OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 Ko 4172/05

FG KOELN, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei gemeinsamer Ladung und Erörterung mehrerer selbständiger Klageverfahren ohne formellen Verbindungsbeschluss gemäß § 73 Abs. 1 FGO sind die Gegenstandswerte der einzelnen Verfahren getrennt bei der Bestimmung der Erörterungsgebühr zu belassen. • Eine bloße gemeinsame Verhandlung oder Erörterung stellt nur eine vorübergehende Maßnahme der tatsächlichen Vereinfachung dar und begründet keine konkludente Verfahrensverbindung. • Erörterungsgebühren und Verhandlungsgebühren, die denselben Gegenstand betreffen und im selben Rechtszug entstehen, sind nach § 31 Abs. 2 BRAGO anrechenbar; dies ist aber nur relevant, wenn beide Gebühren geltend gemacht werden. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Getrennte Erörterungsgebühren bei gemeinsamer Ladung ohne Verbindungsbeschluss • Bei gemeinsamer Ladung und Erörterung mehrerer selbständiger Klageverfahren ohne formellen Verbindungsbeschluss gemäß § 73 Abs. 1 FGO sind die Gegenstandswerte der einzelnen Verfahren getrennt bei der Bestimmung der Erörterungsgebühr zu belassen. • Eine bloße gemeinsame Verhandlung oder Erörterung stellt nur eine vorübergehende Maßnahme der tatsächlichen Vereinfachung dar und begründet keine konkludente Verfahrensverbindung. • Erörterungsgebühren und Verhandlungsgebühren, die denselben Gegenstand betreffen und im selben Rechtszug entstehen, sind nach § 31 Abs. 2 BRAGO anrechenbar; dies ist aber nur relevant, wenn beide Gebühren geltend gemacht werden. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist gerichtsgebührenfrei. Der Erinnerungsgegner erließ Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide gegen den Erinnerungsführer für mehrere Jahre. Der Erinnerungsführer klagte in zwei Verfahren (Einkommensteuer und Umsatzsteuer). Beide Verfahren wurden zu einem gemeinsamen Erörterungstermin geladen und erörtert, ohne dass zuvor ein formeller Verbindungsbeschluss nach § 73 Abs. 1 FGO ergangen war. Erst in der mündlichen Verhandlung wurde verbindlich verbunden. Das Gericht hob die Bescheide einheitlich auf. In der Kostenfestsetzung berücksichtigte der Kostenbeamte nur eine Erörterungsgebühr auf Basis eines zusammengefassten Gesamtgegenstandswerts. Der Prozessbevollmächtigte begehrt dagegen die Festsetzung von getrennten Erörterungsgebühren für beide Verfahren. • Rechtsgrundlagen und Gebührentatbestand: Gemäß § 31 BRAGO entstehen für den Rechtsanwalt neben der Prozessgebühr jeweils gesondert Verhandlungs- und Erörterungsgebühren; die Entstehung der Erörterungsgebühr ist hier unstreitig. • Bemessung nach Gegenstandswert: Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach §§ 7, 11 BRAGO anhand des Gegenstandswerts; bei selbständig verfolgten Klagen sind die Gegenstandswerte grundsätzlich getrennt zu behandeln. • Wirkung der Verfahrensverbindung: Eine Addition der Gegenstandswerte zu einem Gesamtstreitwert ist nur ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Verfahrensverbindung gemäß § 73 Abs. 1 FGO zulässig; eine solche Verbindung lag zum Zeitpunkt der Erörterung noch nicht vor. • Gemeinsame Verhandlung als Vereinfachungsmaßnahme: Die bloße gemeinsame Ladung und Erörterung mehrerer Verfahren in einem Termin stellt nach Rechtsprechung des BFH nur eine vorübergehende tatsächliche Vereinfachung dar und führt nicht zu einer konkludenten Verbindung nach § 73 Abs. 1 FGO. • Anrechnung von Gebühren: Nach § 31 Abs. 2 BRAGO sind Erörterungs- und Verhandlungsgebühren, die denselben Gegenstand betreffen, anzurechnen; diese Frage spielt hier praktisch nicht, da keine Verhandlungsgebühr geltend gemacht wurde. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO; die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gerichtsgebührenfrei, die Pflicht zur Kostentragung umfasst die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten. Die Erinnerung hatte Erfolg. Das Gericht setzte die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses entsprechend der Feststellung fest, dass für jedes der beiden selbständigen Klageverfahren eine eigene Erörterungsgebühr anzusetzen ist. Die zusammenfassende Bildung eines einzigen Gesamt-Gegenstandswerts für die Erörterungsgebühr war unzulässig, weil die verbindliche Verfahrensverbindung erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte. Die übrigen Bestimmungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses bleiben bestehen. Die Kosten des Verfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen.