Urteil
14 K 6539/98
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen einer langfristigen Abwicklung begründet laufenden gewerbesteuerpflichtigen Gewinn; die Voraussetzungen für eine nach § 16 Abs.1 oder Abs.3 EStG steuerbegünstigte Betriebsveräußerung/-aufgabe liegen hier nicht vor.
• Bei Formunwirksamkeit von Grundstücksübertragungen geht wirtschaftliches Eigentum nur dann über, wenn dinglicher Vollzug erfolgt ist oder die Umstände eine Berufung auf die Formnichtigkeit nahezu ausschließen; das war hier nicht der Fall.
• Bei nahestehenden Personen sind zivilrechtlich wirksame, klare Vereinbarungen und deren Durchführung erforderlich; bloße bilanzielle Darstellung genügt nicht zur steuerlichen Anerkennung.
• Wird ein ehemals einheitlicher Betrieb in Besitz- und Betriebsgesellschaften aufgespalten, bleibt das Besitzunternehmen originär gewerblich tätig (Betriebsaufspaltung) und die überlassenen Wirtschaftsgüter verbleiben steuerlich beim Besitzunternehmen.
• Eine Abwicklung, deren Veräußerungszeitraum 36 Monate überschreitet, ist langfristig und führt zur Gewerbesteuerpflicht der in den einzelnen Veranlagungszeiträumen realisierten Gewinne.
Entscheidungsgründe
Keine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe: Veräußerungsgewinn als laufender gewerbesteuerpflichtiger Gewinn • Eine Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen einer langfristigen Abwicklung begründet laufenden gewerbesteuerpflichtigen Gewinn; die Voraussetzungen für eine nach § 16 Abs.1 oder Abs.3 EStG steuerbegünstigte Betriebsveräußerung/-aufgabe liegen hier nicht vor. • Bei Formunwirksamkeit von Grundstücksübertragungen geht wirtschaftliches Eigentum nur dann über, wenn dinglicher Vollzug erfolgt ist oder die Umstände eine Berufung auf die Formnichtigkeit nahezu ausschließen; das war hier nicht der Fall. • Bei nahestehenden Personen sind zivilrechtlich wirksame, klare Vereinbarungen und deren Durchführung erforderlich; bloße bilanzielle Darstellung genügt nicht zur steuerlichen Anerkennung. • Wird ein ehemals einheitlicher Betrieb in Besitz- und Betriebsgesellschaften aufgespalten, bleibt das Besitzunternehmen originär gewerblich tätig (Betriebsaufspaltung) und die überlassenen Wirtschaftsgüter verbleiben steuerlich beim Besitzunternehmen. • Eine Abwicklung, deren Veräußerungszeitraum 36 Monate überschreitet, ist langfristig und führt zur Gewerbesteuerpflicht der in den einzelnen Veranlagungszeiträumen realisierten Gewinne. Die Klägerin entstand durch Umwandlung aus der A AG, die eine ...produktion betrieb. Nach Anteilsübernahme durch konzernnahe Gesellschaften sollte das Unternehmen mittels vertraglicher Vereinbarungen umstrukturiert und Teile des Betriebsvermögens, insbesondere Fabrikgrundstücke und Vorräte, an eine Schwestergesellschaft (Q KG III) übertragen werden. Am 05.01.1990 schloss die Klägerin mit der Q KG III einen Übertragungsvertrag über Betriebsteile; die dingliche Übertragung der Grundstücke wurde jedoch nicht notariell vollzogen und blieb im Grundbuch aus. Teile des Grundbesitzes und Werkswohnungen verblieben faktisch oder rechtlich bei der Klägerin und wurden sukzessive bis 1994 veräußert. Das Finanzamt wertete den Gewinn aus dem Vertrag von 1990 als laufenden, gewerbesteuerpflichtigen Gewinn; die Klägerin beanspruchte stattdessen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nach §§ 16, 34 EStG bzw. Entnahmebehandlung. • Anwendbare Normen und Grundsätze: § 7 GewStG, § 16 Abs.1 und Abs.3 EStG, § 39 Abs.2 Nr.1 AO, § 41 AO; ständige BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, wirtschaftlichem Eigentum und Betriebsaufspaltung. • Keine Betriebsveräußerung nach § 16 Abs.1 EStG: Für eine Veräußerung des ganzen Betriebs müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang übergehen. Funktionale und quantitative Betrachtungsweisen führen hier dazu, dass Fabrikgrundstücke und in erheblichem Umfang Werkswohnungen wesentliche Grundlagen waren und von der Klägerin zurückbehalten wurden; damit liegt keine Veräußerung des ganzen Betriebs vor. • Kein Übergang wirtschaftlichen Eigentums an Grundstücken: Der Vertrag vom 05.01.1990 wurde nicht dinglich vollzogen; die Umstände (Rückkaufrecht des Minderheitsbeirats, fehlende notarielle Beurkundung) ließen eine Berufung auf Formnichtigkeit nicht ausschließen, sodass wirtschaftliches Eigentum nicht überging. • Keine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs.3 EStG: Eine begünstigte Aufgabe erfordert die endgültige Einstellung der gewerblichen Tätigkeit und das Ausscheiden aller wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit. Die Veräußerungen und Entnahmen erstreckten sich über mehr als 36 Monate; es bestand kein eindeutiger, äußerlich erkennbarer Aufgabeentschluss der Klägerin. • Keine Zwangsentnahme: Objektive Unmöglichkeit der Fortführung des Betriebs war nicht gegeben, da die gesellschaftliche Verflechtung und Verfügungsgewalt der beherrschenden Gesellschafter Fortführungs- bzw. Aufspaltungsszenarien ermöglichten; zudem lag Veräußerungsabsicht an den zurückbehaltenen Grundstücken nahe. • Betriebsaufspaltung und Gewerblichkeit: Sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaften lag vor; dadurch blieb die Klägerin originär gewerblich tätig, sodass die überlassenen Grundstücke steuerlich beim Besitzunternehmen zu belassen waren. • Folgen für Gewerbesteuer: Die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter erzeugte laufenden Gewinn, der der Gewerbesteuer unterliegt. Die Klägerin konnte nicht zu einer reinen Vermögensverwaltung i.S. des § 9 GewStG heruntergestuft werden; eine Erweiterung der Kürzung nach § 9 Nr.1 Satz 5 GewStG scheidet aus, weil Grundbesitz mittelbar dem Gesellschafter diente. • Höhe des Gewinns: Bei der Bemessung war zu berücksichtigen, dass Buchwerte der zurückbehaltenen Grundstücke nicht noch einmal zur Aufdeckung bereits zuvor im Rahmen der Umwandlung besteuerter stiller Reserven führen dürfen; daher reduzierte das Gericht den vom Finanzamt angesetzten Veräußerungsgewinn um einen geschätzten Wertbestandteil der nicht übertragenen Flächen. • Verfahrensrechtliches: Die Neuberechnung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1990 wurde dem Finanzamt übertragen; Klage teilweise begründet (geringfügige Herabsetzung 1990), ansonsten abgewiesen; Kostenverteilung erfolgte prozentual. Die Klage war teilweise in geringem Umfang für 1990 erfolgreich, im Übrigen jedoch unbegründet. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Betriebsveräußerung oder einer nach § 16 Abs.3 EStG begünstigten Betriebsaufgabe nicht vorliegen. Wegen der fehlenden dinglichen Vollziehung und der Möglichkeit, auf die Formnichtigkeit zu berufen, ging das wirtschaftliche Eigentum an den betriebsnotwendigen Grundstücken nicht auf die Erwerberin über; zugleich behielt die Klägerin wesentliche Betriebsgrundlagen und verfolgte eine langfristige Abwicklung. Wegen personeller und sachlicher Verflechtung lag außerdem eine Betriebsaufspaltung vor, wodurch die Klägerin originär gewerblich blieb. Folglich war der aus dem Vertrag vom 05.01.1990 erzielte Gewinn als laufender gewerbesteuerpflichtiger Gewinn zu behandeln; die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge wurden insoweit angepasst und die Berechnung für 1990 dem Beklagten zur Neuberechnung übertragen. Die Kosten wurden überwiegend der Klägerin auferlegt.