Urteil
4 K 4419/01
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bebauten Grundstücken kann der nach § 148 Abs.1 BewG ermittelte Bedarfswert im Einzelfall das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzen.
• Ist die Abweichung zwischen Bedarfswert nach § 148 Abs.1 BewG und dem gemeinen Wert (Verkehrswert) erheblich, kann eine verfassungskonforme Auslegung den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zulassen (§ 146 Abs.7 bzw. §§ 147, 145 Abs.3 Satz3 BewG).
• Wenn der Pächter nach Vertragsende die Anlagen zu entfernen hat und der Eigentümer das Grundstück im unbebauten Zustand zurückerhält, spricht vieles dafür, den gemeinen Wert des unbebauten Grundstücks zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Bedarfswert nach §148 BewG kann verfassungswidriges Übermaß begründen • Bei mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bebauten Grundstücken kann der nach § 148 Abs.1 BewG ermittelte Bedarfswert im Einzelfall das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzen. • Ist die Abweichung zwischen Bedarfswert nach § 148 Abs.1 BewG und dem gemeinen Wert (Verkehrswert) erheblich, kann eine verfassungskonforme Auslegung den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zulassen (§ 146 Abs.7 bzw. §§ 147, 145 Abs.3 Satz3 BewG). • Wenn der Pächter nach Vertragsende die Anlagen zu entfernen hat und der Eigentümer das Grundstück im unbebauten Zustand zurückerhält, spricht vieles dafür, den gemeinen Wert des unbebauten Grundstücks zugrunde zu legen. Die Mutter übertrug dem Kläger 2000 zwei Grundstücksparzellen, von denen Teile bis 2006 an eine GmbH verpachtet waren, auf denen eine Tankstelle und eine Autowaschstraße standen. Die Pachtfläche betrug 2.300 qm; die monatliche Pacht war 4.500 DM. Die Pachtnehmerin blieb Eigentümerin der Aufbauten und musste diese nach Vertragsende entfernen. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert für das Tankstellengrundstück nach § 148 BewG auf 921.000 DM fest, ausgehend vom Jahrespachtzins mal Vervielfältiger. Der Kläger begehrte stattdessen die Feststellung des gemeinen Werts (Verkehrswerts) und legte ein Sachverständigengutachten vor, das 720.000 DM ermittelte; er beantragte Herabsetzung auf 661.000 DM. Das Finanzamt hielt an der Anwendung des § 148 BewG fest und verneinte einen Verstoß gegen das Übermaßverbot. • Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich: § 148 BewG ist auf Gebäude auf fremdem Grund und Boden anwendbar und wird allgemein auch für mit solchen Gebäuden bebauten Grundstücke herangezogen; §148 Abs.1 Satz1 legt den Wert als 18,6-faches des jährlichen Nutzungentgelts fest. • Typisierung und Verfassungsmäßigkeit: Die typisierende Bewertung des §148 Abs.1 BewG ist grundsätzlich verfassungsgemäß, soweit im Einzelfall Verfassungsrechte nicht verletzt werden oder durch verfassungskonforme Auslegung bzw. Billigkeitsmaßnahmen abgeholfen werden kann. • Verfassungskonforme Auslegung: Liegt ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor, ist zulässig, den niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks in unbebautem Zustand nach Maßgabe von §146 Abs.7 oder §§147,145 Abs.3 Satz3 BewG zuzulassen; diese Auslegung ändert nicht den Regelungsgehalt der Norm für den Regelfall. • Anwendung auf den Streitfall: Hier überstieg der nach §148 Abs.1 zu ermittelnde Wert den gemeinen Wert um etwa 30 %, was angesichts der steuerlichen Auswirkungen ein Übermaß darstellt. Da die Pächterin verpflichtet ist, die Aufbauten bei Vertragsende zu entfernen, ist der gemeine Wert des unbebauten Grundstücks maßgeblich; eine verbleibende Restlaufzeit der Pacht rechtfertigt dies nicht, weil eine Verlängerung im Belieben des Pächters liegt. • Räumliche Aufteilung: Mangels anderslautender Anhaltspunkte hat das Gericht das vom Finanzamt zugrundegelegte Verhältnis zwischen Tankstellengrundstück und Autowaschgrundstück beibehalten. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung stützt sich auf §135 Abs.1 FGO; Revision wurde zugelassen, da grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Grenze der zulässigen Abweichung besteht. Die Klage ist begründet; der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für den Besteuerungszeitpunkt wird geändert und der Grundbesitzwert von 921.000 DM auf 661.000 DM herabgesetzt. Das Finanzamt hat zu Unrecht das Übermaßverbot verneint; die Abweichung von circa 30 % zwischen Bedarfswert und gemeinem Wert rechtfertigt im Streitfall die verfassungskonforme Auslegung, den gemeinen Wert des unbebauten Grundstücks zugrunde zu legen. Die Einspruchsentscheidung wird aufgehoben, der Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Grenze, ab wann eine Abweichung das Übermaßverbot verletzt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.