Urteil
4 K 1354/02
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistende Unternehmer können auch Strohmänner sein; in diesem Fall steht der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb nicht zu.
• Fehlt die in der Rechnung angegebene Anschrift des Leistenden oder handelt es sich um einen Scheinsitz, ist der Vorsteuerabzug möglich, wenn der Erwerber alle vernünftigerweise zumutbaren Prüfmaßnahmen getroffen hat und gutgläubig war (EuGH-Rechtsprechung zu Art.17 6. Richtlinie).
• Hat der Erwerber die zumutbaren Prüfungen nicht vorgenommen, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
• Rechnungsangaben des Leistungsempfängers, die durch einen bei Übergabe angebrachten Stempel ergänzt wurden, stehen der Ordnungsmäßigkeit der Rechnung nicht grundsätzlich entgegen.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug trotz unzutreffender Rechnungsanschrift bei redlichem Erwerber • Leistende Unternehmer können auch Strohmänner sein; in diesem Fall steht der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb nicht zu. • Fehlt die in der Rechnung angegebene Anschrift des Leistenden oder handelt es sich um einen Scheinsitz, ist der Vorsteuerabzug möglich, wenn der Erwerber alle vernünftigerweise zumutbaren Prüfmaßnahmen getroffen hat und gutgläubig war (EuGH-Rechtsprechung zu Art.17 6. Richtlinie). • Hat der Erwerber die zumutbaren Prüfungen nicht vorgenommen, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. • Rechnungsangaben des Leistungsempfängers, die durch einen bei Übergabe angebrachten Stempel ergänzt wurden, stehen der Ordnungsmäßigkeit der Rechnung nicht grundsätzlich entgegen. Der klagende Gebrauchtwagenhändler machte für 1998 Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Firmen X-Automobile und T-Automobile geltend. Steuerfahndungsermittlungen ergaben, dass hinter X, T und weiteren Personen ein Umsatzsteuerbetrug mit vorgetäuschtem innergemeinschaftlichem Erwerb stand; bei X war der Geschäftssitz vor Ende 1997 faktisch aufgegeben, bei T handelte es sich um einen Scheinsitz. Der Kläger legte u. a. Bescheinigungen, Gewerbeanmeldungen und Kopien von Personalausweisen vor und führte Bargeld- und Teilbankzahlungen sowie Abholungen an seinem Betriebsort durch. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma T vollständig und für X ab einem bestimmten Zeitpunkt; das FG änderte den Bescheid nur insoweit, als die Vorsteuer aus Rechnungen der Firma X anzuerkennen war. • Rechtsgrundlage ist §15 Abs.1 Nr.1 UStG in Verbindung mit §14 UStG und den Vorgaben der 6. Richtlinie (Art.17). • Leistender Unternehmer bestimmt sich nach dem schuldrechtlichen Vertrag; Strohmänner können dennoch als Leistende gelten, solange kein einvernehmliches Scheingeschäft i.S. §41 Abs.2 AO vorliegt. Daher sind X und T als Leistende anzusehen. • Die EuGH-Rechtsprechung (Rs. C-439/04 u. C-440/04) verlangt, dass redliche Erwerber, die alle vernünftigerweise von ihnen zu erwartenden Prüfungen vorgenommen haben, gutgläubig auf den Vorsteuerabzug vertrauen können; wer wusste oder wissen musste, an einem betrügerischen Umsatz beteiligt zu sein, ist vom Vorsteuerabzug auszuschließen. • Die Anschrift in Rechnungen muss grundsätzlich zutreffend sein; ein Scheinsitz oder nicht mehr bestehender Sitz steht dem Vorsteuerabzug entgegen, wenn der Erwerber nicht die zumutbaren Prüfmaßnahmen traf. • Im Einzelfall hat der Kläger gegenüber X ausreichende Prüfungen vorgelegt (Ansässigkeitsbescheinigungen, Personalausweis, persönliche Besuche und regelmäßige Abwicklung am Betriebssitz), sodass ihm ein Gutglaubensschutz zusteht und der Vorsteuerabzug aus X-Rechnungen zu gewähren ist. • Bei der Firma T lagen Hinweise auf einen reinen Scheinsitz vor (Büroserviceadresse ohne Stellplätze, Zeugenaussagen, keine Ansässigkeitsbescheinigung der betreffenden Stadt), und der Kläger hätte weitergehende Nachforschungen anstellen müssen; deshalb ist der Vorsteuerabzug aus T-Rechnungen zu versagen. • Formelle Ergänzung der Angaben zum Leistungsempfänger durch einen bei Übergabe angebrachten Stempel verletzt nicht zwingend die Rechnungsformvorschriften; insoweit lag kein ausschließender Mangel vor. Die Klage war teilweise erfolgreich: Das FG änderte den Umsatzsteuerbescheid 1998 insoweit, dass die Vorsteuer aus Rechnungen der Firma X anerkannt wurde, wodurch die festgesetzte Umsatzsteuer auf DM 206.541 reduziert wurde. Demgegenüber wurde der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma T zu Recht versagt, weil der Kläger dort nicht alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen getroffen hatte und der angebliche Geschäftssitz ein Scheinsitz war. Damit trägt der Kläger die prozessuale Niederlage nur in Teilen; die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt. Die Revision wurde zugelassen, da die Auswirkung der EuGH-Rechtsprechung auf die Frage des Gutglaubens und der formellen Rechnungsangaben grundsätzliche Bedeutung hat.