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Urteil

2 K 7423/00

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Stillhalterprämien aus Verkaufsoptionen sind als sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG zu erfassen. • Aufwendungen zur Glattstellung von Optionspositionen sind nicht abzugsfähige Vermögenssicherungsaufwendungen, wenn sie nicht in objektivem und subjektivem Veranlassungszusammenhang zu den erhaltenen Stillhalterprämien stehen (§9, §4 Abs.4 EStG). • Die Entscheidung des BVerfG zur Nichtigerklärung von §22 Nr.3 Satz3 EStG wegen laufender Vermietung beweglicher Gegenstände ist auf einmalige Optionsgeschäfte nicht ohne Weiteres übertragbar. • Selbst bei Annahme betrieblicher Veranlassung scheidet die Gewinn- bzw. Verlustberücksichtigung, soweit sie auf der weggefallenen steuerrechtlichen Grundlage beruhen würde, oftmals aus. Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Verlustberücksichtigung bei Glattstellung von Stillhalter-Optionen (§22 Nr.3, §9 EStG) • Stillhalterprämien aus Verkaufsoptionen sind als sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG zu erfassen. • Aufwendungen zur Glattstellung von Optionspositionen sind nicht abzugsfähige Vermögenssicherungsaufwendungen, wenn sie nicht in objektivem und subjektivem Veranlassungszusammenhang zu den erhaltenen Stillhalterprämien stehen (§9, §4 Abs.4 EStG). • Die Entscheidung des BVerfG zur Nichtigerklärung von §22 Nr.3 Satz3 EStG wegen laufender Vermietung beweglicher Gegenstände ist auf einmalige Optionsgeschäfte nicht ohne Weiteres übertragbar. • Selbst bei Annahme betrieblicher Veranlassung scheidet die Gewinn- bzw. Verlustberücksichtigung, soweit sie auf der weggefallenen steuerrechtlichen Grundlage beruhen würde, oftmals aus. Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Kläger, selbständiger Rechtsanwalt, erklärte für 1997 und 1998 erhebliche Verluste aus Optionsgeschäften als sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG. Er hatte als Stillhalter Kaufoptionen auf den DAX verkauft und später zur Risikobegrenzung Gegengeschäfte (Glattstellungen) vorgenommen, die Verluste verursachten. Die Finanzverwaltung erkannte die Verluste in den Bescheiden nicht an; der Kläger berief sich u.a. auf eine Entscheidung des BVerfG zur Nichtigkeit des Verlustausgleichsverbots in §22 Nr.3 Satz3 EStG bei Vermietung beweglicher Gegenstände. Das Gericht stellte zahlreiche Einzeltransaktionen der Streitjahre fest und prüfte, ob die gezahlten Beträge als Werbungskosten abziehbar seien oder ob die verfassungsrechtliche Entscheidung des BVerfG auf den Fall übertragbar sei. • Erfassung: Die vom Kläger erzielten Stillhalterprämien sind als sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG einzuordnen (anzunehmende herrschende Ansicht und BFH-Rechtsprechung). • Fehlender Veranlassungszusammenhang: Werbungskosten nach §9 EStG setzen objektiven und subjektiven Zusammenhang zur Einnahmeerzielung voraus; die Ausgaben für Glattstellung dienten nach Vortrag des Klägers der Vermögenssicherung, nicht der Sicherung der erhaltenen Prämien, und sind daher keine abzugsfähigen Werbungskosten. • Zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang: Die Glattstellungen erfolgten zeitlich eng bei stark gestiegenen Preisen, was die Vermögensabsicherungsintention belegt; eine bloße mittelbare Sicherung der Prämie reicht nicht aus. • Rechtsvergleich BFH: Die vom BFH vertretene Auffassung, Glattstellungen könnten der Prämien­sicherung dienen, hält der Senat nur teilweise für zutreffend; überwiegend dominiert die Vermögensschutzfunktion. • Unübertragbarkeit der BVerfG-Entscheidung: Die BVerfG-Entscheidung zur Nichtigkeit von §22 Nr.3 Satz3 EStG bezog sich ausdrücklich auf laufende Einkünfte aus Vermietung beweglicher Gegenstände und lässt sich nicht generell auf einmalige sonstige Einkünfte wie Optionsgeschäfte übertragen; Begründung und Tenor des Beschlusses stützen diese Einschränkung. • Keine Hilfe aus verfassungsrechtlichen Erwägungen: Selbst bei möglicher Verfassungswidrigkeit einzelner Normen würde dem Kläger kein Vorteil entstehen, weil ohne Rechtsgrundlage die konkreten Verluste möglicherweise nicht berücksichtigt werden könnten. • Keine Relevanz des Halbteilungsgrundsatzes: Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Halbierung der Steuerbelastung besteht für Ertragsteuern nicht; deshalb greift dieser Einwand nicht. • Verfahrensrechtliches: Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zugelassen; Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens war nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen; die geltend gemachten Verluste aus Glattstellungsgeschäften wurden zu Recht nicht anerkannt. Das FG Köln sah die erhaltenen Stillhalterprämien als sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG an, lehnte aber die Abzugsfähigkeit der gezahlten Beträge als Werbungskosten nach §9 EStG ab, weil sie der Vermögenssicherung und nicht der Einnahmeerzielung dienten. Die Berufung auf die BVerfG-Entscheidung zur Nichtigkeit von §22 Nr.3 Satz3 EStG bei Vermietung beweglicher Gegenstände vermochte den Kläger nicht zu entlasten, da diese Entscheidung nicht auf einmalige Optionsgeschäfte übertragbar ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; gegen das Urteil wurde Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.