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Urteil

15 K 9/06

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 70 Abs. 4 EStG ermöglicht die Änderung oder Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung auch nach Eintritt der Bestandskraft, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Einkünfte des Kindes den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG unterschreiten oder überschreiten. • Bei Festsetzungen während des Kalenderjahres handelt es sich regelmäßig um Prognoseentscheidungen; deshalb kann eine später feststellbare Abweichung des Jahreseinkommens die Bestandskraft nicht hindern. • Sozialversicherungsbeiträge sind bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, sodass insoweit eine Korrektur der Festsetzung geboten sein kann.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des § 70 Abs. 4 EStG auf bestandskräftige Kindergeldentscheidungen während des Prognosezeitraums • § 70 Abs. 4 EStG ermöglicht die Änderung oder Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung auch nach Eintritt der Bestandskraft, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Einkünfte des Kindes den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG unterschreiten oder überschreiten. • Bei Festsetzungen während des Kalenderjahres handelt es sich regelmäßig um Prognoseentscheidungen; deshalb kann eine später feststellbare Abweichung des Jahreseinkommens die Bestandskraft nicht hindern. • Sozialversicherungsbeiträge sind bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, sodass insoweit eine Korrektur der Festsetzung geboten sein kann. Der Kläger beantragte Kindergeld für seinen 1984 geborenen Sohn für das Jahr 2003. Die Familienkasse hatte die Festsetzung zunächst mit Bescheid vom 9.12.2002 und später mit bestandskräftigem Ablehnungsbescheid vom 18.12.2003 abgelehnt, weil nach damaliger Auffassung die Einkünfte des Sohnes die für 2003 geltende Jahresgrenze überschritten. Der Kläger berief sich nach einer Entscheidung des BVerfG darauf, dass Sozialversicherungsbeiträge bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen seien, stellte im Mai 2005 einen Korrekturantrag und verlangte rückwirkend Kindergeld für 2003. Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 10.11.2005 ab; der Kläger klagte hiergegen und machte geltend, die Einkünfte unterschritten nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge die Jahresgrenze und die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids hindere eine Korrektur nicht. • Rechtliche Voraussetzungen: Für volljährige Kinder zwischen 18 und 27 setzt § 32 Abs. 4 EStG Anspruchsvoraussetzungen voraus, insbesondere dass das Kind in Ausbildung ist und die eigenen Einkünfte den Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. • Einkommensfeststellung: Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge lagen die Einkünfte des Sohnes im Jahr 2003 unter der maßgeblichen Jahresgrenze von 7.188 €; damit waren die materiellen Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt. • Bestandskraft und Prognosecharakter: Entscheidungen der Familienkasse, die während des Kalenderjahres getroffen werden, sind regelmäßig Prognoseentscheidungen. § 70 Abs. 4 EStG eröffnet die Möglichkeit, eine Kindergeldfestsetzung nachträglich zu ändern oder aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Einkünfte des Kindes den Jahresgrenzbetrag tatsächlich über- oder unterschritten haben. • Rechtsfolge der Norm: Die systematische Stellung und der Zweck des § 70 Abs. 4 EStG rechtfertigen eine Berichtigung auch gegenüber bestandskräftigen Bescheiden, die vor oder während des Prognosezeitraums ergangen sind. • Aufhebung des Ablehnungsbescheids: Da die materiellen Anspruchsvoraussetzungen unstreitig vorlagen und die Einkünfte nach korrekter Berechnung die Grenze nicht überschritten, war die Ablehnung rechtswidrig und aufzuheben. • Kosten und Rechtsmittel: Die Klägerin obsiegt; die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des § 70 Abs. 4 EStG. Das Gericht hat die Klage stattgegeben und den Bescheid vom 10.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.12.2005 aufgehoben; die Beklagte ist zur Festsetzung von Kindergeld für den Sohn des Klägers für das Jahr 2003 in gesetzlicher Höhe verpflichtet. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Einkünfte des Kindes unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge die Jahresgrenze nach § 32 Abs. 4 EStG unterschreiten und § 70 Abs. 4 EStG eine Berichtigung auch gegenüber bestandskräftigen Entscheidungen ermöglicht, wenn die Entscheidung während des Prognosezeitraums getroffen wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage der Anwendbarkeit von § 70 Abs. 4 EStG grundsätzliche Bedeutung hat.