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Urteil

10 K 614/03

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Werklieferungen eines objektiv im Ausland ansässigen Unternehmers haftet der Leistungsempfänger nach den bis 2001 geltenden §§51,54,55 UStDV für die einzubehaltende und abzuführende Umsatzsteuer. • Für das Abzugsverfahren ist die Legaldefinition der Ansässigkeit in §51 Abs.3 UStDV maßgeblich; eine inländische Zweigniederlassung ist anhand tatsächlicher örtlicher und organisatorischer Merkmale zu beurteilen und kann unabhängig von einer Eintragung bestehen. • Fehlen objektive Anhaltspunkte einer inländischen Zweigniederlassung oder legt das leistende Unternehmen nicht die nach §51 Abs.3 Satz3 UStDV erforderliche Bescheinigung vor, ist der Leistungsempfänger zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflichtet und haftet bei Nichterfüllung. • Die Regelung des Abzugsverfahrens verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht; Zweifel an der Ansässigkeit entbinden den Leistungsempfänger nur bei Vorlage der vorgeschriebenen Bescheinigung. • Die Behörde hat bei drohender Uneinbringlichkeit der Steuer ihr Ermessen zuungunsten des Leistungsempfängers auszuüben, sodass die Haftung auch ermessensgerecht sein kann.
Entscheidungsgründe
Leistungsempfängerhaftung nach altem Abzugsverfahren: keine Zweigniederlassung festgestellt • Bei Werklieferungen eines objektiv im Ausland ansässigen Unternehmers haftet der Leistungsempfänger nach den bis 2001 geltenden §§51,54,55 UStDV für die einzubehaltende und abzuführende Umsatzsteuer. • Für das Abzugsverfahren ist die Legaldefinition der Ansässigkeit in §51 Abs.3 UStDV maßgeblich; eine inländische Zweigniederlassung ist anhand tatsächlicher örtlicher und organisatorischer Merkmale zu beurteilen und kann unabhängig von einer Eintragung bestehen. • Fehlen objektive Anhaltspunkte einer inländischen Zweigniederlassung oder legt das leistende Unternehmen nicht die nach §51 Abs.3 Satz3 UStDV erforderliche Bescheinigung vor, ist der Leistungsempfänger zur Einbehaltung und Abführung der Steuer verpflichtet und haftet bei Nichterfüllung. • Die Regelung des Abzugsverfahrens verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht; Zweifel an der Ansässigkeit entbinden den Leistungsempfänger nur bei Vorlage der vorgeschriebenen Bescheinigung. • Die Behörde hat bei drohender Uneinbringlichkeit der Steuer ihr Ermessen zuungunsten des Leistungsempfängers auszuüben, sodass die Haftung auch ermessensgerecht sein kann. Die Klägerin, Teil einer Unternehmensgruppe, bezog umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen von der ausländischen Firma I. Streitpunkt war, ob I in Deutschland über eine Zweigniederlassung verfügte; dies hätte die Klägerin von der Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer entbunden. I hatte zunächst die Null-Regelung angewandt, später Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt; zugleich bestanden Unklarheiten über Anschriften und die Rolle einer inländischen F-GmbH sowie des Prokuristen F. Finanzbehörden stellten ertragsteuerlich eine inländische Betriebstätte fest, eine Eintragung einer Zweigniederlassung ins Handelsregister war jedoch nicht nachweisbar. Das Finanzamt verneinte die Ausstellung der nach §51 Abs.3 UStDV erforderlichen Bescheinigung, nahm die Klägerin nach Prüfung in Haftung und setzte die Haftungssumme unter Berücksichtigung von Konkursquoten fest. Die Klägerin rügte Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht und fehlende Zweigniederlassung, sie wandte sich erfolglos gegen den Haftungsbescheid. • Rechtsgrundlage für die Einbehaltungs- und Abführungspflicht war §18 Abs.8 UStG i.V.m. §§51,54,55 UStDV (altes Recht). • Für das Abzugsverfahren ist die Legaldefinition der Ansässigkeit in §51 Abs.3 Satz1 UStDV maßgeblich; Ansässigkeit setzt Sitz, Geschäftsleitung, Wohnsitz oder Zweigniederlassung im Inland voraus. • §3a UStG und Betriebsstättenbegriff sind für die Frage der Ansässigkeit im Abzugsverfahren nicht maßgeblich; der Gesetzgeber knüpft an den strengeren Zweigniederlassungsbegriff an, um Missbrauch zu verhindern. • Eine Zweigniederlassung kann auch ohne Eintragung bestehen, erfordert aber konkrete, ortsgebundene organisatorische Selbständigkeit und übliche Anzeichen wie gesonderte Buchführung und ernsthaftes Bemühen um Eintragung. • Im Streitfall konnten die tatsächlichen Verhältnisse an den inländischen Anschriften nicht hinreichend geklärt werden; es war nicht feststellbar, dass ein Eintragungsantrag gestellt wurde oder eine organisatorisch selbständige Zweigniederlassung bestanden hat. • Da I objektiv als im Ausland ansässig einzustufen war und die Klägerin keine Bescheinigung nach §51 Abs.3 Satz3 UStDV vorlegen konnte, war die Klägerin verpflichtet, die Steuer einzubehalten und abzuführen; bei Unterlassung haftet sie nach §55 UStDV. • Die Ausübung des Ermessen durch das Finanzamt war gerechtfertigt, weil bei Uneinbringlichkeit der Steuer gegenüber dem ausländischen Leistenden die Haftung des Leistungsempfängers zum Zweck der Vermeidung von Steuerausfällen geboten ist. • Gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Haftungsregelungen des Abzugsverfahrens wurden verneint; die Regelungen sind insoweit nicht mit Art.21/22 der Richtlinie unvereinbar. • Die Festsetzung der Haftungshöhe erfolgte übereinstimmend mit den Beteiligten und beruht auf anerkannter Berechnung unter Berücksichtigung der Konkursquote. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Haftung der Klägerin nach den bis 2001 geltenden Vorschriften des Umsatzsteuer-Abzugsverfahrens, weil I objektiv als im Ausland ansässig einzustufen war und keine inländische Zweigniederlassung nachgewiesen werden konnte. Die Klägerin hätte gemäß §51 Abs.3 Satz3 UStDV eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorlegen müssen, um von der Einbehaltungs- und Abführungspflicht befreit zu werden; dies erfolgte nicht und eine solche Bescheinigung wurde vom Finanzamt abgelehnt. Die Inanspruchnahme ist ermessensgerecht, da bei drohender Uneinbringlichkeit der Steuer die Haftung des Leistungsempfängers geboten ist. Die Klägerin hat außerdem die Kosten des Verfahrens zu tragen.