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Urteil

7 K 5326/04

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung eines Feststellungsbescheids wegen Feststellungsverjährung begründet nicht automatisch eine Ermittlungs- und Beurteilungskompetenz des Festsetzungsfinanzamts nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. • Ein negativer Feststellungsbescheid oder dessen wirkungsvolle Aufhebung kann den zuvor im Feststellungsverfahren behandelten Sachverhalt aus dem Regelungsbereich des Feststellungsverfahrens entlassen und damit dem Festsetzungsfinanzamt die eigenständige Ermittlung ermöglichen; dies setzt jedoch voraus, dass der Feststellungsbescheid ersatzlos aufgehoben oder als negativ zu qualifizieren ist. • Hat das Festsetzungsfinanzamt eine ihm ggf. zugefallene Ermittlungs- und Beurteilungskompetenz nicht innerhalb der einschlägigen Frist des § 171 Abs. 10 AO umgesetzt, ist eine nachträgliche Änderung der Einkommensteuerbescheide zu den ursprünglichen Verlusten nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach Aufhebung/Verjährung von Grundlagenbescheiden • Die Aufhebung eines Feststellungsbescheids wegen Feststellungsverjährung begründet nicht automatisch eine Ermittlungs- und Beurteilungskompetenz des Festsetzungsfinanzamts nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. • Ein negativer Feststellungsbescheid oder dessen wirkungsvolle Aufhebung kann den zuvor im Feststellungsverfahren behandelten Sachverhalt aus dem Regelungsbereich des Feststellungsverfahrens entlassen und damit dem Festsetzungsfinanzamt die eigenständige Ermittlung ermöglichen; dies setzt jedoch voraus, dass der Feststellungsbescheid ersatzlos aufgehoben oder als negativ zu qualifizieren ist. • Hat das Festsetzungsfinanzamt eine ihm ggf. zugefallene Ermittlungs- und Beurteilungskompetenz nicht innerhalb der einschlägigen Frist des § 171 Abs. 10 AO umgesetzt, ist eine nachträgliche Änderung der Einkommensteuerbescheide zu den ursprünglichen Verlusten nicht möglich. Der Kläger war 1978–1981 an einer Publikumskommanditgesellschaft (K… P… III.) beteiligt und erklärte dort angefallene Verluste in seinen Einkommensteuererklärungen. Das Wohnsitzfinanzamt berücksichtigte diese Verluste zunächst ohne Grundlagenbescheid. Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt führte eine Außenprüfung durch und erließ 1989 einen Feststellungsbescheid, der die Feststellung gewerblicher Verluste ablehnte. Das Wohnsitzfinanzamt änderte 1990 die Einkommensteuerbescheide des Klägers aufgrund dieser Mitteilung und setzte die Verluste nicht mehr an. 1991 erließ das Betriebsstättenfinanzamt einen Feststellungsbescheid mit 0,00 DM Verlustanteil, der später aufgehoben wurde; das Betriebsstättenfinanzamt erklärte zudem, dass Feststellungsverjährung eingetreten sei. Der Kläger begehrte 2003 per Antrag die Wiederherstellung des früheren Rechtszustands und die erneute Berücksichtigung der Verluste; das Wohnsitzfinanzamt wies dies zurück und der Kläger klagte. • Rechtsgrundlagen: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 170 Abs. 10 AO, § 171 Abs. 10 AO, §§ 155, 162 AO, § 180 AO, § 181 AO; ständige BFH-Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden und zur Wirkung negativer Feststellungsbescheide. • § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erlaubt Änderung von Folgebescheiden nur, wenn ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 170 Abs. 10 AO erlassen, aufgehoben oder geändert wurde und dadurch die Bindungswirkung entfällt oder geändert wird. • Ein negativer Feststellungsbescheid entfaltet verfahrensrechtlich die Folge, dass der betreffende Sachverhalt aus dem Regelungsbereich des Feststellungsverfahrens ausgegliedert wird; dies kann dem Festsetzungsfinanzamt die Möglichkeit zur eigenen Ermittlung geben. Ob ein Feststellungsbescheid positiv oder negativ zu qualifizieren ist, ergibt sich aus dessen Tenor und Begründung. • Die Aufhebung des Feststellungsbescheids von 1991 erfolgte ausschließlich wegen Feststellungsverjährung; Feststellungsverjährung führt nicht zu einem Übergang der Ermittlungs- und Beurteilungskompetenz auf das Festsetzungsfinanzamt, sondern dazu, dass die betreffenden Besteuerungsgrundlagen nicht mehr festgestellt und somit nicht mehr in Folgebescheiden berücksichtigt werden können. • Der Feststellungsbescheid von 1991 wurde in den Einkommensteuerbescheiden 1978–1981 nicht umgesetzt; seine nachträgliche Aufhebung kann daher an den damaligen Änderungen der Einkommensteuerbescheide nichts ändern. • Selbst wenn die Kompetenz wegen des Feststellungsbescheids von 1989 auf das Wohnsitzfinanzamt übergegangen wäre, hätte dieses die sich daraus ergebende Ermittlung und Umsetzung innerhalb der Jahresfrist des früheren § 171 Abs. 10 AO vornehmen müssen; eine fristgerechte Umsetzung der behaupteten Feststellungsfolgen hat nicht stattgefunden. • Folge: Dem Beklagten fehlt eine rechtliche Verpflichtung und Befugnis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, die Einkommensteuerbescheide 1978–1981 zu Gunsten des Klägers zu ändern. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger erhält keine Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste in den Einkommensteuerbescheiden 1978–1981. Die Aufhebung des 0,00-DM-Feststellungsbescheids wegen Feststellungsverjährung begründet keine Ermittlungs- und Änderungsbefugnis des Wohnsitzfinanzamts; zudem wurde der Feststellungsbescheid von 1991 ohnehin nicht in die Einkommensteuerbescheide umgesetzt. Selbst bei einem Kompetenzübergang hätte das Wohnsitzfinanzamt die Ermittlung innerhalb der Jahresfrist des früheren § 171 Abs. 10 AO vornehmen müssen, was nicht geschah. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Wiederherstellung des früheren Verlustansatzes; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.