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Urteil

6 K 5755/02

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die stufenweise Aufnahme eines Mitgesellschafters kann als missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO gewertet werden. • Die Feststellung eines Gestaltungsmissbrauchs führt nicht zur Fiktion, die gesamte Veräußerung in ein früheres Jahr zu verlegen. • Ein wirkungsvoller Übertragungsakt (hier Optionsausübung am 05.01.1998) bestimmt den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung und damit der Besteuerung. • Bei zeitlich gestreckten Vorgängen ist der insgesamt einheitliche Aufgabegewinn zwar zu ermitteln, die Versteuerung kann sich jedoch auf verschiedene Veranlagungszeiträume verteilen (vgl. BFH-Rechtsprechung).
Entscheidungsgründe
Missbräuchliche Stufenübertragung schließt Steuerfiktion einer früheren Besteuerung aus • Die stufenweise Aufnahme eines Mitgesellschafters kann als missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO gewertet werden. • Die Feststellung eines Gestaltungsmissbrauchs führt nicht zur Fiktion, die gesamte Veräußerung in ein früheres Jahr zu verlegen. • Ein wirkungsvoller Übertragungsakt (hier Optionsausübung am 05.01.1998) bestimmt den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung und damit der Besteuerung. • Bei zeitlich gestreckten Vorgängen ist der insgesamt einheitliche Aufgabegewinn zwar zu ermitteln, die Versteuerung kann sich jedoch auf verschiedene Veranlagungszeiträume verteilen (vgl. BFH-Rechtsprechung). Der Kläger, Facharzt für Innere Medizin, brachte seine Einzelpraxis in eine GbR ein, in die der Zeuge D zunächst 5 % gegen Zahlung eintrat. Vertraglich wurde D bis zum 02.01.1998 eine Option zum Erwerb weiterer 45 % zum festen Preis eingeräumt; er musste dafür eine Finanzierungszusage vorlegen. D hatte von Beginn an gleiches Stimmrecht; für bestimmte Entscheidungen war Einvernehmen erforderlich. Nach Verlängerung der Frist übte D die Option am 05.01.1998 aus und zahlte den Kaufpreis. Die GbR erklärte den dadurch erzielten Veräußerungsgewinn als steuerbegünstigt für 1998; das Finanzamt rechnete ihn dem laufenden Gewinn des Klägers zu und behandelte die zweistufige Übertragung als missbräuchliche Gestaltung nach § 42 AO. Der Kläger rügte außersteuerliche Gründe für die Stufung (Kennenlernphase, fehlende Finanzierung, Risikoabwägung) und beantragte die Gewährung der Steuervergünstigung bzw. Hilfsweise Versteuerung in 1997. • Der Senat hat die zweistufige Aufnahme des Zeugen D als missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO bewertet, da die Stufung vorrangig der Steuerminderung diente. • Die Rechtsfolge des § 42 AO beschränkt sich auf die Versagung der durch die missbräuchliche Gestaltung erstrebten Steuerwirkung; sie erlaubt nicht, einen fiktiven, tatsächlich nicht verwirklichten Sachverhalt (hier: vollständige Übertragung bereits 1997) für die Besteuerung anzunehmen. • Der tatsächliche Übertragungsakt der weiteren 45 % erfolgte erst durch die Optionsausübung am 05.01.1998; damit wurde der Veräußerungsgewinn erst zu diesem Zeitpunkt realisiert und ist in 1998 zu versteuern. • Die Entscheidung folgt der BFH-Rechtsprechung, dass bei zeitlich gestreckten Betriebsaufgaben der einheitliche Aufgabebilanzgewinn zwar zu ermitteln ist, die Gewinnrealisierung und damit die Besteuerung aber nach den tatsächlichen Realisierungszeitpunkten für die einzelnen Teilvorgänge zu bemessen ist. • Eine Versteuerung des gesamten Veräußerungsgewinns bereits im Jahr 1997 würde einen fiktiven Sachverhalt besteuern und ist daher unzulässig. • Die Kostenentscheidung basiert auf § 135 Abs. 1 FGO; die Revision wurde gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsuneinheitlichkeit im Sinne der Vorschrift vorliegt. Die Klage wurde abgewiesen; die Feststellung, dass die zweistufige Aufnahme des Mitgesellschafters missbräuchlich war, führt nicht dazu, die Veräußerung insgesamt fiktiv in das Jahr 1997 zu verlegen. Der entscheidende Übertragungsakt (Ausübung der Option) erfolgte am 05.01.1998, sodass der Veräußerungsgewinn in 1998 zu realisieren und zu versteuern ist. Eine Versteuerung des gesamten Gewinns bereits 1997 wäre die Besteuerung eines nicht verwirklichten Sachverhalts und daher unzulässig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.