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Urteil

10 K 6314/04

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2005:0627.10K6314.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über folgende Punkte: 3 die Berücksichtigung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in einem Jahr, in dem der Kläger von seinem Arbeitgeber nur eine Abfindung wegen Auflösung seines Dienstverhältnisses erhalten hat, die Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten in einer Streitsache mit dem Sozialamt wegen Unterhaltszahlungen an den Sohn der Kläger als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG. 4 Im Einzelnen ergibt sich Folgendes: 5 1. Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen 6 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger, dass der Kläger im Streitjahr von der Firma M. GmbH eine Abfindung aus Anlass der Auflösung seines Dienstverhältnisses in Höhe von 212.027,-- DM erhalten hatte. 7 Im Einkommensteuerbescheid für Jahr 2001 vom 18.11.2003 hat der Beklagte beim Abzug der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben den Vorwegabzug von 12.000,-- DM gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in gleicher Höhe gemindert, so dass im Ergebnis kein Vorwegabzug verblieb. 8 Während des Einspruchsverfahrens trugen die Kläger vor, es werde gebeten, den Vorwegabzug bei den Versicherungsbeiträgen zu überprüfen, da der Kläger im Jahre 2001 keine Arbeitgeberleistungen erhalten habe und auch nicht mehr Arbeitnehmer gewesen sei. 9 Mit Einspruchsentscheidung vom 19.11.2004, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch zurückgewiesen. Hierauf haben die Kläger Klage erhoben. 10 Zur Klagebegründung tragen die Kläger insoweit vor, im Jahre 2001 sei eine Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (Kündigung des Arbeitgebers zum 31.12.2000) an den Kläger gezahlt worden. 11 Vorsorgeaufwendungen könnten gemäß § 10 Abs. 3 EStG nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge abgezogen werden, der Höchstbetrag errechne sich aus dem Grundhöchstbetrag und dem Vorwegabzug. Der Vorwegabzug sei gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht würden. 12 Im Jahre 2001 seien von dem ehemaligen Arbeitgeber keine Leistungen für die Zukunftssicherung des Klägers erbracht worden. Von den Klägern seien ausschließlich eigene Aufwendungen für die Zukunftssicherung erbracht worden. Eine Kürzung des Vorwegabzugs komme daher nicht in Betracht. 13 Der Beklagte trägt insoweit vor, bezüglich der Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs seien die Einlassungen der Kläger nicht stichhaltig. Denn nach dem BFH-Urteil vom 16.10.2002 (BStBl II 2003, Seite 343) seien Entlassungsentschädigungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Vorwegabzugs einzubeziehen. Insoweit sei das seitens der Kläger angeführte BFH-Urteil vom 21.01.2004 (BStBl II 2004, 650) nicht einschlägig, zumal dort ein anderer Sachverhalt zugrundegelegen habe. 14 2. Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG 15 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Aufwendungen für eine unterhaltene Person, nämlich ihren Sohn, wie folgt geltend: 16 Unterhaltszahlungen Sohn 3.840,-- DM 17 Rechtsanwaltskosten 18 Rechtsanwalt S... 2.080,23 DM 19 Rechtsanwalt L. 1.471,46 DM 20 insgesamt 3.551,69 DM 21 dazu Fahrtkosten 1.056 km + Parkgebühren 597,12 DM 22 Insgesamt 7.988,81 DM 23 Sonstige außergewöhnliche Belastungen: 24 Einkommensteuernachzahlung 1999 ... 25 Apotheke 347,72 DM 26 Die Kläger fügten ihrer Einkommensteuererklärung eine Anlage mit Erläuterungen zu den außergewöhnlichen Belastungen bei. Darin ist ausgeführt, die Rechtsanwaltskosten seien entstanden durch einen Rechtsstreit mit der Stadt ... über die Höhe der Rückzahlung, die sie leisten müssten für Zahlungen, die die Stadt an ihren an Psychose erkrankten Sohn für Lebensunterhalt gezahlt habe. 27 Die Kläger haben Rechnungen der Rechtsanwälte S... sowie L... eingerecht. Darauf wird Bezug genommen. 28 Im geänderten Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 19.04.2004 wurden bei den außergewöhnlichen Belastungen nur Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 3.840,-- DM berücksichtigt. Die außerdem angesetzten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 4.497,-- DM führten bei einer zumutbaren Belastung von 6 v.H. von 195.059,-- DM, nämlich 11.713,-- DM zu keiner steuerlichen Auswirkung. 29 In den Erläuterungen zum Bescheid wurde ausgeführt, die Aufwendungen für den Unterhalt des Sohnes seien mit 3.840,-- DM angesetzt worden. Die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten seien im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 33 EStG berücksichtigt worden. 30 Nach auch insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben. 31 In der Klagebegründung tragen die Kläger insoweit vor, ihr Sohn ...habe ab 1998 Sozialhilfe vom Amt für Soziales der Stadt ...erhalten. Mit einer Unterhaltsfestsetzung vom 20.08.1998 sei der Kläger aufgefordert worden, Unterhaltsleistungen an den Sozialhilfeträger Stadt ... zu zahlen. Da der am 05.09.1967 geborene Sohn zu diesem Zeitpunkt 30 Jahre alt gewesen sei und nach dem Abitur bis zum Jahre 1998 Unterhalt für sein Studium bekommen habe, sei der Kläger davon ausgegangen, dass keine weitere Unterhaltspflicht bestünde. Nach eingehender Rechtsberatung sei am 04.01.1999 Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Stadt ... betreffend Unterhalt eingelegt worden. Im Jahre 2002 sei das Urteil des Amtsgerichts ..., dass die Unterhaltspflicht bestätigt habe, rechtskräftig geworden. 32 Gemäß § 33 a EStG sei der Abzug für den Unterhalt eines Dritten darauf beschränkt, ob die unterstützte Person gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt sei. Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die aufgewandt worden seien, um die Voraussetzungen zu klären, ob eine Unterhaltspflicht bestehe und der Sohn außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten, müssten demnach im Rahmen des § 33 a EStG berücksichtigt werden. 33 Der Beklagte trägt insoweit vor, in Bezug auf die als Unterhaltsaufwendungen an den Sohn ... geltend gemachten Rechtsanwaltskosten komme ein Abzug dieser Aufwendungen nach § 33 a Abs. 1 EStG nicht in Betracht. Denn bei diesen Kosten handele es sich primär nicht um Aufwendungen für den Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person. Die aufgewendeten Beträge seien dem Sohn der Kläger nicht unmittelbar zugute gekommen. Nach der Vorschrift des § 33 a Abs. 1 EStG sollen nur die direkten Unterhaltsaufwendungen steuerlich gefördert werden. 34 Die Frage der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG könne vorliegend dahingestellt bleiben, weil die in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen geringer als die zumutbare Belastung seien. Eine steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sei somit nicht möglich. 35 Die Kläger hatten ursprünglich mit ihrer Klage auch die ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG für die von der Firma M. GmbH gezahlte Abfindung in Höhe von § 24 Nr. 1 EStG begehrt, insoweit aber dann die Klage eingeschränkt. 36 Die Kläger beantragen, 37 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung den Einkommensteuerbescheid 2001 dahingehend zu ändern, dass 38 1. der volle Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG berücksichtigt wird und 39 2. die Rechtsanwaltskosten in der Streitsache mit dem Sozialamt wegen Unterhaltszahlungen an den Sohn der Kläger als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. 40 Der Beklagte beantragt, 41 die Klage abzuweisen. 42 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 43 Die Klage ist nicht begründet. 44 1. Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen 45 Der Beklagte hat zu Recht im angefochtenen Einkommensteuerbescheid wegen der vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlten Entlassungsentschädigung beim Abzug der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben den Vorwegabzug von 12.000,-- DM gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in gleicher Höhe gemindert, so dass im Ergebnis kein Vorwegabzug verblieb. 46 Denn nach dem BFH - Urteil vom 16. Oktober 2002 - XI R 71/00 (BStBl II 2003, 343), dem sich das Gericht anschließt, gehört zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um die der Vorwegabzug zu kürzen ist, auch eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung, für die kein Arbeitgeberbeitrag zu leisten war. Dabei war im Streitfall zu berücksichtigen, dass der ehemalige Arbeitgeber des Klägers für die Zukunftssicherung des Klägers in den Jahren vor 2001 Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hatte. 47 Auch die Tatsache, dass dem Kläger im Streitjahr von seinem ehemaligen Arbeitgeber keine anderen Zahlungen zugeflossen sind, für die Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG hätten erbracht werden müssen, ändert an dem Ergebnis nichts. 48 Endet nämlich ein Beschäftigungsverhältnis, in dem beitragsfrei Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben wurden, zum Jahresende und fließt im nächsten Jahr eine in Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehende, nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegende Abfindung zu, löst nach dem Urteil des FG Berlin vom 08.02.2005 – 7 K 7342/ 03 die als Arbeitslohn i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG anzusehende Abfindungszahlung die Kürzung des Vorwegabzugs aus. Das Gericht schließt sich dem Urteil des FG Berlin vom 08.02.2005 – 7 K 7342/ 03 an und verweist zur Begründung darauf. 49 Auch der Hinweis der Kläger auf das BFH-Urteil vom 21.01.2004 – XI R 38/02 (BStBl II 2004, 650) führt zu keinem anderen Ergebnis, da dieses Urteil einen völlig anderen Fall betrifft. Im Fall des BFH-Urteils vom 21.01.2004 – XI R 38/02 hatte der Arbeitgeber – im Gegensatz zum Streitfall - für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen zu Unrecht während der ganzen Beschäftigungszeit überhaupt keine Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht. 50 2. Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG 51 Der Beklagte hat zu Recht die von den Klägern geltend gemachten Rechtsanwalts- kosten des Klägers in dessen Rechtsstreit mit der Stadt ... über seine Inanspruchnahme für Leistungen der Stadt an den Sohn der Kläger nicht steuermindernd berücksichtigt. 52 Eine Berücksichtigung im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 33 EStG als außergewöhnlichen Belastungen kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die insgesamt als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten von 4.497,-- DM bei einer zumutbaren Belastung von 6 v.H. von 195.059,-- DM, nämlich 11.713,-- DM zu keiner steuerlichen Auswirkung führten. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsanwaltskosten im Streitfall überhaupt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind. 53 Aber auch eine Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten Rechtsanwaltskosten des Klägers als Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG hat der Beklagte hat zu Recht abgelehnt. 54 Nach der Rechtsprechung des BFH ( vgl. BFH-Urteil vom 18.06. 1997 – III R 60/96 , BFH/NV 1997, 755) fallen unter den Begriff Unterhalt i.S. von § 33a Abs. 1 EStG nur die typischen Unterhaltsaufwendungen, wie Aufwendungen für Wohnung, Ernährung und Kleidung etc.. 55 Die oben genannten, von den Klägern geltend gemachten Rechtsanwaltskosten des Klägers stellen in diesem Sinne keine typischen Unterhaltsleistungen dar. Insoweit wird auch auf das BFH-Urteil vom 26.02.1998 – III R 59/97 (BStBl II 1998, 605 am Ende) in einem ähnlich gelagerten Fall verwiesen, in dem der BFH die Anwendung des § 33a Abs. 1 EStG nicht einmal geprüft hat. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 57 Das Gericht hat wegen der Frage der Berücksichtigung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gelassen. Zur Begründung wird auf das Urteil des FG Berlin vom 8. Februar 2005 - 7 K 7342/03 verwiesen, in dem ebenfalls die inzwischen unter dem Aktenzeichen X R 7/05 beim BFH anhängige Revision zugelassen worden war.