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Beschluss

6 V 3715/05

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Bestimmung, ob ein Fahrzeug als Personenkraftwagen im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes anzusehen ist, sind die verkehrsrechtlichen Begriffsbestimmungen heranzuziehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG). • Nach Wegfall einer nationalen Definition ist stattdessen die einschlägige EU-Richtlinie (70/156/EWG in der Fassung 2001/116/EG) heranzuziehen, deren Begriffsbestimmungen verbindlich anzuwenden sind. • Ein als AF-Mehrzweckfahrzeug klassifiziertes Fahrzeug, das die in der Richtlinie vorgeschriebene Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 erfüllt, ist nicht der Klasse M1 (Personenkraftwagen) zuzurechnen und daher nach Gewicht zu besteuern (§ 8 Nr. 2 KraftStG). • Die Feststellungen der Verkehrsbehörden über die Fahrzeugart sind für das Finanzamt nicht bindend; wohl aber sind die rechtlichen verkehrsrechtlichen Vorschriften einschließlich unionsrechtlicher Vorgaben verbindlich zu beachten.
Entscheidungsgründe
EU-Begriffsbestimmungen bestimmen Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als PKW oder anderes Fahrzeug • Für die Bestimmung, ob ein Fahrzeug als Personenkraftwagen im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes anzusehen ist, sind die verkehrsrechtlichen Begriffsbestimmungen heranzuziehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG). • Nach Wegfall einer nationalen Definition ist stattdessen die einschlägige EU-Richtlinie (70/156/EWG in der Fassung 2001/116/EG) heranzuziehen, deren Begriffsbestimmungen verbindlich anzuwenden sind. • Ein als AF-Mehrzweckfahrzeug klassifiziertes Fahrzeug, das die in der Richtlinie vorgeschriebene Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 erfüllt, ist nicht der Klasse M1 (Personenkraftwagen) zuzurechnen und daher nach Gewicht zu besteuern (§ 8 Nr. 2 KraftStG). • Die Feststellungen der Verkehrsbehörden über die Fahrzeugart sind für das Finanzamt nicht bindend; wohl aber sind die rechtlichen verkehrsrechtlichen Vorschriften einschließlich unionsrechtlicher Vorgaben verbindlich zu beachten. Der Antragsteller hält seit 2000 einen Land Rover mit Ottomotor, zulässigem Gesamtgewicht 2.810 kg und fünf Sitzplätzen; im Fahrzeugbrief ist er als "PKW geschlossen" bezeichnet. Das Finanzamt hatte das Fahrzeug zunächst nach Gewicht besteuert, änderte die Einstufung mit Bescheid vom 08.08.2005 rückwirkend zum 01.05.2005 und setzte es als PKW nach § 8 Nr. 1 KraftStG der Hubraum-/Schadstoffbesteuerung aus. Der Antragsteller macht geltend, das Fahrzeug sei verkehrsrechtlich nach den einschlägigen EU-Richtlinien als AF-Mehrzweckfahrzeug (M1 AF) einzustufen und erfülle die dortige Formel P - (M + N x 68) > N x 68, sodass es nicht zur Klasse M1 gehöre und weiterhin nach Gewicht zu besteuern sei. Das Finanzamt verweist auf die eigene Prüfkompetenz bei steuerlicher Einstufung und beruft sich auf BFH-Rechtsprechung, wonach Feststellungen der Verkehrsbehörde nicht bindend sind. Der Antragsteller beantragt die Aussetzung der Vollziehung; das FG setzt die Vollziehung aus und lässt die Revision zu. • Rechtsgrundlage für Aussetzung: § 69 Abs. 3 FGO verlangt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids; solche bestehen hier. • Begriff des Personenkraftwagens ist im KraftStG nicht definiert; gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG sind die verkehrsrechtlichen Begriffsbestimmungen maßgeblich. • Nach Wegfall der nationalen Regelung (§ 23 Abs. 6a StVZO) sind die gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung 2001/116/EG (Anhang II) heranzuziehen und sind verbindlich anzuwenden. • Die Richtlinie unterscheidet AF-Mehrzweckfahrzeuge, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Klasse M1 (Personenkraftwagen) angehören; diese Sonderregel greift, wenn außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze vorhanden sind und die Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 erfüllt ist. • Der streitgegenständliche Land Rover erfüllt die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen (Berechnung ergibt 438 > 272) und ist daher verkehrsrechtlich nicht der Klasse M1 zuzuordnen. • Folge: Das Fahrzeug ist steuerrechtlich als "anderes Fahrzeug" im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln und weiterhin nach Gewicht zu besteuern; eine Hubraumbesteuerung war unzulässig. • Unterscheidung zwischen Recht der Verkehrsvorschriften und Feststellungen der Verkehrsbehörden: Während die tatsächlichen Feststellungen der Verkehrsbehörden nicht bindend sind, sind die rechtlichen verkehrsrechtlichen Vorschriften einschließlich unionsrechtlicher Vorgaben für das Finanzamt verbindlich. Das Gericht hat die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 08.08.2005 ausgesetzt. Es sieht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, weil das Fahrzeug nach den verbindlichen verkehrsrechtlichen Begriffsbestimmungen der einschlägigen EU-Richtlinie nicht der Klasse M1 angehört, die Richtlinie die AF-Mehrzweckregelung mit der Formel P - (M + N x 68) > N x 68 enthält und das Fahrzeug diese Bedingung erfüllt. Daher ist es als "anderes Fahrzeug" im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln und nach Gewicht zu besteuern, nicht nach Hubraum. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. Die Beschwerde wurde zur Revision zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.