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Urteil

8 K 898/07

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt bei Geldanlagengeschäften die Absicht, einen Überschuss zu erzielen (weil die Zinserträge durch gleich hohe Zinsverpflichtungen an Dritte aufgezehrt werden), fallen die Erträge nicht unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. • Die bloße Anlage von Gesellschaftsmitteln über den Gesellschafter begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte ein steuerlich relevantes Nutzungsvorteil der Gesellschaft oder notwendiges Betriebsvermögen des Gesellschafters. • Vorläufige Festsetzungen und deren Widerruf können die Einschaltung einer weiteren Einkunftsart (z. B. Gewerbebetrieb) nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Erfassung von Zinseinkünften ohne Überschusserzielungsabsicht (Einkommensteuer 1993/1994) • Fehlt bei Geldanlagengeschäften die Absicht, einen Überschuss zu erzielen (weil die Zinserträge durch gleich hohe Zinsverpflichtungen an Dritte aufgezehrt werden), fallen die Erträge nicht unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. • Die bloße Anlage von Gesellschaftsmitteln über den Gesellschafter begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte ein steuerlich relevantes Nutzungsvorteil der Gesellschaft oder notwendiges Betriebsvermögen des Gesellschafters. • Vorläufige Festsetzungen und deren Widerruf können die Einschaltung einer weiteren Einkunftsart (z. B. Gewerbebetrieb) nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide ausschließen. Die Kläger, gemeinsam veranlagte Ehegatten, begehrten in ihren Einkommensteuererklärungen für 1993 und 1994 die Erfassung umfangreicher Kapitaleinkünfte aus Fest- und Termingeldkonten sowie in gleicher Höhe geltend gemachte Werbungskosten. Diese Erträge waren teilweise zunächst bei Gesellschaften berücksichtigt worden; nach Betriebsprüfung wurden sie dem Kläger zugerechnet und die Einkommensteuerbescheide mehrfach geändert und teilweise vorläufig erklärt. Die Kläger stellten Anträge, die Kapitaleinnahmen und korrespondierenden Werbungskosten in die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 aufzunehmen, um die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer zu erreichen. Das Finanzamt lehnte die Nachveranlagung ab mit der Begründung, dass bei fehlender Einkünfteerzielungsabsicht keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlägen und die Bescheide in den übrigen Teilen bereits bestandskräftig oder nur hinsichtlich bestimmter Punkte vorläufig seien. Die Kläger rügten ferner, die Geldanlagen hätten der Sicherung von Gesellschaftsfinanzierungen gedient; das Gericht zog Akten einer zugehörigen Betriebsprüfung bei. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, weil ein schutzwürdiges Interesse an der Erfassung der Kapitaleinkünfte zur Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer besteht (§ 36 Abs.2 Nr.2 EStG). • Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht: Nach § 2 Abs.1 EStG sind nur solche wirtschaftlichen Ergebnisse als Einkünfte zu erfassen, die der Erzielung von Überschüssen dienen. Liegen vertragliche Darlehenskonditionen vor, die die Erzielung eines Überschusses von vornherein ausschließen (der Kläger musste an die Darlehensgeber genau die Zinsen abführen, die er bei der Anlage erzielte), fehlt die Einkünfteerzielungsabsicht; deshalb sind die Zinserträge nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen. • Kein Nutzungsvorteil der Gesellschaft: Allein die Tatsache, dass Gesellschaftsgelder über den Gesellschafter angelegt wurden und dadurch die Finanzkraft der Gesellschaft gestärkt wurde, begründet nicht ohne weitere konkrete Vorteile eine steuerliche Zuordnung oder eine höhere Ausschüttungswahrscheinlichkeit. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Anlage über den Kläger vorteilhafter war als eine unmittelbare Anlage durch die Gesellschaft. • Kein notwendiges Betriebsvermögen/keine Gewerbeeinnahmen: Die geltend gemachten Forderungen gegenüber den Banken dienen nicht nachweislich unmittelbar dem Betrieb des Klägers; zudem sind Änderungen der Einkunftsart durch die Bestandskraft bzw. Vorläufigkeit der Bescheide ausgeschlossen, sodass eine Umqualifizierung zu Betriebseinnahmen nicht durchgesetzt werden kann. • Beweisanträge: Gerichtliche Beweisanträge wurden überwiegend zurückgewiesen oder als unbeachtlich beurteilt, da auch bei Annahme bestimmter Behauptungen kein abweichendes Ergebnis eintreten würde. • Rechtsfolge: Die Einkommensteuerbescheide in der zuletzt festgesetzten Gestalt sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs.1 FGO). Die Klage wird abgewiesen; die Einkommensteuerbescheide für 1993 und 1994 sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einstufung der streitigen Zinseinkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen, weil durch die vertragliche Gestaltung ein Überschuss von vornherein ausgeschlossen war und somit die notwendige Einkünfteerzielungsabsicht fehlt. Ebenso fehlen Anhaltspunkte, dass die Anlagen dem Betrieb des Klägers als notwendiges Betriebsvermögen dienen oder der Gesellschaft durch die Anlage ein darüber hinausgehender Nutzungsvorteil entstanden ist. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten.