Urteil
11 K 5302/04
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Übertragung der Eigenheimzulage auf ein Folgeobjekt ist die maßgebliche Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG erneut zu prüfen.
• Ist die Einkunftsgrenze im Erst- oder Vorjahr erst nachträglich eindeutig feststellbar, begründet dies eine Änderungs- oder Aufhebungsbefugnis nach § 11 Abs. 4 EigZulG.
• Ein Rechtsirrtum der Verwaltung bei Bewilligung einer vorläufigen Zulage schließt die Rücknahme nach § 11 Abs. 4 EigZulG nicht aus, wenn die entscheidungserheblichen Einkünfte zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht feststanden.
• Das Vertrauen des Steuerpflichtigen kann eine Aufhebung nur in besonders gelagerten Fällen verhindern; bloße unsichere Auskünfte des Sachbearbeiters genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Erneute Einkommensprüfung bei Übertragung der Eigenheimzulage auf ein Folgeobjekt • Bei Übertragung der Eigenheimzulage auf ein Folgeobjekt ist die maßgebliche Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG erneut zu prüfen. • Ist die Einkunftsgrenze im Erst- oder Vorjahr erst nachträglich eindeutig feststellbar, begründet dies eine Änderungs- oder Aufhebungsbefugnis nach § 11 Abs. 4 EigZulG. • Ein Rechtsirrtum der Verwaltung bei Bewilligung einer vorläufigen Zulage schließt die Rücknahme nach § 11 Abs. 4 EigZulG nicht aus, wenn die entscheidungserheblichen Einkünfte zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht feststanden. • Das Vertrauen des Steuerpflichtigen kann eine Aufhebung nur in besonders gelagerten Fällen verhindern; bloße unsichere Auskünfte des Sachbearbeiters genügen nicht. Die Klägerin erhielt für 1998 eine Eigenheimzulage für eine Wohnung (Erstobjekt). Nach Erwerb eines Einfamilienhauses (Folgeobjekt) beantragte sie die Übertragung der Zulage. Das Finanzamt setzte für das Folgeobjekt ab 2002 Zulage fest, hob diese später jedoch rückwirkend auf mit der Begründung, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegatten für die maßgeblichen Jahre die Grenze des § 5 EigZulG überschreite. Die Klägerin und ihr Ehemann erzielten hohe Einkünfte (insgesamt 328.598 Euro für 2001 und 2002). Die Klägerin rügte, bei Überleitung auf ein Folgeobjekt sei die Einkunftsgrenze nicht neu zu prüfen und die Aufhebung sei unzulässig, weil dem Finanzamt die Einkommensverhältnisse bereits bekannt gewesen seien oder es die Klägerin ausreichend mitgewirkt habe. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. • Rechtliche Grundlagen: § 5 EigZulG (Einkunftsgrenze), § 7 EigZulG (Folgeobjekt), § 11 Abs.4 EigZulG (Aufhebung/Änderung bei nachträglichem Bekanntwerden), Art. 3 GG (Gleichheitssatz). • Auslegung § 7 EigZulG: Bei Inanspruchnahme der Förderung für ein Folgeobjekt beginnt eine neue, verkürzte Förderperiode; die Voraussetzungen, einschließlich der Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG, sind für das Folgeobjekt eigenständig zu prüfen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die unterschiedliche Behandlung zwischen Weitergewährung für das Erstobjekt und Versagung für ein Folgeobjekt ist verfassungskonform und verletzt Art. 3 GG nicht, weil der Gesetzgeber bei Subventionen einen weiten Gestaltungsspielraum hat. • Begriff des "nachträglichen Bekanntwerdens" nach § 11 Abs.4 EigZulG: Diese Norm ist eine eigenständige, erweiterte Korrekturnorm; sie umfasst alle Umstände, die die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte beeinflussen, und nicht nur solche Tatsachen, die bei Schlusszeichnung bereits vorhanden waren. • Anwendung auf den Streitfall: Die Festsetzung der Zulage für das Folgeobjekt erfolgte am 26.06.2002, als die Einkünfte des Jahres 2002 noch nicht endgültig festgestellt waren; die Summe der Einkünfte für 2001 und 2002 wurde erst später bekannt, sodass das nachträgliche Erkennen der Überschreitung der Grenze vorliegt. • Verwaltungsirrtum und Mitwirkungspflichten: Selbst wenn ein Sachbearbeiter fälschlich davon ausgegangen wäre, die Einkunftsgrenze nicht erneut prüfen zu müssen, begründet dies keinen Schutz gegen eine Korrektur nach § 11 Abs.4 EigZulG, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht abschließend verwirklicht war. • Treu und Glauben: Es lagen keine schutzwürdigen Vertrauensgrundlagen zugunsten der Klägerin vor; unsichere mündliche Auskünfte oder Erinnerungssplitter des Bevollmächtigten genügen nicht, um eine Rücknahme zu verhindern. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat für das Folgeobjekt ab 2002 keinen Anspruch auf Eigenheimzulage, weil die zusammenveranlagten Ehegatten in den maßgeblichen Jahren die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG überschritten. Die rückwirkende Aufhebung des Festsetzungsbescheids durch das Finanzamt war nach § 11 Abs.4 EigZulG zulässig, weil die maßgebliche Summe der Einkünfte zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht abschließend feststand und erst später objektiv erkannt wurde. Ein Vertrauensschutz nach Treu und Glauben greift nicht, da keine verbindliche Zusage oder schutzwürdiges Verwaltungshandeln der Finanzverwaltung nachgewiesen ist. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde zugelassen.