Urteil
3 K 5200/04
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 129 AO setzt eine offenbare Unrichtigkeit voraus, die auf einem mechanischen Versehen beruht und bei der die Möglichkeit eines Fehlers in Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung ausgeschlossen ist.
• Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann nicht nach § 129 AO geändert werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass beim Steuerpflichtigen (z. B. Steuerberater) oder bei der Finanzbehörde ein Rechts- oder Aufklärungsfehler vorliegt.
• Die bloße Existenz einer gleichzeitigen Umsatzsteuererklärung mit ausweisbarer Vorsteuer rechtfertigt nicht ohne weitere Überlegungen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit der Einkommensteuerveranlagung; es sind gegebenenfalls rechtliche Prüfungen zur Anwendung des § 9b EStG erforderlich.
Entscheidungsgründe
§ 129 AO: Änderung bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nur bei mechanischer Offenbarerer Unrichtigkeit • § 129 AO setzt eine offenbare Unrichtigkeit voraus, die auf einem mechanischen Versehen beruht und bei der die Möglichkeit eines Fehlers in Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung ausgeschlossen ist. • Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann nicht nach § 129 AO geändert werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass beim Steuerpflichtigen (z. B. Steuerberater) oder bei der Finanzbehörde ein Rechts- oder Aufklärungsfehler vorliegt. • Die bloße Existenz einer gleichzeitigen Umsatzsteuererklärung mit ausweisbarer Vorsteuer rechtfertigt nicht ohne weitere Überlegungen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit der Einkommensteuerveranlagung; es sind gegebenenfalls rechtliche Prüfungen zur Anwendung des § 9b EStG erforderlich. Die Kläger sind verheiratet und gemeinsam veranlagt. Die Klägerin hatte im Jahr 2000 Herstellungs- und Anschaffungskosten für ein vermietetes Grundstück; in der Umsatzsteuererklärung 2000 waren Nettoherstellungskosten und Vorsteuer ausgewiesen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2000 wurden Abschreibungen vom Nettobetrag angesetzt, die Vorsteuerbeträge aber nicht als Werbungskosten in der Anlage V übernommen. Der Einkommensteuerbescheid 2000 wurde 2003 bestandskräftig. 2004 beantragten die Kläger die Änderung des Bescheids nach § 129 AO mit dem Vorbringen, die Vorsteuerbeträge seien versehentlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden. Das Finanzamt lehnte ab, da ein Rechts- oder Aufklärungsfehler nicht ausgeschlossen werden könne; das Gericht hat die Klage abgewiesen. • § 129 AO erlaubt Korrektur nur bei Schreib-, Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die mechanische Versehen darstellen und bei denen Fehler in Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung ausgeschlossen sind. • Höchstgerichtliche Rechtsprechung lässt eine Korrektur nach § 129 AO nur zu, wenn auch beim Steuerpflichtigen eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt; bloße Zweifel an der rechtlichen Beurteilung schließen die Anwendung aus. • Im Streitfall konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Steuerberater oder sein Mitarbeiter bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung die ertragsteuerlichen Folgen der gezahlten Vorsteuer (§ 9b EStG) nicht bedacht haben; das wiederholte Unterlassen in aufeinanderfolgenden Jahren spricht dafür. • Es konnte ferner nicht ausgeschlossen werden, dass beim Finanzamt eine mangelhafte Sachaufklärung oder fehlerhafte rechtliche Beurteilung dazu führte, dass die in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nicht in die Einkommensteuererklärung übernommen wurden. • Aus den Angaben in der Einkommensteuererklärung allein ließ sich die Übernahme des Vorsteuerbetrags nicht ohne weitere rechtliche Überlegungen ableiten; die Übertragung aus der Umsatzsteuererklärung hätte eine zusätzliche ertragsteuerliche Prüfung erfordert. • Weil die Möglichkeit eines Denk-, Bewertungs- oder Aufklärungsfehlers nicht ausgeschlossen werden konnte, lag kein mechanisches Versehen im Sinne des § 129 AO vor und eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids war unzulässig. Die Klage wird abgewiesen. Der Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2000 nach § 129 AO ist unbegründet, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass beim Steuerberater oder beim Finanzamt ein Rechts- oder Aufklärungsfehler vorlag; somit fehlt die für § 129 AO erforderliche offenbare, mechanische Unrichtigkeit. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wurde nicht zugelassen, da nur die Anwendung gefestigter Rechtssätze auf unstreitigen Sachverhalt betroffen ist.