Urteil
9 K 2354/01
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schenkungssteuerbescheide, die mehrere Erwerbe in einem Betrag unaufgegliedert zusammenfassen, sind nur wirksam, wenn sich aus dem Bescheid oder zulässiger Bezugnahme eindeutig ergibt, welche Erwerbe erfasst sind und welcher Steuerbetrag jedem Erwerb jeweils zuzuordnen ist.
• Alleinige Berechenbarkeit der Einzelsteuerbeträge aus beiliegenden Unterlagen genügt nicht zum Ausgleich fehlender Ausweisbestimmungen im Bescheid, wenn aus den Unterlagen nicht ohne weiteres alle für die Berechnung notwendigen Größen hervorgehen.
• Steuerbescheide, denen die erforderliche Bestimmtheit (§§119,157 AO) fehlt, sind gemäß §125 Abs.1 AO nichtig und damit unwirksam.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit zusammengefasster Schenkungsteuerbescheide bei fehlender Ausweisung der Einzelsteuerbeträge • Schenkungssteuerbescheide, die mehrere Erwerbe in einem Betrag unaufgegliedert zusammenfassen, sind nur wirksam, wenn sich aus dem Bescheid oder zulässiger Bezugnahme eindeutig ergibt, welche Erwerbe erfasst sind und welcher Steuerbetrag jedem Erwerb jeweils zuzuordnen ist. • Alleinige Berechenbarkeit der Einzelsteuerbeträge aus beiliegenden Unterlagen genügt nicht zum Ausgleich fehlender Ausweisbestimmungen im Bescheid, wenn aus den Unterlagen nicht ohne weiteres alle für die Berechnung notwendigen Größen hervorgehen. • Steuerbescheide, denen die erforderliche Bestimmtheit (§§119,157 AO) fehlt, sind gemäß §125 Abs.1 AO nichtig und damit unwirksam. Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, erhielt in den Jahren 1993–1995 überweisungen von ihrem verstorbenen Lebensgefährten M. aus dem Ausland auf ihre inländischen Konten. Die Steuerfahndung stellte diese Zuflüsse als unentgeltliche Zuwendungen fest und erstellte einen Bericht mit Anlage, die Einzelüberweisungen nach Datum und Betrag auflistet. Das Finanzamt setzte daraufhin für die Jahre 1993, 1994 und 1995 Schenkungsteuerbescheide fest, wobei es jeweils nur einen Gesamtbetrag auswies und auf den Fahndungsbericht Bezug nahm. Die Klägerin bestritt ihre unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht sowie dass es sich bei allen Überweisungen um Schenkungen handele; sie legte Belege vor, wonach Teile eigenes Vermögen oder Unterhaltszahlungen betrafen. Das Gericht führte aus, die Bescheide seien inhaltlich unbestimmt, weil nicht erkennbar sei, welcher Steuerbetrag auf jede einzelne Zuwendung entfalle, und hob die Bescheide auf. • Schriftliche Steuerbescheide müssen nach §119 Abs.1 AO hinreichend bestimmt sein; hierzu gehört die Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach Art und Betrag gemäß §157 Abs.1 AO. • Bei Zusammenfassung mehrerer Erwerbe in einem Bescheid ist entweder eine gesonderte Festsetzung für jeden Steuerfall erforderlich oder eine eindeutige Differenzierung im Bescheid bzw. durch zulässige Bezugnahme auf Unterlagen, die dem Steuerpflichtigen vorliegen. • Die bloße Möglichkeit, die auf einzelne Zuwendungen entfallende Steuer durch Rechenoperationen aus beiliegenden Unterlagen zu ermitteln, ersetzt nicht die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit; insbesondere wenn aus den Unterlagen nicht ohne weiteres alle für die Steuerberechnung maßgeblichen Werte (z. B. jeweils zutreffender Steuersatz) hervorgehen. • Konkrete Anhaltspunkte, dass einzelne Überweisungen unterschiedlichen Rechtsgründen (z. B. Unterhalt oder treuhänderisch verwaltetes Vermögen) zuzuordnen sind, machen eine Differenzierung zwingend, weil das rechtliche Schicksal der einzelnen Steueransprüche unterschiedlich verlaufen kann. • Fehlt diese Differenzierung, liegt ein besonders schwerwiegender Mangel vor, der nach §125 Abs.1 AO zur Nichtigkeit und damit zur Unwirksamkeit der Bescheide (§124 Abs.3 AO) führt; eine Heilung durch nachträgliche Ergänzung im Verfahren ist nicht möglich. • Die Revision wird gemäß §115 Abs.2 Nr.1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; strittig ist, unter welchen Voraussetzungen auf gesonderten Ausweis der Einzelsteuerbeträge bei zusammengefassten Bescheiden verzichtet werden kann. Die Klage war erfolgreich: Die Schenkungsteuerbescheide für 1993–1995 wurden aufgehoben, weil sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt waren und nicht erkennen ließen, welcher Steuerbetrag auf welche einzelne Überweisung entfiel. Das Gericht stellte fest, dass eine bloße Bezugnahme auf einen Fahndungsbericht und die theoretische Berechenbarkeit der Einzelsteuern nicht ausreichen, insbesondere da konkrete Anhaltspunkte bestanden, dass einzelne Zahlungen anderen Rechtsgründen (z. B. Kindesunterhalt oder eigenes angespartes Vermögen) unterliegen könnten. Deshalb sind die Bescheide nach §125 Abs.1 AO nichtig und unwirksam; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen.