OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 6072/04

FG KOELN, Entscheidung vom

5mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Leistungen, die eng mit Sozialfürsorge, Kinder- und Jugendbetreuung oder Erziehung verbunden sind, fallen unter Art.13 Teil A Abs.1 Buchstaben g, h, i der Richtlinie 77/388/EWG und sind bei fehlender Umsetzung im nationalen Recht unmittelbar anwendbar, sofern die Voraussetzungen klar und bestimmt sind. • Die nationalen Befreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 23, Nr. 25 UStG) erfassen nicht notwendigerweise alle nach der Richtlinie befreiten Leistungen; eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 25 UStG kann dessen Wortlaut nicht derart überschreiten, dass weitergehende Richtlinientatbestände vollständig ersetzt werden. • Ob ein Anbieter als "Einrichtung mit sozialem Charakter" im Sinne der Richtlinie anzuerkennen ist, richtet sich im Wesentlichen nach nationaler Feststellungspraxis; die Übernahme der Kosten durch öffentliche Jugendhilfeträger spricht aber für die Einordnung als Einrichtung mit sozialem Charakter.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerbefreiung für erlebnispädagogisch-therapeutische Maßnahmen gem. Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g–i RL 77/388/EWG • Leistungen, die eng mit Sozialfürsorge, Kinder- und Jugendbetreuung oder Erziehung verbunden sind, fallen unter Art.13 Teil A Abs.1 Buchstaben g, h, i der Richtlinie 77/388/EWG und sind bei fehlender Umsetzung im nationalen Recht unmittelbar anwendbar, sofern die Voraussetzungen klar und bestimmt sind. • Die nationalen Befreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 23, Nr. 25 UStG) erfassen nicht notwendigerweise alle nach der Richtlinie befreiten Leistungen; eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 25 UStG kann dessen Wortlaut nicht derart überschreiten, dass weitergehende Richtlinientatbestände vollständig ersetzt werden. • Ob ein Anbieter als "Einrichtung mit sozialem Charakter" im Sinne der Richtlinie anzuerkennen ist, richtet sich im Wesentlichen nach nationaler Feststellungspraxis; die Übernahme der Kosten durch öffentliche Jugendhilfeträger spricht aber für die Einordnung als Einrichtung mit sozialem Charakter. Der Kläger ist staatlich geprüfter Sozialarbeiter mit graduierter Zusatzausbildung als pädagogisch-therapeutischer Berater und erbrachte im Jahr 2001 ambulante sozialpädagogisch-therapeutische sowie erlebnispädagogische Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, überwiegend im Auftrag von Kreisjugendämtern. Er entwickelte ein Konzept zur Delinquenzprophylaxe, Gewalt- und Suchtprävention sowie zur sozialen und beruflichen Integration und rechnete seine Leistungen mit öffentlichen Trägern ab. Das Finanzamt setzte für 2001 Umsatzsteuer fest; der Kläger hielt seine Leistungen für steuerfrei und legte Einspruch ein. Das Finanzamt verweigerte die Steuerbefreiung unter Berufung auf § 4 Nr. 23 und Nr. 25 UStG; der Kläger berief sich auf die richtlinienkonforme Auslegung bzw. unmittelbare Anwendung von Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. h (ggf. g, i) der Richtlinie 77/388/EWG. Streitpunkt war, ob seine Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. • Die nationalen Befreiungstatbestände des § 4 Nr. 23 und Nr. 25 UStG greifen auf den konkreten Sachverhalt nicht ein: § 4 Nr. 23 setzt Aufnahme bei der Einrichtung (dauerhafte Beherbergung) voraus, § 4 Nr. 25 beschränkt die Befreiung auf Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. förderungswürdige freie Träger, die hier nicht vorlagen. • Die Richtlinie 77/388/EWG (Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g, h, i) umfasst einen weitergehenden Leistungsbegriff; sie befreit eng mit Sozialfürsorge, Kinder- und Jugendbetreuung sowie Erziehung verbundene Dienstleistungen, die die erbrachten Maßnahmen des Klägers erfassen. • Richtlinienbestimmungen, die hinreichend genau und unbedingt sind, können bei fehlender oder unvollständiger Umsetzung unmittelbar gegenüber innerstaatlichen Vorschriften geltend gemacht werden; Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g–i sind nach Auffassung des Gerichts hinreichend bestimmt. • Die Eigenschaft als "Einrichtung mit sozialem Charakter" ist nach gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Rechtsprechung zu prüfen; im Streitfall spricht die Abrechnung der Kosten mit den Jugendämtern dafür, dass der Kläger als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen ist. • Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationales Rechts kann den Wortlaut nicht derart überschreiten, dass § 4 Nr.25 UStG auf den Umfang der Richtlinie ausgeweitet wird; deshalb kommt im Ergebnis nicht eine erweiternde Auslegung des § 4 Nr.25 in Betracht, sondern die unmittelbare Anwendung der Richtlinie. • Folge: Die Umsätze des Klägers sind nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g–i der Richtlinie umsatzsteuerfrei; damit entfällt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.2 Nr.1 UStG. • Revision wurde zugelassen, da die Zuordnung des streitigen Leistungsspektrums zu den Richtlinienbefreiungen grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist erfolgreich. Die vom Kläger im Streitjahr 2001 erbrachten erlebnispädagogisch-therapeutischen und pädagogisch-therapeutischen Leistungen gegenüber den Jugendämtern sind nach unmittelbarer Anwendung von Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g, h und i der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit, weil die nationalen Befreiungsvorschriften (§ 4 Nr.23, Nr.25 UStG) den Umfang der Richtlinie nicht vollständig umsetzen und eine richtlinienkonforme Auslegung § 4 Nr.25 UStG nicht über seinen Wortlaut hinaus ermöglichen. Mangels steuerpflichtiger Umsätze ist die Umsatzsteuer 2001 auf 0,- DM herabzusetzen; zugleich entfällt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.2 Nr.1 UStG. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.