Urteil
4 K 867/04
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2005:1019.4K867.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin bezog seit der Geburt für ihren Sohn ......... (geb. ........1982) Kindergeld. Der Sohn ....... beendete zum .......2001 seine Schulausbildung am ........-Gymnasium in ......... Er absolvierte vom ........2002 bis zum .......2003 seinen Dienst als Zivildienstleistender. Er erhielt am Entlassungstag ein Entlassungsgeld in Höhe von € 690,24. Am 05.03.2003 meldete er sich beim Arbeitsamt ......... arbeitslos. Mit Schreiben vom ........2003 beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme der Zahlung von Kindergeld, beginnend ab März 2003. Im Antragsformular erklärte der Ehemann der Klägerin sich damit einverstanden, dass der Klägerin als Berechtigter das Kindergeld gezahlt werde. Ihr Sohn bezog für eine vom 13.03. bis 28.03.2003 ausgeübte Tätigkeit als Saisonkrfat einen Arbeitslohn von 522,00 € brutto. Ihm wurde für den Zeitraum 05.03.2003 bis 11.03.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 167,79 €, vom 22.04.2003 bis 30.09.2003 in Höhe von € 167,79 wöchentlich (insgesamt € 3.883,14) gewährt. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom .......2003 die Festsetzung von Kindergeld ab März 2003 ab, da aufgrund der Bezüge aus dem Arbeitslosengeld der Sohn der Klägerin die Einkommensgrenzen für den Zeitraum April bis Dezember 2003 überschreiten werde. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 24.09.2003 erschien der Sohn der Klägerin nicht zu einem vorgesehenen Beratungsgespräch beim Beklagten. Am 30.09.2003 nahm er eine Einladung zum Gruppeninfo "PSA" nicht wahr. Am 07.10.2003 erschien er zu einem weiteren Beratungsgespräch nicht. Der Beklagte hob durch Säumnis- und Aufhebungsbescheid vom 09.10.2003 die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 01.10.2003 auf und verhängte eine sechswöchige Leistungssperre. Am 04.12.2003 beantragte der Sohn der Klägerin beim Beklagten Arbeitslosenhilfe. Er begründete im Termin zur Antragsabgabe am 09.12.2003 sein Ausbleiben zu den Beratungsgesprächen damit, dass er zur Einladung am 30.09.2003 nicht habe kommen können, da er verschlafen habe. Zum Gespräch im Oktober habe er nicht kommen können, da er mit einem Freund nach Übersee habe reisen wollen. Ihm wurde Arbeitslosenhilfe vom 04.12. bis 31.12.2003 i. H. v. 592,76 € gewährt. Die Klägerin beantragte am 10.12.2003 rückwirkend ab März 2003 Kindergeld für ihren Sohn. Ihr Sohn sei nach wie vor arbeitslos und beim Arbeitsamt ............ als arbeitsuchend registriert. Eine Überschreitung der maßgeblichen Einkünftegrenze liege nicht vor. Mit Bescheid vom 30.12.2003 lehnte der Beklagte abermals die Kindergeldgewährung für den Zeitraum von März bis September und für Dezember 2003 ab, da das Einkommen des Sohnes über den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 4.193,00 € hinausgehe. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Ihr Sohn sei seit März 2003 beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet gewesen. Die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld habe vom 22.04.2003 an 166 Kalendertage betragen. Damit habe die Auszahlung des Arbeitslosengeldes am 04.10.2003 geendet. Auch im Oktober und November 2003 sei ihr Sohn durchgehend beim Arbeitsamt unter seiner Kundennummer als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Er habe bis zum 04.12.2003 keine Leistungen des Arbeitsamtes erhalten, da er erst im Dezember 2003 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er Arbeitslosenhilfe beantragen könne. Die Einmalzahlung für das Entlassungsgeld aus dem Zivildienst sei für die Ermittlung des Grenzbetrags auf das gesamte Kalenderjahr 2003 zu verteilen. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Der Jahresgrenzbetrag für die bezogenen Einkünfte und Bezüge sei um 4/12 zu kürzen, so dass sich ein anteiliger Jahresgrenzbetrag von 4.792,00 € ergebe. Die Monate Januar, Februar, Oktober und November seien als sog. Kürzungsmonate anzusehen. Im Oktober und im November hätten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nicht vorgelegen, da ......... in der Zeit von 01.10.2003 bis 03.12.2003 wegen seiner Meldeversäumnisse vom 24.09.2003 und 07.10.2003 nicht mehr arbeitsuchend gewesen sei. Er habe nach den Meldeversäumnissen erst wieder am 04.12.2003 vorgesprochen. Für die Berechnung des Jahresgrenzbetrages seien das Arbeitslosengeld vom 05.03. bis 11.03.2003 i. H. v. 167,79 €, vom 22.04. bis 30.09. i. H. v. insgesamt 3.883,14 € sowie Arbeitslosenhilfe vom 04.12. bis 31.12.2003 i. H. v. 592,76 € und das Entlassungsgeld aus dem Zivildienst i. H. v. 690,24 € als Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG anzusehen. Vermindert um die anteilige Kostpauschale von 120,00 € überschritten diese Bezüge den anteiligen Grenzbetrag. Hiergegen hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie führt ergänzend aus, dass das angefochtene Entlassungsgeld nicht zu berücksichtigen sei. Die Zivildienst-Monate Januar/Februar 2003 seien sogenannte Kürzungsmonate. Das Zivildienst-Entlassungsgeld sei auch diesen Monaten zuzuordnen. Einer vollständigen Zuordnung des Entlassungsgeldes für den Folgemonat März widerspreche die Tatsache, dass ihr Sohn bereits ab März 2003 Arbeitslosengeld erhalten habe. Der Grenzbetrag von 7.188,00 € sei nicht um 4/12, sondern nur um 2/12 für die Monate Januar/Februar 2003 (Zivildienstzeit) zu kürzen. Auch während seiner sechswöchigen Leistungsbezugssperre aufgrund des Bescheides vom 09.10.2003 sei ihr Sohn beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet und registriert gewesen. Nach dem Merkblatt Kindergeld auf Seite 3, Tz. 3.2 sei für arbeitslose Jugendliche, die keine Leistungen des Arbeitsamtes bezögen, eine Karenzzeit von 3 Monaten genannt. Ihr Sohn habe diese eingehalten, da er ohne Aufforderung des Beklagten von sich aus am 04.12.2003 beim Arbeitsamt wiederum vorstellig geworden sei. Die Frist sei zwischen dem 01.10.2003 und 04.12.2003 auch zeitlich nicht überschritten gewesen, so dass trotz der Sperre des Arbeitslosengeldes der Kindergeldanspruch für die Monate Oktober und November 2003 erhalten geblieben sei. Seien diese Monate zu berücksichtigen, reduziere sich die Zahl der Kürzungsmonate auf zwei. Es ergäbe sich ein ermäßigter Grenzbetrag i. H. v. 5.990,00 €, der die Einkünfte und Bezüge i. H. v. 4.643,69 € deutlich übersteige. Ihr Sohn habe dem Arbeitsamt auch während der Sperrfrist zur Verfügung gestanden, er sei nur vom Arbeitsamt nicht eingeladen worden. Auch der rückwirkende Beginn der Sperrfrist vom 30.09.2003 an infolge des Meldeversäumnisses vom 07.10.2003 sei unwirksam. Die Sperrfrist könne überhaupt erst am Tag des Meldeversäumnisses beginnen, so dass der Oktober 2003 nicht als Kürzungsmonat in die Berechnung des Einkommens-Grenzbetrags hineinfalle. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.09.2005 die Klage für den Zeitraum März bis Juni 2003 zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ..........2004 und des Bescheids vom .......2003 ab Juli 2003 Kindergeld festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor: Der Sohn ....... sei nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 5 Nr. 1 EStG zwar grundsätzlich als arbeitsuchendes Kind zu berücksichtigen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin könne eine solche Berücksichtigung für die Monate Oktober und November 2003 allerdings nicht erfolgen, weil das Kind zur Einladung der Arbeitsvermittlung am 24.09.2003 und 07.10.2003 nicht erschienen sei. Aufgrund der Meldeversäumnisse habe das Kind der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Die Monate Oktober und November seien deshalb als Kürzungsmonate im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 8 und 9 EStG anzusehen, um die der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu kürzen sei. Hinsichtlich der Behandlung des Entlassungsgelds werde auf die Rechsprechung des BFH, insbesondere die Urteile vom 26.04.1991 III R 48/98, BStBl II 1991, 716 und vom 14.05.2002, VIII R 57/00 verwiesen. Der BFH habe festgestellt, dass das Entlassungsgeld aus dem Zivildienst auf die Zeit nach der Beendigung des Zivildienstes entfalle. Es käme nicht auf den Zuflusszeitpunkt, sondern auf die wirtschaftliche Zurechnung an, da das Entlassungsgeld unabhängig vom Zeitpunkt seiner Auszahlung als Überbrückungshilfe für die Zeit nach Beendigung der Dienstzeit gewährt werde. Es trete damit an die Stelle von Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit, die ein ehemaliger Zivildienstleistender nach Beendigung seiner Dienstzeit erzielt hätte, wenn er sich für diese Zeit rechtzeitig eine Erwerbsquelle hätte aufbauen können. Nach dem letztgenannten Urteil des BFH sei das Entlassungsgeld allen Monaten des Kalenderjahres nach Beendigung des Zivildienstes zuzurechnen. Entsprechend sei es zwar nicht zutreffend, dass in der Einspruchsentscheidung das Entlassungsgeld in voller Höhe mit 690,24 € bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrages angesetzt worden sei, obwohl es auch auf die Kürzungsmonate Oktober und November 2003 entfalle und somit für die Kindergeldanspruchsmonate März 2003 bis September 2003 sowie Dezember 2003 lediglich ein Betrag i. H. v. 552,19 € anzusetzen sei. Dies sei jedoch nicht entscheidungserheblich, da der Grenzbetrag i. H. v. 4.792,00 € durch die eigene Einkünfte und Bezüge auch weiterhin überschritten bliebe. Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 10.06.2005 einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem Erörterungstermin wurde unter anderem berechnet, wie sich die Varianten der zwischen den Beteiligten umstrittenen berücksichtigungsfähigen Monate für die Alternativen von acht oder zehn berücksichtigungsfähigen Monaten auf den Kindergeldanspruch der Klägerin auswirken. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 10.06.2005 in der Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. I. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Kindergeld verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 und 2 FGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge ihres Sohnes im Kalenderjahr 2003 den anteiligen Jahresgrenzbetrag überstiegen haben. 1. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz hat, wenn das Kind, für das das Kindergeld beantragt wird, als berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG anzusehen und vom Berechtigten in dessen inländischen Haushalt aufgenommen worden ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Satz 3 EStG). Im Streitfall kommt – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ausschließlich der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht, obwohl der Sohn der Klägerin bereits im Juli des Streitjahres das 21. Lebensjahr vollendet hat. Denn nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist dann, wenn zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr der Zivildienst abgeleistet wird, die Berücksichtigungsmöglichkeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nach Vollendung des 21. Lebensjahres um die Dauer des geleisteten Dienstes zu verlängern. Für das gesamte Streitjahr ergibt sich daher die Berücksichtigungsfähigkeit des Sohnes der Klägerin nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2003, da nach Ablauf des 10-monatigen Zivildienstes Ende Februar 2003 noch bis einschließlich Dezember 2003 dieser Berücksichtigungstatbestand anzuwenden ist. 2. Ein Kindergeldanspruch der Klägerin für den Zeitraum Juli 2003 bis Dezember 2003 ist im Streitfall jedoch nicht gegeben, da die Einkünfte und Bezüge ihres Sohnes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 EStG den zulässigen Jahresgrenzbetragüberstiegen haben. Im Streitfall sind die Monate Januar, Februar sowie Oktober und November 2003 nicht als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (sog. Kürzungsmonate) anzusehen. Für die berücksichtigungsfähigen acht Monate im Kalenderjahr 2003 haben sich Bezüge des Kindes i.H.v. 5.075,88 € ergeben, die den anteiligen Jahresgrenzbetrag i.H.v. 4.792,-- € übersteigen. a) Der Sohn der Klägerin war im Streitjahr 2003 nur für die Monate März bis September und im Dezember 2003 berücksichtigungsfähiges Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2003. aa) Die Monate Januar und Februar 2003 sind Kürzungsmonate, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, da der Gesetzgeber für die Dauer der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes oder Zivildienstes keinen Berücksichtigungstatbestand vorgesehen hat. In den Monaten März bis einschließlich September 2003 und Dezember 2003 ist der Sohn der Klägerin unstreitig als arbeitsuchendes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2003 anzusehen. bb) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2003 kann ein Kind, dass das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt werden, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Die Monate Oktober und November 2003 sind Kürzungsmonate, da der Sohn der Klägerin in diesen Zeiträumen nicht arbeitsuchendes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2003 gewesen ist. (1) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nimmt mit dem Begriff des Arbeitsuchenden die Regelung des § 15 Satz 2 SGB III in Bezug. Nach der Legaldefinition in § 15 Satz 2 SGB III sind arbeitsuchende Personen solche, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Begründet wird der Status des Arbeitsuchenden nach § 122 SGB III durch die Arbeitslosmeldung. Im Streitfall hat der Sohn des Klägers durch seine Meldung den Arbeitsuchenden-Status ab dem 05.03.2003 begründet. (2) Beendet wird der Status des Arbeitsuchenden nach Maßgabe der Regelung in § 38 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB III. Im Streitfall endete dieser Status für den Sohn der Klägerin mit der Aufhebung der Festsetzung des Arbeitslosengeldes mit Ablauf des Monats September 2003 und wurde erst wieder mit der erneuten Meldung im Dezember 2003 begründet. In § 38 Abs. 4 SGB III ist bestimmt, in welchem Umfang ausbildung- und arbeitsuchende Personen bei ihrer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit mitzuwirken haben. In § 38 Abs. 4 Satz 1 SGB III ist geregelt, dass diese Personen einen Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung haben, solange bestimmte Tatbestände erfüllt sind, z. B. nach § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III ihnen Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit gewährt werden. Ansonsten werden sie nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr als Arbeitsuchende angesehen (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 3 SGB III kann die Vermittlung dann erneut in Anspruch genommen werden. Der Sohn der Klägerin hat sich im Streitfall im März 2003 arbeitslos gemeldet, was zunächst zu einem dreimonatigen Vermittlungsanspruch führte. Dieser Vermittlungsanspruch endete im Streitfall aber nicht bereits durch Zeitablauf nach drei Monaten gem. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III. Denn nach § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III besteht ein Vermittlungsanspruch immer solange, wie auch Arbeitslosengeld oder andere in der Vorschrift erwähnte Geldleistungen gewährt werden. Dies führt im Streitfall dazu, dass der Sohn der Klägerin erst mit Aufhebung der Festsetzung des Arbeitslosengeldes zum 01.10.2003 nicht mehr Arbeitsuchender war. (3) Durch die erneute Meldung am 04.12.2003 konnte der Status als Arbeitsuchender nicht rückwirkend bis einschließlich Oktober 2003 begründet werden. Der Senat kann offen lassen, ob eine erneute Meldung innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Status als Arbeitsuchender überhaupt Rückwirkung entfalten könnte. Denn der Sohn der Klägerin war aufgrund seiner Meldeverstöße bis zur erneuten Meldung nicht mehr arbeitsuchendes Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, da es ihm an der für den Status des Arbeitsuchenden erforderlichen subjektiven Voraussetzung der Arbeitsbereitschaft fehlte. Der Senat ist der Auffassung, dass in der im Streitjahr erstmals geltenden Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG Meldeverstöße dazu führen, dass der Status des Arbeitssuchenden entfällt. Hierbei stützt sich der Senat auf die Entscheidung des BFH vom 15.07.2003 (VIII R 56/00 BStBl. II 2004, 104), in der der BFH zur Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 entschieden hat, dass der Status des Arbeitslosen (nach den §§ 101, 103 AFG) nicht gegeben sei, wenn dem Kind die innere Bereitschaft zur Übernahme einer Tätigkeit fehle. Die damalige Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. EStG 1997 habe im Merkmal "der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen" – so der BFH im Urteil vom 15.7.2003, VII R 56/00, a.a.O. - auf § 103 Abs. 1 AFG a.F. Bezug genommen, der für ein "Zurverfügungstehen" kumulativ verlangt habe, dass das Kind zur Übernahme zumutbarer Tätigkeiten und Beschäftigungen (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 AFG) bereit und nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 AFG a. F. für das Arbeitsamt täglich erreichbar sei. Damit verlangten nach der vorgenannten Entscheidung des BFH sowohl das Sozialrecht als auch das Kindergeldrecht subjektiv die Arbeitsbereitschaft als inneres Merkmal beim arbeitsuchenden Kind. Eine Verletzung der sozialrechtlichen Meldepflichten nach § 132 AFG a.F. indiziere –so der BFH in dem genannten Urteil vom 15.7.2003 zutreffend, - dass die Arbeitsbereitschaft nicht vorhanden sei. Auch das Merkmal des arbeitsuchenden Kindes in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG erfordert nach Auffassung des Senats ein solches subjektives Element der Arbeitsbereitschaft. Denn nach der Legaldefinition in § 15 Satz 2 SGB III sind arbeitsuchende Personen solche, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Durch das Verb "suchen" hat der Gesetzgeber in ausreichendem Masse angedeutet, dass auch ein subjektives Element des "Sich-Bemühens" in der für das Streitjahr 2003 geltenden Fassung erforderlich ist, um kindergeldrechtlich den Status des arbeitsuchenden Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu haben. Der Status des Arbeitsuchenden kann für solche Monate entfallen, in denen das Kind Einladungen des Arbeitsamtes keine Folge leistet, wenn die auf Meldeverstößen beruhende Vermutung der fehlenden Arbeitsbereitschaft nicht widerlegt werden kann. Im Streitfall führen die wiederholten Meldeverstöße des Sohns der Klägerin zu der widerlegbaren Vermutung, dass in den Monaten Oktober und November 2003 keine innere Arbeitsbereitschaft bestanden hat. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die diese widerlegbare Vermutung entkräftet haben. Im Gegenteil: Der Sohn der Klägerin hat für seine Meldeverstöße Gründe angeführt, die als Entschuldigungsgründe nicht akzeptiert werden können (z.B. Verschlafen und eine geplante Überseereise). Da der Status des Sohnes der Klägerin als arbeitsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG im Streitfall mit Wirkung zum 30.9.2003 aufgehoben war, war er ab diesem Zeitpunkt aufgrund der in den Monaten Oktober und November aufgetretenen Meldeverstöße bis zu seiner erneuten Meldung im Dezember 2003 kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigen. (4) Die erneute Meldung im Dezember kann die Vermutung der fehlenden Arbeitsbereitschaft nicht rückwirkend entkräften. Denn die reine Meldung kann nach der Auffassung des Senats nicht ausreichen, um den rechtlichen Status als Arbeitsuchender zu gewährleisten, wenn aufgrund von Meldeverstößen davon auszugehen ist, dass die erforderliche innere Arbeitsbereitschaft nicht vorliegt. b) Ausgehend von den berücksichtigungsfähigen Monaten März bis einschließlich September und Dezember 2003 ist die Berechnung des Jahresgrenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 EStG nach den folgenden Grundsätzen vorzunehmen: aa) Die Einkünfte in Höhe von 522,-- € brutto, die der Sohn der Klägerin für seine zweiwöchige Tätigkeit als Saisonkraft im März 2003 erzielt hat, sind bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages nicht zu berücksichtigen. Denn insoweit steht diesen Einkünften der volle Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG i.H. von 1.044,-- € gegenüber. Die Einkünfte aus nichtselbeständiger Tätigkeit sind daher insgesamt mit 0,-- € im Rahmen der Berechnung anzusetzen. bb) Das Zivildienstentlassungsgeld gehört nur anteilig zu den Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.04.1991 III R 48/98, BStBl II 1991, 716 und vom 14.05.2002, VIII R 57/00) entfällt es entsprechend den Grundsätzen zur wirtschaftlichen Zurechnung dieser Bezüge auf alle Monate des Kalenderjahres nach Beendigung der Dienstzeit. Es ist mithin im Streitfall allen Monaten von März bis Dezember 2003 anteilig zuzurechnen. Soweit das Entlassungsgeld anteilig auf die Kürzungsmonate Oktober und November 2003 entfällt, ist es nach § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG außer Ansatz zu lassen. cc) Hiernach ergibt sich folgende Berechnung: Bezüge im Streitjahr Arbeitslosengeld 5.3.2003 bis 11.03.2003 € 167,79 Arbeitslosengeld 22.04.2003 bis 30.09.2003 € 3.883,14 Arbeitslosenhilfe vom 4.12.2003 bis 31.12.2003 € 592,76 Zivildienstentlassungsgeld anteilig (8/10) € 552,19 ./. anteilige Pauschale (8/12 v. 180 €) ./. € 120 Bezüge € 5.075,88 Die insgesamt zu berücksichtigenden Bezüge des Sohnes der Klägerin überstiegen damit den anteiligen Jahresgrenzbetrag i.H.v. 4.792,-- €, so dass kein Kindergeld für das Streitjahr zu gewähren ist. II. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Frage zu, ob sich Meldeverstöße nach der im Streitjahr erstmals anzuwendenden Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG dergestalt auswirken, dass hieraus eine widerlegbare Vermutung für die fehlende Arbeitsbereitschaft und damit den fehlenden Status als arbeitsuchendes Kind abgeleitet werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.