OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 2143/04

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2005:1215.10K2143.04.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 1 Tatbestand: 2 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zuschüsse der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Vorstandsvorsitzenden steuerfrei sind oder dem Lohnsteuerabzug unterliegen. 3 Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Herr C ist am Grundkapital zu 50 % beteiligt und Vorstandsvorsitzender. Seine Mutter ist Aufsichtsratsvorsitzende. 4 Gemäß dem Anstellungsvertrag vom 12. Juli 2001, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist Herr C berechtigt, die Klägerin allein zu vertreten. Bei Stimmengleichheit im Vorstand, der u.a. im Streitjahr aus 3 Personen bestand, entscheidet seine Stimme. Gemäß § 6 des Vertrages ist Herr C nicht sozialversicherungspflichtig. Die Klägerin verpflichtete sich, Herrn C die Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu ersetzen, wenn dieser privat eine entsprechende Versicherung abschloss. 5 Die Klägerin zahlte u.a. für Januar bis April 2003 unter Berufung auf § 3 Nr. 62 EStG Zuschüsse zu einer von Herrn C abgeschlossenen Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei aus. Der Beklagte versteuerte die Beiträge im Rahmen des Haftungsbescheid vom 22. August 2003, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nach. Der Haftungsbetrag beläuft sich auf 599,98 €. 6 Den gegen den Haftungsbescheid eingelegten Einspruch, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 2004 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. 7 Mit der Klage trägt die Klägerin vor: 8 Das Bundessozialgericht habe 1989 entschieden, dass Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV seien. Deshalb könnten die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei gezahlt werden. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Haftungsbescheid vom 22. August 2003 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. März 2004 aufzuheben; 11 hilfsweise, die Revision zuzulassen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Auf die Anfrage des Berichterstatters, ob eine Bestätigung der zuständigen Stelle über die Versicherungspflicht des Herrn C vorgelegt werden könne, teilte die Klägerin mit, dass eine entsprechende Bestätigung nicht vorgelegt werden könne. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 17 Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -. 18 Der Beklagte hat zu Recht die Zuschüsse der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Vorstandsvorsitzenden nicht als steuerfrei behandelt. 19 Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – sind steuerfrei Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. 20 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Streitfall nach Auffassung des erkennenden Senats nicht vor. Die Klägerin ist nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, Ausgaben für die Zukunftssicherung ihres Vorstandsvorsitzenden zu tätigen. Der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft unterliegt nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. 21 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs – SGB – V – gesetzliche Krankenversicherung – sind krankenversicherungspflichtig nur Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI – soziale Pflegeversicherung – unterliegen der Pflegeversicherungspflicht die Personen, die krankenversicherungspflichtig sind. 22 Der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft ist im Regelfall nicht auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der Aktiengesellschaft beschäftigt. 23 Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 14. Dezember 1999 – B 2 U 38/98 R (Der Betrieb 2000, 329) entschieden: 24 Beschäftigung sei nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 SGB IV – gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung gelte, die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Danach sei Arbeitnehmer, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit stelle das wesentliche, das charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses dar. Persönliche Abhängigkeit bedeute Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung. Das Weisungsrecht könne allerdings besonders bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert" sein. Es dürfe aber nicht vollständig entfallen. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit seien demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitszeit und die Möglichkeit, frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen. In Zweifelsfällen komm es darauf ab, welche Merkmale überwiegen. 25 Anschließend hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass nach den vorgenannten Maßstäben Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei Tätigkeiten für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, in der Regel keine Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB 4 sind. 26 Der erkennende Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Bundessozialgerichts an. 27 Im Streitfall gibt es auf Grund des Anstellungsvertrags keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstandsvorsitzende ausnahmsweise bei der Klägerin beschäftigt ist. 28 Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 62 EStG auf freiwillige Zuschüsse einer Aktiengesellschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Vorstandsvorsitzenden scheidet aus. Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Lücke enthält. Dies ist im Streitfall nicht gegeben. Vielmehr führt § 3 Nr. 62 im Einzelnen aus, welche Zuschüsse des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei gewährt werden können. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass alle anderen Ausgaben eines Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seines Arbeitnehmers nicht steuerfrei gewährt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich Leistungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen und Steuerbefreiungsvorschriften als Ausnahme von diesem Grundsatz eng auszulegen sind. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 30 Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Rechtsstellung eines Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt.