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Beschluss

13 V 931/06

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Geschäftsführer haftet nach § 69 AO für Steuerschulden der GmbH, wenn er seine Steuerentrichtungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. • Die Gewährung oder das Streben nach Aussetzung der Vollziehung entbindet den Geschäftsführer nicht von der Pflicht, für die Begleichung fälliger oder bereits entstandener, noch nicht fälliger Steuern Vorsorge zu treffen. • Freiwillige Zahlungen Dritter sind nur dann haftungsmindernd zuzurechnen, wenn sie tatsächlich nach § 225 Abs.1 AO einer bestimmten Forderung zugeordnet wurden; erzwungene Zahlungen unterliegen der tilgungsbestimmten Reihenfolge nach § 225 Abs.3 AO. • Bei der summarischen Prüfung nach § 69 FGO reichen nicht erhebliche, sondern nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes für die Aussetzung der Vollziehung aus; im vorliegenden Fall bestehen solche Zweifel nicht.
Entscheidungsgründe
Haftung des Geschäftsführers für unbezahlte Körperschaftsteuern trotz Aussetzungsgesuch (§§ 34,69 AO) • Ein Geschäftsführer haftet nach § 69 AO für Steuerschulden der GmbH, wenn er seine Steuerentrichtungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. • Die Gewährung oder das Streben nach Aussetzung der Vollziehung entbindet den Geschäftsführer nicht von der Pflicht, für die Begleichung fälliger oder bereits entstandener, noch nicht fälliger Steuern Vorsorge zu treffen. • Freiwillige Zahlungen Dritter sind nur dann haftungsmindernd zuzurechnen, wenn sie tatsächlich nach § 225 Abs.1 AO einer bestimmten Forderung zugeordnet wurden; erzwungene Zahlungen unterliegen der tilgungsbestimmten Reihenfolge nach § 225 Abs.3 AO. • Bei der summarischen Prüfung nach § 69 FGO reichen nicht erhebliche, sondern nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes für die Aussetzung der Vollziehung aus; im vorliegenden Fall bestehen solche Zweifel nicht. Der Antragsteller war seit Gründung Geschäftsführer der E. GmbH. Nach steuerlicher Außenprüfung setzte das Finanzamt geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 1995–1998 fest, weil Provisionszahlungen an den Sohn des Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet wurden. Die GmbH legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung; ihr Steuerberater O. empfahl, vorläufig nicht zu zahlen. Das Finanzamt mahnte 2001/2002 und lehnte später die Einsprüche ab. Der Antragsteller wurde mit Haftungsbescheid vom 2005 zu 51,6 % der offenen Steuerschulden in Anspruch genommen. Es folgten Pfändungen und eine Vergleichszahlung eines Dritten, die das Finanzamt als erzwungene Zahlung behandelte. Der Geschäftsführer beantragte gerichtliche Aussetzung der Vollziehung und Aufhebung von Pfändungen; das Finanzgericht lehnte ab. • Rechtliche Grundlage der Haftung: Als gesetzlicher Vertreter nach § 35 GmbHG und § 34 Abs.1 AO hat der Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen; Haftung nach § 69 AO bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. • Fälligkeit und Aussetzung: Die geänderten Bescheide waren zum Fälligkeitszeitpunkt nicht von der Vollziehung ausgesetzt; die bloße Beantragung oder spätere Gewährung der Aussetzung ändert nichts an der Pflicht zur Zahlung bzw. zur Vorsorge für künftige Fälligkeiten. • Pflicht zur Vorsorge: Der Geschäftsführer durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Steuerberater die Aussetzung oder den Erfolg der Rechtsbehelfe sicherstellt; er hätte angesichts bekannter steuerlicher Risiken Rücklagen bilden oder andere Maßnahmen zur Sicherung der Zahlung ergreifen müssen. • Eigenes Verschulden: Der Antragsteller verwendete verfügbare Mittel bewusst zur Begleichung von Lieferantenverbindlichkeiten statt zur Tilgung der Steuerschulden; damit liegt vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Handeln vor, das die Haftung begründet. • Tilgungsreihenfolge und Drittzahlung: Die vom Dritten geleistete Zahlung erfolgte aufgrund von Pfändungen und ist daher nach § 225 Abs.3 AO nicht als freiwillige Zuordnung zur Minderung der in Rede stehenden Steuerposten anzusehen. • Ermessensprüfung: Die Finanzbehörde hat ihr Ermessen zur Inanspruchnahme des Geschäftsführers ausreichend dargelegt; kein Rechtsmissbrauch oder Ermessensfehler ist erkennbar. • Verfahrensrechtliche Prüfung: Im Aussetzungsverfahren nach § 69 FGO fehlen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids; präsente Beweismittel und glaubhaft gemachte Angaben des Antragstellers genügen nicht, um die Aussetzung zu rechtfertigen. Der Antrag wird abgelehnt; die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids sowie die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen werden nicht gewährt. Das Gericht stellt fest, dass der Geschäftsführer seine Pflicht zur Zahlung bzw. zur Vorsorge für die Begleichung der Steuerschulden verletzt hat und hierfür vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig haftet (§§ 34,69 AO). Die Zahlung Dritter vermindert die Haftung nicht, weil sie erzwungen erfolgte und nach § 225 Abs.3 AO nicht zu Gunsten bestimmter Steuerforderungen zugeordnet wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; eine Zulassung der Beschwerde zum BFH wird nicht erteilt.