Urteil
10 K 3212/03
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2005:1103.10K3212.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 6. November 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2003 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung des Kindergelds für die Monate April bis August 2002. 3 Die 38 Jahre alte Klägerin ist Mutter des im September 1985 geborenen ... (S) und der Juli 1987 geborenen ... (T). Ihr Ehemann hatte sich damit einverstanden erklärt, dass das Kindergeld für beide Kinder an die Klägerin ausgezahlt wurde (Kindergeld-Akte, Bl 19). Im November 1994 verließ der Beigeladene die eheliche Wohnung. Die Klägerin und ihre Kinder lebten anschließend von Sozialhilfe. Später bezogen die Klägerin und ihr Ehemann wieder eine gemeinschaftliche Wohnung in der ... Straße. Das Kindergeld für die gemeinschaftlichen Kinder bezog weiter die Klägerin, auch für die vorliegend streitbefangenen Monate April bis August 2002 (1.540 EUR). 4 Spätestens Anfang 2002 kam es erneut zu Zerwürfnissen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann, bei denen es auch zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Klägerin kam. Ab dem 22. März 2002 musste die Klägerin für etwa zwei Wochen stationär behandelt werden. Diese Gelegenheit nutzte ihr Ehemann, um den Wohn- und Schlafbereich der Eheleute mit einem Steckschloss zu verschließen, sodass die Klägerin fortan keine Möglichkeit mehr hatte, diese Räumlichkeiten zu betreten; lediglich die Kinderzimmer waren ihr noch zugänglich. Daraufhin kam die Antragstellerin ab dem 8. April 2002 zunächst bei ihrem Vater in ... unter. Die Kinder blieben zunächst beim Ehemann in der ehelichen Wohnung. Das Sorgerecht für die gemeinschaftlichen Kinder stand unverändert der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinschaftlich zu (Kindergeld-Akte, Bl 85). Der Versuch der Klägerin, die Zuweisung der Familienwohnung an sie zu betreiben, blieb wegen Untätigkeit der von ihr beauftragten Rechtsanwältin erfolglos, was schließlich auch zu einer Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer führte. In der Folgezeit beantragte der Ehemann der Klägerin Kindergeld für die Monate ab April 2002. Er gab an, die Kinder lebten seit dem 22. März 2002 bei ihm (Kindergeld-Akte, Bl 77). 5 Die Klägerin erklärt, von ihrem Ehemann vergewaltigt und wiederholt geschlagen und getreten worden zu sein. Insoweit sei auch Strafanzeige wegen ehelicher Gewalt gestellt worden (kriminalpolizeiliches Az.: ...). Die Kinder lebten zwar bei ihrem Ehemann, es handle sich jedoch nach wie vor um die gemeinschaftliche Wohnung, die sie nur wegen drohender Gewalttätigkeiten des Ehemanns verlassen habe. Sie sei auch nicht damit einverstanden, dass die neue Freundin des Ehemanns in der ehelichen Wohnung ein- und ausgehe. Sie habe beim Familiengericht einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt. Das Kindergeld verwende sie für (Freizeit-)Unternehmungen mit den Kindern (Kindergeld-Akte, Bl 79, 81, 83, 85). 6 Mit Beschluss des Landgerichts ... vom 29. September 2003 (Beschluss der ... große Strafkammer ...) wurde die Anklage gegen den Ehemann der Klägerin wegen Vergewaltigung zur Hauptverhandlung zugelassen, weil die ärztlichen Gutachten einen hinreichenden Tatverdacht ergeben hatten. Seit dem 7. Oktober 2002 lebt S wieder bei der Klägerin, nachdem er vom Beigeladenen zum Verlassen der Wohnung aufgefordert worden war. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsamt ... am 17. Oktober 2002 erklärte die Klägerin ergänzend, das Kindergeld nicht an ihren Ehemann weitergeleitet zu haben (Kindergeld-Akte, Bl 80). Seit Mitte November 2002 bewohnt die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn eine eigene Wohnung in .... Ende November 2002 teilte ihr der Vermieter der ehelichen Wohnung mit, sie könne aus dem damals mit ihrem Ehemann gemeinschaftlich geschlossenen Mietvertrag nicht entlassen werden. 7 Mit Bescheid vom 6. November 2002 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Monate April bis August 2002 auf und forderte das nach ihrer Ansicht zu Unrecht gezahlte Kindergeld von 1.540 EUR zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kinder lebten seit dem 22. März 2002 in alleiniger Obhut des Ehemanns der Klägerin. 8 Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2003) erhobene Klage macht die Klägerin geltend, die Rückforderung des Kindergeld für die Monate April bis August 2002 sei nicht berechtigt, weil sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um ihre Kinder gekümmert habe. Sie habe auch in der ... Straße gewohnt und sei tagsüber oft bei ihren Kindern gewesen. Wegen der Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes in früherer Zeit habe sie dort allerdings nicht übernachten können. Es sei nicht richtig, dass der Vater die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen habe; vielmehr sei so gewesen, dass der Ehemann ihr den Zutritt nur noch zu einem Teilbereich der Wohnung gewährt, ihr jedoch den Zutritt zu Wohn- und Schlafzimmer verweigert habe. Sie habe sämtliche Gelder, die sie in den Monaten April bis August 2002 für die Kinder bezogen habe, auch für die Kinder verwendet. Von ihrem Ehemann erhalte sie keinerlei Unterhalt. 9 Der Senat hat das Verfahren im Anschluss an die erste mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2003 ausgesetzt, um den Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beigeladenen wegen Vergewaltigung abzuwarten. Der Beigeladene hat im Verfahren bislang nicht Stellung genommen. Auf die Mitte 2005 sowohl an die Klägerin als auch an den Beigeladenen gerichtete Anfrage des Gerichts nach dem Ausgang des Strafverfahrens reagierten weder die Klägerin noch der Beigeladene. Zur mündlichen Verhandlung vom 3. November 2005 erschienen weder die Klägerin noch der Beigeladene. 10 Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 6. November 2002 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2003 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist begründet. Die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt einer kindergeldberechtigten Mutter endet nicht dadurch, dass der grundsätzlich ebenfalls kindergeldberechtigte Vater, der der Auszahlung des Kindergelds an die Mutter zugestimmt hat, dieser den Zugang zur ehelichen Wohnung durch Auswechselung des Schlosses verweigert. 14 1. Als Anspruchsberechtigte i.S. § 62 EStG hat die Klägerin Anspruch auf Kindergeld für ihre beiden Kinder. 15 a) Der Anspruch auf Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu (§ 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG), für jedes Kind wird aber nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG). Eine Aufteilung unter mehreren Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, findet nicht statt. Vielmehr wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies betrifft insbesondere den Fall, dass sich die Eltern trennen und das Kind sodann bei einem von ihnen im Haushalt lebt (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444). Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen, so bestimmen diese nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander den Berechtigten. Haben sich die für die Zahlung des Kindergeldes maßgeblichen Verhältnisse durch einen Haushaltswechsel des Kindes geändert, so ist die -nicht mehr der materiellen Rechtslage entsprechende- Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Änderung an nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben, ohne dass die Familienkasse insoweit einen Entscheidungsspielraum hat (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444). 16 b) Danach wurde im Streitfall das Kindergeld zu Recht an die Klägerin ausgezahlt. Sie und der Beigeladene haben die Klägerin zur Kindergeldberechtigten bestimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch hinsichtlich der Tochter der Klägerin jedenfalls für die streitigen Monate April bis August 2002 nicht davon auszugehen, dass die Haushaltszugehörigkeit der Kinder zur Klägerin im April 2002 endete und beide Kinder in den Monaten April bis August 2002 im alleinigen Haushalt des Beigeladenen lebten. Zwar hat die Klägerin die eheliche Wohnung nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus im April 2002 verlassen. Zu berücksichtigen ist jedoch die Besonderheit, dass der Beigeladene den nach Gewalttätigkeiten in der Ehe notwendigen Krankenhausaufenthalt der Klägerin dazu benutzt hat, um den Wohn- und Schlafbereich der Eheleute mit einem Steckschloss zu verschließen. Daher hatte die Klägerin keine Möglichkeit mehr, wesentliche und für ein menschenwürdiges Leben notwendige Bereiche der Wohnung zu betreten. Das Gericht hält es für unvereinbar mit der Rechtsordnung, eine Beendigung der Zugehörigkeit zum Haushalt eines Elternteils anzunehmen, wenn der andere diesen im Wege der verbotenen Eigenmacht aus der gemeinschaftlichen Wohnung drängt, zumal im Streitfall die Angst der Klägerin vor weiteren Gewalttätigkeiten hinzukam und sie sich auch in den streitbefangenen Monaten unstreitig um ein gemeinsames Leben mit ihren Kindern bemüht hat. Der Senat sieht sich in dieser Ansicht gestützt durch die BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R 62/00, BFH/NV 2002, 1146 sowie VIII R 52/01, BFH/NV 2002, 1148 und vom 30. Oktober 2002 VIII R 86/00, BFH/NV 2003, 464, nach denen der Wohnsitz eines vom Vater ins Ausland entführten Kindes im Inland bei der Mutter bleibt, wenn diese alles in ihrer Macht stehende tut, um die Rückführung des Kindes zu ermöglichen. 17 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 4 FGO.