Urteil
9 K 1041/03
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind erbschaftsteuerlich nicht Ehegatten gleichzustellen, wenn das Gesetz die Vergünstigungen ausdrücklich Ehegatten vorbehält.
• Eine verfassungskonforme Auslegung oder Analogie darf den eindeutigen Wortlaut und den erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht ins Gegenteil verkehren.
• Die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Ehegatten sind durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt; daraus folgt keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartner.
• Die Entscheidung des Gesetzgebers, steuerrechtliche Änderungen nur durch Gesetz umzusetzen, schließt richterliche Schaffung entsprechender Privilegien aus.
Entscheidungsgründe
Keine erbschaftsteuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten • Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind erbschaftsteuerlich nicht Ehegatten gleichzustellen, wenn das Gesetz die Vergünstigungen ausdrücklich Ehegatten vorbehält. • Eine verfassungskonforme Auslegung oder Analogie darf den eindeutigen Wortlaut und den erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht ins Gegenteil verkehren. • Die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Ehegatten sind durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt; daraus folgt keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartner. • Die Entscheidung des Gesetzgebers, steuerrechtliche Änderungen nur durch Gesetz umzusetzen, schließt richterliche Schaffung entsprechender Privilegien aus. Der Kläger ist Alleinerbe seines verstorbenen Lebenspartners; beide hatten zuvor eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG begründet. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer nach Steuerklasse III fest und gewährte nur geringe Freibeträge, nicht aber die für Ehegatten vorgesehenen Freibeträge und den besonderen Versorgungsfreibetrag. Der Kläger focht dies an und verlangte Einstufung in Steuerklasse I sowie Gewährung der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG mit der Begründung, das LPartG gleiche die Lebenspartnerschaft der Ehe gleich und eine Ungleichbehandlung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos; der Kläger klagte beim Finanzgericht und machte verfassungsrechtliche Gleichstellungs- und Auslegungsgründe geltend. • Der Wortlaut der Vorschriften (§§ 15 Abs.1, 16 Abs.1 Nr.1, 17 Abs.1 ErbStG) richtet die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen ausdrücklich an Ehegatten; "Ehegatten" meint im Gesetzeswortlaut die Partner einer Ehe, nicht die Lebenspartner gemäß LPartG. • Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist rechtlich nicht mit der Ehe identisch; das LPartG verwendet eigene Begriffe und hebt zwar erbrechtliche Regelungen an, ersetzt aber nicht die gesetzgeberische Entscheidungen zur steuerlichen Begünstigung. • Verfassungskonforme Auslegung und Analogie sind unzulässig, wenn sie dem eindeutigen Wortlaut und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen; hier war im Gesetzgebungsverfahren die steuerliche Gleichstellung von Lebenspartnern nicht durchsetzbar, entsprechende Änderungen blieben im Gesetzgebungsprozess im Bundesrat ohne Erfolg. • Die unterschiedliche Behandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die erbschaftsteuerlichen Privilegien der Ehegatten durch das besondere Schutz- und Fördergebot für Ehe und Familie in Art. 6 Abs.1 GG gerechtfertigt sind; dieses Fördergebot erlaubt dem Gesetzgeber, die Ehe steuerlich zu begünstigen. • Soweit andere Begünstigte (z. B. Kinder) ebenfalls Privilegien genießen, beruht dies auf dem Familienerbfolgeprinzip, das ebenfalls von Art. 6 Abs.1 GG gedeckt ist; der maßgebliche Differenzierungsmaßstab ist, ob das Fördergebot des Art.6 GG auf den Erwerber reicht. • Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.100 GG war nicht erforderlich, weil das Gericht die einschlägigen Vorschriften nicht für verfassungswidrig hält. • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage wird abgewiesen; das Finanzgericht bestätigt die Einstufung in Steuerklasse III und die Gewährung der nur für Nicht-Ehegatten vorgesehenen Freibeträge. Die Beanstandung einer Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten beim Erbschaftsteuerrecht ist nicht erfolgreich, weil die einschlägigen Erbschaftsteuervorschriften eindeutig Ehegatten adressieren und Art.6 Abs.1 GG die steuerliche Begünstigung der Ehe rechtfertigt. Eine richterliche Ausdehnung der Regelungen auf Lebenspartner wäre mit Wortlaut und Willen des Gesetzgebers unvereinbar; Änderungen sind Aufgabe des Gesetzgebers. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision zum BFH wird zugelassen.