Beschluss
2 V 876/06
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2006:0329.2V876.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Spontanauskunft der deutschen Finanzverwaltung an die niederländischen Finanzbehörden. Streitentscheidend ist die Frage, ob dem Antragsgegner eine Ermächtigung für die Erteilung der Auskunft zusteht. 4 Vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung .............. wurden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen bekannte und unbekannte Kunden und Mitarbeiter der Antragstellerin Adress-Handelsbücher auf Microfiches beschlagnahmt. Dieser Beschlagnahme lag ein entsprechender Beschluss des Amtsgerichts ........... vom 24.07.1997 zu Grunde. Aufgrund dieser Adress-Handelsbücher können Konten bestimmten Kunden zugeordnet werden. Die Adress-Handelsbücher, die dem Senat in ausgedruckter Form zumindest teilweise vorliegen, beinhalten folgende Angaben: 5 Stamm-Nr. (Kontonummer), Name, Vorname, Anschrift, Bereichsnummer, Vermerk zu einer eventuellen Löschung des Kontos und Beginn der Benutzung des Kontos durch den Kunden. 6 Im Rahmen der Auswertung der beschlagnahmten Adress-Handelsbücher wurde eine Vielzahl von Niederländern bekannt, die bei der Antragstellerin Konten unterhielten. (Nur) Diese Personen sind im Klartext erkennbar; andere Namen sind geschwärzt, so dass es nicht möglich ist, eine Identifizierung vorzunehmen. 7 Der Antragsgegner beabsichtigt, diese Listen mit den erkennbaren Namen von Niederländern, die bei der Antragstellerin Konten unterhalten, der niederländischen Steuerverwaltung mitzuteilen. Hiergegen hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag gestellt, den sie wie folgt begründet: 8 Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die Weitergabe der Daten einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin darstelle, der nicht gerechtfertigt sei. Öffentliche Interessen an der Informationsweitergabe überwögen nicht. 9 In der Sache selbst ergebe sich ein Verwertungsverbot bereits daraus, dass in dem Beschluss des Landgerichts ............. III Qs 241/94 vom 28.10.1994 ausdrücklich ausgeführt sei, dass aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Kunde sicherzustellen sei, dass bislang unverdächtigte Kunden vor sog. Zufallsfunden und einer Weitergabe ihrer Daten geschützt werden müssten. Zu vermeiden sei allein der Eindruck, dass eine solche Datenerhebung und Weitergabe geschehe, denn dies sei bereits der Punkt, der das Vertrauensverhältnis störe und damit die Antragsstellerin in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtige. Das Landgericht habe deswegen angeordnet, dass die Kundenliste in der Bankniederlassung verbleibe und von dem Beamten der Staatsanwaltschaft nur dort eingesehen werden dürfte. Entgegen diesen Begrenzungen hätten die Ermittlungsbehörden dagegen im vorliegenden Fall flächendeckend Daten bezüglich niederländischer Kunden, gegen die sich die Ermittlungen gar nicht gerichtet hätten, entnommen; eine Ausschau nach bestimmten Umständen, die die einzelnen Fälle hätten individualisieren können, sei nicht erfolgt. Vielmehr sei in der Art einer Rasterfahndung vorgegangen worden. Dies sei weder von § 108 StPO noch von § 208 AO gedeckt. 10 Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei es zwingend notwendig, dass der Grundrechtseingriff durch geeignete richterliche Formulierungen auf ein Mindestmaß beschränkt werde und dass der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts stehen müsse (BVerfG-Urteile vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 zur Spekulationsgewinnbesteuerung; vom 03.03.2004 1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279, sog. Großer Lauschangriff). Das LG habe ausdrücklich angeordnet, dass Zufallsfunde zu vermeiden seien. Darüber hätten sich die Strafverfolgungsbehörden hinweg gesetzt. 11 Unabhängig von dem bereits danach bestehenden Verwertungsverbot habe auch kein Anlass für ein Tätigwerden bestanden. Vielmehr sei ohne konkreten Anlass eine Rasterfahndung durchgeführt worden, wie sie der BFH dem Grunde nach für unzulässig gehalten habe (Beschlüsse vom 21.03.2002 - VII B 152/01, BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495; vom 25.07.2000 - VII B 28/99, BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643). Daher bestehe auch kein Anlass, die gewonnenen Informationen an den niederländischen Fiskus weiterzugeben, weil auch an die Weitergabe der Informationen der verfassungsrechtliche Maßstab des "Anlasses" anzulegen sei. 12 Der unzulässige Eingriff bestehe nicht nur gegenüber den in der Liste benannten Personen, sondern auch gegenüber der Antragstellerin, weil durch die Mitteilung in das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden (Bankgeheimnis) massiv eingegriffen werde. Die Geheimhaltung hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zum Kunden sei gerade im Bankgeschäft wesentliche Grundlage der geschäftlichen Betätigung. Die Beeinträchtigung dieser gewerblichen Tätigkeit durch die Mitteilung sei mithin als Eingriff in ein subjektives Recht bzw. rechtlich geschütztes Interesse des Kreditinstituts anzusehen. Eingegriffen werde in das durch Art. 12 und 14 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. 13 Angesichts der Besonderheiten des Bank-Kunde-Verhältnisses seien an den hinreichenden Anlass in diesem Bereich besonders hohe Anforderungen zu stellen. Daraus folge insbesondere, dass allgemeine Vermutungen oder auch statistische Erwägungen, etwa über die Höhe nicht erklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen, nicht ausreichen könnten, einen hinreichenden Anlass für Kontrollmitteilungen bzw. Auskünfte zu geben. Ansonsten würden Kontrollmitteilungen im Ergebnis auf ein bloßes Abschreiben von Konten hinauslaufen, wodurch die Grenze zwischen hinreichendem Anlass und einer unzulässigen Maßnahme ins Blaue hinein verwischt würde. Dies berücksichtige in sachlich adäquater Weise § 30a Abs. 3 AO. Auch ein stichprobenhaftes Herausgreifen bestimmter Konten würde eine unbestimmte Sammlung von Material darstellen, die erst eine Verdachtsgewinnung im Sinne eines begründeten Anlasses ermöglichen solle. Dies sei ein Verstoß gegen das Übermaßverbot, wäre ein Fall von "Rasterfahndung". 14 Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 EG-AHG nicht vor. Im Rahmen der Ermessensausübung sei insbesondere dem Erfordernis Rechnung zu tragen, Informationen nur bei Vorliegen eines hinreichenden Anlasses zu erteilen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass Spontanmitteilungen nur noch möglich seien, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen", dass Steuern verkürzt worden seien. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Außerdem sei zu beachten, dass die Geheimhaltung im Verhältnis zu den Niederlanden nicht gewährleistet sei. In einem anderen Verfahren seien einem Kunden seitens der niederländischen Finanzverwaltung Unterlagen ohne ausreichende Anonymisierungen bezüglich der Verhältnisse Dritter zugegangen. 15 Ferner verstoße die beabsichtigte Auskunftserteilung auch gegen die EG-rechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit. Nach Art. 56 EGV sei der Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten - aber auch gegenüber Drittstaaten - von Beschränkungen freizuhalten. Diese Vorschrift ordne die Beseitigung aller direkten und indirekten legislativen, administrativen und sonstigen – auch rein faktischen – Beschränkungen, denen grenzüberschreitende Kapitalbewegungen unterliegen könnten, an; liberalisiert werde der Kapitalzufluss, -durchfluss und –abfluss. Zwar dürften die Mitgliedstaaten nach Art. 58 EGV ihre steuerrechtlichen Regelungen anwenden, jedoch gebe es in Deutschland keine Regelung, die eine anlasslose Verfahrenseinleitung erlaube. Dann dürfe es sie auch im grenzüberschreitenden Kontext nicht geben. In die Rechte der Kunden wie der Antragstellerin einzugreifen, nur weil der Kunde der Angehörige eines anderen Mitgliedstaates sei, erzeuge Rechfertigungsdruck und behindere mithin die Kapitalverkehrsfreiheit. Denn es müsse gesehen werden, dass sich der Kunde im Heimatland gesonderten Erklärungspflichten aussetze, weil durch die unveranlasste Spontanmitteilung der Anschein erzeugt werden solle, er stehe durch die Geldanlage im Ausland im Ruche der Steuerhinterziehung. Dies allein reiche aus, den Kapitalverkehr zu behindern. 16 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 17 dem Antragsgegner voräufig zu untersagen, die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen über Kunden der Antragstellerin mit Wohnsitz in den Niederlanden (3 Stehordner bzw. 25 Mikrofiches) im Wege der Spontanmitteilung oder auf anderem Wege an die niederländischen Steuerbehörden zu übermitteln. 18 Der Antragsgegner beantragt, 19 den Antrag abzuweisen. 20 Die Sicherstellung der Microfiches mit den Adress-Handelsbüchern sei im Rahmen einer seit 1993 laufenden Steuerfahndungsmaßnahme aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts ........... vom 24.07.1997 erfolgt. 21 Erst im Rahmen der Auswertung habe sich ergeben, dass eine Vielzahl von Niederländern Konten bei der Antragstellerin unterhalten hätten. Aus einem früheren ähnlichen Auskunftsverfahren sei bekannt, dass dies in den Niederlanden zu erheblichen Steuernachforderungen geführt habe. 22 Die Steuerfahnder seien aufgrund der allgemeinen Aufgabenzuweisung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO tätig geworden. Zu ihren Aufgaben zähle es danach auch, die als Zufallsfunde gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen von Spontanauskünften nach den einschlägigen Regelungen (Art. 4 EG-Amtshilferichtlinie, § 2 Abs. 2 EG-AHG) mitzuteilen. Damit sei kein strafrechtlicher Anfangsverdacht verbunden. Allerdings habe ein Anlass zum Tätigwerden der Steuerfahndung bestanden, weil u.a. anonym zu Auslandsbanken transferlerte Kunden der Antragstellerin identifiziert worden seien. 23 Die Kapitalverkehrsfreiheit werde durch die beabsichtigten Auskünfte nicht eingeschränkt, weil nicht die Geldanlage im Ausland an sich Grund für die Auskunft sei, sondern vielmehr die zutreffende Versteuerung der auf den Konten gelagerten oder über sie bewegten Gelder. 24 Der Schutz von Bankkunden nach § 30a AO werde nicht verletzt, weil nur Stammdaten (Name, Adresse, Kontonummer und Beginn der Kontoführung) und keine Belege Gegenstand der Spontanauskunft seien. 25 Die Geheimhaltung der deutschen Spontanauskünfte in den Niederlanden sei ist gewährt, weil die die Personendaten anderer Steuerpflichtiger als dem betroffenen nicht zu erkennen und somit die noch lesbaren Daten deshalb keiner Person zuzuordnen seien. 26 II. 27 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. 28 Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in jedem Fall, dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 ZPO). Bezeichnung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs bedeuten, dass die Antragstellerin den Anspruch rechtlich schlüssig darlegen und dessen tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft machen muss (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO). 29 Vorliegend begehrt die Antragstellerin den Erlass einer Regelungsanordnung, denn durch die gerichtliche Anordnung möchte sie die Weiterleitung von Informationen über möglicherweise der Besteuerung unterliegende Vorgänge durch den Antragsgegner an die zuständigen Steuerbehörden verhindern und damit die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erreichen. 30 1. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund in ausreichendem Maße dargelegt hat. Sie beruft sich insoweit auf das ihr zukommende Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Jedoch müssen die für eine einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen nämlich so schwerwiegend sein, dass sie ihren Erlass unabweisbar machen (BFH-Beschluss vom 12. Mai 1992 VII B 173/91, BFH/NV 1994, 103). Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass die für den Anordnungsgrund geltend gemachten Beeinträchtigungen derart schwerwiegend sein müssen, dass die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (BFH-Beschluss vom 22. Januar 1991 VIII B 191/90, BFH/NV 1991, 693). Solche Gründe sind im Streitfall aber weder erkennbar noch überhaupt vorgetragen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin einen entsprechenden Schaden durch die Beendigung von Kundenbeziehungen zu erleiden hätte, wenn die Auskunft erteilt würde. 31 Letztlich kann dies wegen des Fehlens eines Anordnungsanspruches aber dahin stehen. 32 2. Der Antragstellerin steht gegenüber der beabsichtigten Auskunft an die niederländische Finanzbehörde kein Anordnungsanspruch zu. Denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner, die Auskunftserteilung zu unterlassen. 33 Nach der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung - welcher sich der beschließende Senat anschließt - ist als Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB - in analoger Anwendung - i.V.m. § 30 AO anerkannt (BFHBeschluss vom 29.04.1992 I B 12/92, BFHE 167, 11; BStBl II 1992, 645). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. 34 Die Antragstellerin hat es analog § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, dass sich der Antragsgegner an die ausländische Steuerbehörde - im vorliegenden Fall in Niederlande - wendet. Denn die Antragstellerin kann sich gegenüber dieser Mitteilung nicht auf das Steuergeheimnis nach § 30 AO berufen, weil nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die durch Gesetz ausdrücklich zugelassene Befugnis zur Offenbarung besteht. 35 Der Antragsgegner beruft sich insofern zutreffend auf § 117 Abs. 2 AO i.V. mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 EG-AHG. Nach dieser Vorschrift können die Finanzbehörden der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaates ohne besonderes Auskunftsersuchen die in § 1 Abs. 2 EG-AHG bezeichneten Auskünfte erteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, dass Steuern dieses Mitgliedstaates verkürzt worden sind oder werden könnten. Nach § 1 Abs. 2 EG-AHG erteilen die Finanzbehörden Auskünfte, die für die zutreffende Steuerfestsetzung in dem Mitgliedstaat erheblich sein können. 36 a) Der Antragsgegner ist für die Erteilung der Spontanauskunft nach § 1a Abs. 2 Satz 1 EG-AHG i.V.m. dem BMF-Schreiben vom 03.02.1999 (BStBl I 1999, 228, Tz. 1.6.1.2, Anlage 11) zuständig. Danach ist ihm zulässigerweise der Auskunftsverkehr mit den zuständigen Behörden der Staaten übertragen worden. 37 b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EG-AHG liegen vor. Es rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung, dass Steuern in den Niederlanden verkürzt werden könnten. 38 In Auslegung der dem EG-AHG zugrunde liegenden EG-Richtlinie hat der EuGH erkannt, dass eine Auskunftserteilung bereits dann zulässig ist, wenn sich die Vermutung der Steuerverkürzung ergibt; unter einer Steuerverkürzung ist dabei ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil zu verstehen (EuGH-Urteil vom 13.4.2000 C-420/98, IStR 2000, 334). Hierbei ist u berücksichtigen, dass zur Prüfung dieses Merkmals nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EG-AHG auf eine Vermutung abzustellen ist. Es reicht deshalb aus, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Rückschluss erlaubt, er wolle verhindern, dass die zuständigen Finanzbehörden Kenntnis von einem steuerlich relevanten Sachverhalt erlangen (BFH-Beschluss vom 17.05.1995 - I B 118/94, BStBl II 1995, 497). Der Senat geht – entsprechend der Lebenserfahrung – davon aus, dass es sich bei den in Deutschland unterhaltenen Konten nicht um bloße Girokonten handelt, sondern um ertragbringende Konten in Form Sparanlagen jedweder Art, ggf. sogar um Wertpapierdepots. Denn Girokonten dienen dem täglichen Zahlungsverkehr und werden deshalb regelmäßig unmittelbar am Wohnort – vorliegend also in den Niederlanden - unterhalten. Für diese Sichtweise spricht, dass sich nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners bei einer früheren Auskunftserteilung in die Niederlande dort erhebliche Steuernachzahlungen ergeben hätten. Da Zins- und/oder Wertpapiererträge im Regelfall im Wohnsitzstaat zu versteuern sind – vorliegend nach Art. 14 DBA Niederlande -, könnte die Mitteilung an den niederländischen Fiskus, dass in den Niederlanden ansässige Personen Ertrag bringende Konten in Deutschland unterhalten, für die dortige Besteuerung von Bedeutung sein. Ob dies tatsächlich zu einer höheren Steuerfestsetzung führt, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht unter Beibringung präsenter Beweismittel vorgetragen, dass die von der Auskunft betroffenen in den Niederlanden ansässigen Personen ihren zuständigen Behörden entsprechende Steuererklärungen vorgelegt haben. 39 Eine einschränkende Auslegung des Merkmals der tatsächlichen Anhaltspunkte i.S. des § 2 Abs. 2 EG-AHG kommt nicht in Betracht. Denn die EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG vom 19.12.1977, ABl EG Nr. L 336, 15) war in einer Reihe von Entscheidungen des EuGH der Ausschlag gebende Grund dafür, dass der EuGH Beschränkungen in der Freizügigkeit durch steuerrechtliche Normen als nicht gerechtfertigt angesehen hat (de Weerth, IStR 2000, 462 m.w.N. der Rechtsprechung). 40 3. Die Auskunftserteilung ist auch nicht durch § 3 EG-AHG eingeschränkt. 41 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EG-AHG dürfen die Finanzbehörden Auskünfte nicht erteilen, wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der AO nicht vorgenommen werden könnte oder einer allgemeinen Verwaltungsanweisung zuwider laufen würde. Im Streitfall erfordert die Auskunftserteilung keine weitere Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der AO. Denn dem Antragsgegner ist der Inhalt der weiterzugebenden Auskunft bereits bekannt. Er muss sich keine Informationen mehr in einem Besteuerungsverfahren beschaffen (hierzu BFH-Beschluss vom 17.05.1995 I B 1118/94, BStBl II 1995, 497). 42 Weitere Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 1 EG-AHG sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 43 44 4. Schließlich steht auch § 3 Abs. 2 EG-AHG der beabsichtigten Auskunftserteilung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift brauchen die Finanzbehörden Auskünfte unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nicht zu erteilen. Aus dieser Gesetzesformulierung folgt, dass die Auskunftserteilung in das Ermessen des Antragsgegners gestellt. Demnach können die Finanzgerichte die Ermessensentscheidungen der Finanzbehörde nach § 102 FGO nur auf Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch und Ermessensfehlgebrauch hin überprüfen. 45 Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einer dieser zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung führenden Tatbestände vorliegt. 46 Bereits in der Vergangenheit hat sich der Senat dem BFH dahingehend angeschlossen, dass eine Auskunftserteilung in Fällen der vorliegenden Art im überwiegenden öffentlichen Allgemeininteresse liegt und dass damit die Ermessensentscheidung des Antragsgegners im Regelfall dahingehend vorgeprägt ist, dass dieser zur Auskunftserteilung zumindest berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet ist (hierzu BFH-Beschluss vom 08.02.1995 - I B 92/94, BFHE 177, 25, BStBl II 1995, 358). Wenn die Bundesrepublik Deutschland in einem DBA auf die Besteuerung ausländischer Einkünfte im Inland verzichtet, geschieht dies regelmäßig zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und in der Erwartung der Besteuerung der Einkünfte durch den anderen Vertragstaat. Besteuert der andere Vertragstaat die Einkünfte nur deshalb nicht, weil er von der Einkünfteerzielung keine Kenntnis erhält, so widerspricht dies dem Sinn und Zweck des DBA. Die deutsche Finanzverwaltung ist deshalb grundsätzlich gehalten, Kontrollmitteilungen ins Ausland zu versenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Versendung ohne besonderen Aufwand möglich ist und höhere Interessen der Steuerpflichtigen nicht tangiert werden. Derartige höherrangige Interessen sind nicht ersichtlich. 47 5. Die Freiheit des Kapitalverkehrs wird durch die Auskunftserteilung nicht eingeschränkt. 48 Der Senat hält es zunächst für zweifelhaft, ob die Antragstellerin sich im vorliegenden Zusammenhang überhaupt auf diese Grundfreiheit berufen kann. Denn die Antragstellerin hat kein eigenes Geld in das Ausland transferiert. Sie könnte sich demnach allenfalls auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff. EGV berufen. Diese ist aber offenkundig nicht tangiert, denn es besteht durch die beabsichtigte Auskunftserteilung keine Einschränkung im Tätigkeitsfeld der Antragstellerin. Sie wird durch die Auskunftserteilung nicht gehindert, gegen Entgelt die von ihr angebotenen Dienstleistungen zu erbringen. 49 Darüber hinaus vermag der Senat entgegen der Ansicht der Antragstellerin in der europarechtlich geforderten Auskunftserteilung nicht zugleich eine dahingehende abschreckende Wirkung zu erkennen, dass der einzelne steuerehrliche Bürger sich bei Bankgeschäften mit dem Ausland bzw. Kapitalanlagen im Ausland dem Verdacht der Steuerhinterziehung ausgesetzt sieht. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit eine solche Kapitalanlage durch die Auskunftserteilung weniger attraktiv werden könnte. Denn gerade bei steuerehrlichen Bürgern ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Wohnsitzstaat die ausländischen Kapitalanlagen der Finanzverwaltung deklarieren, so dass dadurch keine Einschränkung der Attraktivität einer ausländischen Kapitalanlage eintreten kann. Die Argumentation der Antragstellerin zielt gerade auf den nicht steuerehrlichen Bürger ab, der unter dem Schutz von europarechtlichen Freiheiten ihm nicht zustehende Steuervorteile erlangen möchte. 50 Vorliegend geht es nicht um die Untersagung oder Behinderung von Geldtransfers in der Europäischen Union, sondern allein darum, dem jeweiligen Wohnsitzstaat die für die Besteuerung bedeutsame Informationen zukommen zulassen. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin hierin eine mittelbare Diskriminierung des Kapitalverkehrs sehen wollte, wäre diese durch den Steuervorbehalt in Art. 58 EGV gerechtfertigt. Von dieser Sichtweise geht auch der EuGH aus (Urteil vom 26.09.2000 Rs. C-478/98, FR 2000, 1360). 51 6. Die beabsichtigte Auskunftserteilung ist auch nicht durch § 30a Abs. 3 AO eingeschränkt. 52 Nach dieser Vorschrift ist es untersagt, anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, festzustellen oder abzuschreiben. 53 Der Senat folgt dem I. Senat des BFH darin, dass § 30a AO im Hinblick auf seinen eindeutigen Wortlaut sowie aufgrund seiner Entstehungsgeschichte Erkenntnisse, die in Steuerfahndungsprüfungen gewonnen worden sind, grundsätzlich nicht erfasst (vgl. BFH-Beschluss vom 04.09.2000 I B 17/00, BFHE 192, 260, BStBl II 2000, 648). Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Beschluss verwiesen. 54 Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei den Erkenntnissen, die den beabsichtigten Auskünften zugrunde liegen, um Zufallserkenntnisse. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen zunächst die Frage der inländischen Steuerpflicht bzw. der Beihilfe zur Steuerhinterziehung betrafen. Dies deckt sich mit den dem Senat vorliegenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen des LG ............ vom 28.10.1994 und des Amtsgerichts .......... vom 24.07.1997. Erst in Auswertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse wurden die nunmehr beabsichtigten Spontanauskünfte gefertigt. Es steht völlig außer Zweifel, dass diese Erkenntnisse im Rahmen des bestehenden Ermittlungsauftrages rechtmäßig gewonnen worden sind. Soweit die Antragstellerin einen entsprechenden Anlass für ein Tätigwerden bezweifelt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Im Übrigen entfalten die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse insoweit Tatbestandswirkung (BFH-Beschluss vom 29.1.2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749; in diesem Sinne auch BFH-Beschluss vom 15.6.2001 VII B 11/00, BStBl II 2001, 624). 55 Hinsichtlich derartiger Zufallserkenntnisse ist indessen anerkannt, dass sie im Rahmen einer Spontanauskunft mitgeteilt werden dürfen (BFH-Beschluss vom 17.05.1995 I B 118/94 BFHE 177, 242, BStBl II 1995, 497; ähnlich BFH- Urteil vom 16.11.1999 VII R 95, 96/98, BFH/NV 2000, 531). 56 7. Ein Verwertungsverbot folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin hervor gehobenen Grundsatz des Verbots von Rasterfahndungen. Denn die Erkenntnisse, die der beabsichtigten Auskunftserteilung zugrunde liegen, sind nicht durch eine Rasterfahndung, sondern rechtmäßig gewonnen worden. 57 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt seitens der Finanzverwaltung auch nicht ansatzweise eine Rasterfahndung vor. Ist nämlich ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von Personen ermittelt wird (BFH-Beschluss vom 21.3.2002 VII B 152/01, BStBl 2002, 495). Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt. Insoweit verweist der Senat auf die Begründung o.g. Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse. Danach sollen Mitarbeiter der Antragstellerin es deren Kunden ermöglicht haben, systematisch Geld- und Wertpapiertransfers u.a. durch Nutzung bankinterner Konten verschleiert zu haben. Die dadurch herbeigeführte Anonymisierung der Geldbewegungen reicht als konkreter Anhaltspunkt für Ermittlungen der Steuerfahndung aus. Dabei auch gewonnene Zufallserkenntnisse können in Form einer Spontanauskunft verwertet werden (BFH-Beschluss vom 17.05.1995 I B 118/94 BFHE 177, 242, BStBl II 1995, 497). 58 Selbst wenn man aber zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass ein steuerstrafrechtlicher Anlass zum Täigwerden der Steuerfahndung gefehlt haben sollte, so ist anerkannt, dass aufgrund der Aufgabenzuweisung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO die Steuerfahndung gelegentlich ihrer Tätigkeit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 208 Abs. 1 Nr. 1 AO) gleichzeitig auch ihrer Aufgabe, unbekannte Steuerfälle aufzudecken und zu ermitteln, nachkommen, also im Rahmen steuerverfahrensrechtlicher Ermittlungen tätig werden kann (BFH-Urteil vom 29.06.2005, II R 3/04, BFH/NV 2006, 1; BFH-Beschluss vom 21.03.2002 VII B 152/01, BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495). Der für derartige Ermittlungen notwendige Anlass zu Ermittlungen im rein steuerverfahrensrechtlichen Bereich, der auch auf Erfahrungsgrundsätzen beruhen kann (BFH in BFH/NV 2006, 1), bestand vorliegend, weil – wie bereits dargestellt – frühere entsprechende Ermittlungen und Auskünfte in das Ausland dort zu beachtlichen Steuernachzahlungen geführt hatten. Abgesehen davon folgt auch aus den Begründungen der o.g. Beschlagnahmebeschlüsse, dass die Anonymisierung von Geldtransfers Gegenstand der Ermittlungen war. Derartige Vorgänge werden erfahrungsgemäß zur Verschleierung von Vermögen und Kapitalerträgen genutzt, um eine Besteuerung im Wohnsitzstaat zu vermeiden. Demgemäß war eine Überprüfung nach allgemeinen steuerverfahrensrechtlichen Grundsätzen (§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO) zulässig. 59 8. Soweit die Antragstellerin die Einhaltung des Steuergeheimnisses auf Seiten der niederländischen Finanzverwaltung bezweifelt und diesbezüglich einen entsprechenden Vorgang vorlegt, vermag dies die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Auskunftserteilung nicht zu beeinträchtigen. Denn aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass alle Namen von nicht von der Auskunft betroffenen Personen geschwärzt und damit unlesbar sind. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.