Urteil
14 K 1233/04
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Lohnfortzahlungen wegen Krankheit, die wirtschaftlich mit zuvor im Inland ausgeübter nichtselbständiger Arbeit zusammenhängen, sind als inländische Einkünfte nach §49 Abs.1 Nr.4 Buchst. a EStG zu behandeln.
• Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland bleibt bestehen, wenn die Lohnnachzahlung wirtschaftlich auf einer in Deutschland ausgeübten Tätigkeit beruht, auch wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung im Ausland lebt.
• Arbeitgeber haften nach §42d Abs.1 Nr.1 EStG für nicht abgeführte Lohnsteuer auch bei Nettolohnvereinbarungen; die Haftung kann gegenüber dem Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen begründet werden.
• Eine Änderungssperre nach §173 Abs.2 AO gilt nicht für Haftungsbescheide nach §42d EStG; die Inanspruchnahme des Arbeitgebers ist sachverhaltsbezogen möglich.
• Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist für die Ermittlung der Lohnsteuer die gesetzlich vorgeschriebene Lohnsteuerklasse (hier I nach §39d EStG) zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Lohnfortzahlung nach Inlandstätigkeit steuerbar; Arbeitgeberhaftung bei Nettolohnvereinbarung • Lohnfortzahlungen wegen Krankheit, die wirtschaftlich mit zuvor im Inland ausgeübter nichtselbständiger Arbeit zusammenhängen, sind als inländische Einkünfte nach §49 Abs.1 Nr.4 Buchst. a EStG zu behandeln. • Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland bleibt bestehen, wenn die Lohnnachzahlung wirtschaftlich auf einer in Deutschland ausgeübten Tätigkeit beruht, auch wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung im Ausland lebt. • Arbeitgeber haften nach §42d Abs.1 Nr.1 EStG für nicht abgeführte Lohnsteuer auch bei Nettolohnvereinbarungen; die Haftung kann gegenüber dem Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen begründet werden. • Eine Änderungssperre nach §173 Abs.2 AO gilt nicht für Haftungsbescheide nach §42d EStG; die Inanspruchnahme des Arbeitgebers ist sachverhaltsbezogen möglich. • Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist für die Ermittlung der Lohnsteuer die gesetzlich vorgeschriebene Lohnsteuerklasse (hier I nach §39d EStG) zugrunde zu legen. Die Klägerin, eine GmbH mit Profimannschaft, zahlte an den US-amerikanischen Spieler E auf Grund eines arbeitsgerichtlich bestätigten Anspruchs Lohnnachzahlungen für die Saison 1997/98 bzw. 1998/99. Der Spieler war während der Haupttätigkeit in Deutschland beschäftigt; nach einem Spielunfall reiste er einvernehmlich zur Rehabilitation in die USA und hatte dort Wohnsitz. Vertraglich war eine Nettovergütung vereinbart. Die Klägerin führte keine Lohnsteuer ab und erhielt später einen Haftungsbescheid nach §42d EStG für die vom Beklagten ermittelte Lohnsteuer (berechnet nach Lohnsteuerklasse I). Die Klägerin rügte, Deutschland stehe nicht das Besteuerungsrecht zu (Art.15 DBA-USA) und berief sich auf zuvor erfolgte Lohnsteuerprüfungen; sie begehrt Aufhebung des Haftungsbescheids. • Ansatz der Haftung: Nach §42d Abs.1 Nr.1 EStG haftet der Arbeitgeber für Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat; bei Unterlassung besteht Gesamtschuldnerschaft mit dem Arbeitnehmer. • Formelle Rechtmäßigkeit: §173 Abs.2 AO gilt nicht für Haftungsbescheide; ein erstmaliger Haftungsbescheid ist nach §§130,131 AO zulässig und nicht durch frühere, sachlich andere Bescheide gesperrt. • Steuerbarkeit der Leistung: Lohnfortzahlungen bei Krankheit gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§19, §2 Abs.1 Nr.4 EStG) und sind lohnsteuerpflichtig, wenn sie wirtschaftlich mit einer im Inland ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen (§49 Abs.1 Nr.4 Buchst. a EStG). Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang zur inländischen Tätigkeit, nicht der Aufenthaltsort bei Zahlung. • Anwendung auf den Streitfall: Der Spieler hat seine eigentliche Tätigkeit ausschließlich in Deutschland ausgeübt; die Lohnfortzahlung stand wirtschaftlich in direktem Zusammenhang mit dieser Inlandstätigkeit, so insbesondere als Folge eines Arbeitsunfalls während inländischer Tätigkeit. • Doppelbesteuerungsabkommen: Weder Art.17 DBA-USA (Sonderregel für Künstler/Sportler) noch Art.15 DBA-USA entziehen Deutschland das Besteuerungsrecht, weil die Vergütung wirtschaftlich für in Deutschland ausgeübte Arbeit bezogen wurde. • Höhenberechnung und Nettolohnvereinbarung: Aus dem angenommenen Vertragsangebot ergab sich eine Nettolohnvereinbarung; die Lohnsteuer war daher zusätzlich zur Nettovergütung zu entrichten. Die Besteuerung war nach §39d Abs.1 EStG in der Lohnsteuerklasse I zu ermitteln. • Ermessen und Ausschlussgründe: Kein Ausschluss der Haftung nach §42d Abs.2 EStG; die Entscheidung des Beklagten, vorrangig den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen, war ermessensgerecht, weil der Arbeitnehmer ins Ausland verzogen war. • Kosten und Revision: Die Klägerin trägt die Kosten; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Haftung der Klägerin als Arbeitgeberin für die nachgezahlte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nach §42d EStG, weil die Lohnfortzahlung wirtschaftlich auf einer zuvor in Deutschland ausgeübten Tätigkeit beruhte und somit inländische Einkünfte nach §49 Abs.1 Nr.4 Buchst. a EStG darstellt. Die Nettolohnvereinbarung führte nicht zum Wegfall der Abführungspflicht der Arbeitgeberseite; die Steuer war zusätzlich zur Nettovergütung zu berechnen, unter Anwendung der für beschränkt Steuerpflichtige geltenden Lohnsteuerklasse I. Eine Änderungssperre nach §173 Abs.2 AO greift nicht; die Inanspruchnahme des Arbeitgebers war nach pflichtgemäßem Ermessen gerechtfertigt. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, die Revision wurde zugelassen.