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Urteil

6 K 84/02

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Leistung und Rechnungsstellung tatsächlich besteht. • Liegt der Sitz des Lieferanten nur zum Schein (Scheinsitz), kann der Vorsteuerabzug versagt werden. • Hat der Abnehmer bei verständiger Würdigung auffällige Anzeichen für einen Umsatzsteuerbetrug zu erkennen gegeben, ist ihm der Vorsteuerabzug nach EuGH-Rechtsprechung zu versagen, weil er als Beteiligter anzusehen ist. • Eine nachträglich ausgestellte Rechnung des tatsächlichen Hintermanns kann keinen Vorsteuerabzug im Streitjahr begründen, wenn sie nicht im Streitjahr vorlag.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug ausgeschlossen bei Scheinsitz des Lieferanten und erkennbaren Betrugsanzeichen • Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Leistung und Rechnungsstellung tatsächlich besteht. • Liegt der Sitz des Lieferanten nur zum Schein (Scheinsitz), kann der Vorsteuerabzug versagt werden. • Hat der Abnehmer bei verständiger Würdigung auffällige Anzeichen für einen Umsatzsteuerbetrug zu erkennen gegeben, ist ihm der Vorsteuerabzug nach EuGH-Rechtsprechung zu versagen, weil er als Beteiligter anzusehen ist. • Eine nachträglich ausgestellte Rechnung des tatsächlichen Hintermanns kann keinen Vorsteuerabzug im Streitjahr begründen, wenn sie nicht im Streitjahr vorlag. Die Klägerin, Einzelunternehmerin im Handel mit Elektronik und Mobiltelefonen, erwarb von April bis August 2000 große Mengen Mobiltelefone von der C. GmbH und lieferte überwiegend umsatzsteuerfrei ins Ausland. Die C. GmbH wies als Geschäftsadresse eine deutsche Anschrift aus; tatsächlich wurden Geschäftsabläufe und Postweiterleitungen jedoch über Büroservicefirmen in Italien gesteuert. Der faktische Organisator (Herr L.) gestand später, hinter C. GmbH und weiteren Firmen zu stehen; die C. GmbH führte Umsatzsteuer nicht ab. Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen der C. GmbH und einer späteren Rechnung des Herrn L. für 2000 mit der Begründung, die C. GmbH habe nur einen Scheinsitz und habe Umsatzsteuer verkürzt. Die Klägerin rügte sie habe gutgläubig gehandelt und verwies auf Prüfungen und Identitätsnachweise; sie focht die Umsatzsteuerbescheide an. Das FG entschied zu ihren Lasten und ließ Revision zu. • Rechtliche Grundlage ist § 15 Abs.1 Nr.1 UStG: Vorsteuerabzug setzt Leistung eines anderen Unternehmers und das Vorliegen der Rechnung voraus. • Ständige BFH-Rechtsprechung verlangt, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Leistung und Rechnungsstellung tatsächlich besteht, weil nur so die steuerliche Sachlage aus der Rechnung leicht nachprüfbar ist. • Sachlich belegte Indizien (Postweiterleitung, Büroservice ohne echte Büroräume, nur Strohmann-Geschäftsführer, Geständnis des Herrn L., Abwicklung aus Italien) sprechen dafür, dass die in Deutschland angegebene Anschrift der C. GmbH nur ein Scheinsitz war. • Die Klägerin hätte bei verständiger Würdigung der Umstände (extreme Umsatzsteigerung in kurzer Zeit, enge Verflechtung der Namen, Umfirmierung und Branchenwechsel der C. GmbH, hohe Vorsteuererstattungsansprüche) erkennen müssen, dass ein Umsatzsteuerbetrug vorliegen könnte; sie hat die sich aufdrängenden Nachforschungen nicht hinreichend betrieben. • Nach EuGH-Rechtsprechung (Optigen, Kittel/Recolta) ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Abnehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt ist; diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. • Die später vorgelegte Rechnung des Herrn L. begründet keinen Vorsteueranspruch im Streitjahr 2000, weil die Rechnung erst 2002 ausgestellt wurde und das Vorliegen der Rechnung im Streitjahr Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist. • Weitere Ermittlungen oder Zeugenvernehmungen des Gerichts waren nicht geboten, weil der vorgetragene Sachverhalt zur Klageabweisung führte. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe von 2.977.419,18 DM. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der C. GmbH ist ausgeschlossen, weil der in den Rechnungen angegebene Sitz nur ein Scheinsitz war und die Klägerin bei verständiger Prüfung die auffälligen Anzeichen eines Umsatzsteuerbetrugs erkennen musste, sodass sie nach EuGH-Rechtsprechung als an der Steuerhinterziehung beteiligt anzusehen ist. Ein Vorsteuerabzug aus der 2002 datierten Rechnung des Herrn L. kommt nicht in Betracht, weil diese Rechnung nicht im Streitjahr vorlag. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde zugelassen.