ist nicht erforderlich. Vorkosten nach § 10e Abs.6 EStG sind nicht abzugsfähig, weil das Objekt vor dem 01.01.1993 bezugsfertig war. Vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung sind mangels konkreter Vermietungsabsicht im Streitjahr nicht anzuerkennen. Weitere Werbungskosten, insbesondere für das Arbeitszimmer, Kfz und Reisekosten, sind nicht nachgewiesen und deshalb abzulehnen. Anerkannt wurden die Spende in Höhe von 60 DM und Ausbildungsfreibeträge in Höhe von 3.200 DM; letztlich setzte das Gericht die Einkommensteuer auf 17.430 DM fest und sprach die Prozesskosten den Klägern zu.