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Urteil

11 K 1795/01

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2005:0216.11K1795.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abweisung der Klage im übrigen und Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .......... wird die Einkommensteuer 1999 auf ......,00 DM festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 13/14 und dem Beklagten zu 1/14 auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch den Kläger in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger, der durch rechtskräftiges Urteil vom ............ von seiner früheren Ehefrau geschieden wurde, ist wieder verheiratet. Er ist Diplomingenieur auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik und war im Streitjahr bei der ................ AG in ............ angestellt und im Außendienst tätig. 3 Mit seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (wie bereits in den Vorjahren) Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.160 DM für eine Lerngemeingemeinschaft als Werbungskosten geltend. Hierzu legte er eine von Herrn ...... .........., wohnhaft in .........., unterschriebene Bestätigung vor. In dieser Erklärung ist angegeben, dass der Kläger mit Herrn .........., der ebenfalls Diplomingenieur auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik und bei der ..... .......... im Außendienst beschäftigt sei, zur beruflichen Weiterbildung eine Lerngemeinschaft gebildet habe. Der Kläger sei am 20./21.2.1999, 24./25.4.1999, 19./20.6.1999, 7./8.8.1999 und 11./12.12.1999 in .......... gewesen. Die Kosten für die Aufenthalte in .......... (jeweils 832 DM) ermittelte der Kläger wie folgt: 752,96 DM Fahrtkosten (362 km x 2 x 1,04 DM), 40 DM Verpflegungsmehraufwand (2 Tage x 20 DM) und 39 DM Übernachtungskosten. 4 Weiterhin machte der Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 28.029,54 DM geltend. Hierin ist ein Betrag von 20.548,31 DM enthalten, den der Kläger infolge der Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs zahlen musste. Über den Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss des Familiengerichts ........... vom .......... (Az. 61 A F 71/95, Bl. 17 ff. FG-Akte), auf den Bezug genommen wird, entschieden. Zum Ausgleich der Differenz der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden dabei im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB von dem Rentenkonto des Klägers bei der BfA ........ DM auf das Rentenkonto seiner früheren Ehefrau bei der LVA übertragen. Neben der Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte der Kläger während der Ehezeit außerdem eine Rentenanwartschaft bei der .... AG von ...... DM erworben, die zur Hälfte (...... DM) auszugleichen war. Das Familiengericht übertrug gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere 65,80 DM, den nach dieser Vorschrift zulässigen Höchstbetrag, von dem Rentenkonto des Klägers bei der BfA auf das Rentenkonto seiner früheren Ehefrau. Zum Ausgleich des verbleibenden auszugleichenden Betrags wurde dem Kläger gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG aufgegeben, zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften in Höhe von 99,88 DM auf dem Rentenkonto seiner früheren Ehefrau 20.548,31 DM an die LVA zu zahlen. Der Antrag seiner früheren Ehefrau, ihm die Zahlung eines Betrages von ....... DM in eine private Lebensversicherung aufzugeben, wurde abgewiesen. 5 Der Beklagte berücksichtigte weder die Aufwendungen für die Lerngemeinschaft noch die Zahlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Die übrigen geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen wirkten sich wegen der Höhe der zumutbaren Eigenbelastung nicht aus. 6 Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren machte der Kläger zusätzlich 2.400 DM für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte er aus, da sein Arbeitgeber ihm nicht mehr gestatte, die von ihm selbst finanzierte Fachliteratur zu lesen, auf die er zur Fortbildung nicht verzichten könne, habe er das schon früher benutzte Arbeitszimmer für diese Zwecke wieder aktiviert. Er bitte daher um Anerkennung der Werbungskostenpauschale von 2.400 DM. Wenn es bei einem Lehrer für die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers ausreiche, dass ihm für einen Teil seiner Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, müsse dies auch für ihn gelten. 7 Mit der Einspruchsentscheidung vom ........ änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid in einem nicht mehr streitigen Punkt. Hinsichtlich der Zahlung zum Versorgungsausgleich sowie der Aufwendungen für die Lerngemeinschaft und das Arbeitszimmer wies er den Einspruch als unbegründet zurück. 8 Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs seien keine außergewöhnlichen Belastungen (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BStBl II 1984, 106). Dies gelte auch für Zahlungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft als Versorgungsausgleich (FG Köln EFG 1996, 1153, rkr.). Da die Ehe nur durch Urteil geschieden werden könne, seien die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) unabhängig von der Schuldfrage als zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG anzusehen und damit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Da die Familiengerichte seit der Reformierung des Ehe- und Familienrechts im Jahr 1977 mit der Scheidung zugleich über die vermögens- und unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung sowie über die eheliche Gewalt entschieden, treffe dies auch für die die Folgesachen betreffenden Gerichts- und Anwaltskosten zu. Für andere mit der Scheidung zusammenhängende Aufwendungen, wie z.B. Kosten der Vermögensauseinandersetzung oder Belastungen aus Scheidungsfolgeregelungen, gelte dies dagegen nicht. Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs seien nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG abziehbar. Die Abziehbarkeit scheitere allerdings nicht bereits daran, dass möglicherweise keine Einkommensbelastung der Steuerpflichtigen vorliege. Gleichwohl könne die Ausgleichszahlung nicht steuermindernd berücksichtigt werden, weil beim Kläger als dem Ausgleichsverpflichteten keine Vermögensminderung eingetreten sei. Nach der gesetzgeberischen Motivation zum Versorgungsausgleich müsse davon ausgegangen werden, dass die während einer Ehe von den Eheleuten erworbenen Versorgungsansprüche - unabhängig vom zivilrechtlichen oder sozialrechtlichen Entstehungsgrund - wirtschaftlich von beiden Ehegatten erworben würden und dem Zugewinnausgleich unterlägen. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs stellten dann als eine Form des Zugewinnausgleichs lediglich das Surrogat für die nicht durchgeführte oder nicht durchführbare Realteilung dar. Das bedeute für den Streitfall, dass die geschiedene Ehefrau während der Ehezeit aus der Altersversorgung des Klägers - wirtschaftlich - bereits ("eigene") Versorgungsansprüche in Höhe der streitbefangenen Zahlung erworben habe. Mit der Ausgleichszahlung habe der Kläger lediglich eine bereits während der Ehezeit eingetretene Vermögensminderung (niedrigere eigene Versorgungsansprüche) durch einen Barausgleich ersetzt. Seine Vermögenssituation habe sich folglich trotz der Zahlung nicht geändert. Wegen dieser fehlenden Belastung komme eine Anwendung des § 33 EStG nicht in Betracht (BFH-Urteil X R 204/87, BFH/NV 1990, 762; BFH-Urteil III R 2/91, BFH/NV 1998, 356). Versorgungsausgleichszahlungen seien - anders als Unterhaltsleistungen - unabhängig von der Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Letzterer werde vielmehr durch die Ausgleichszahlung - wie beim übrigen Zugewinnausgleich - von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Ehepartner befreit. 9 Die durch die Lerngemeinschaft entstandenen Kosten könnten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Aufwendungen zum beruflichen Erfahrungsaustausch seien keine Werbungskosten. Der in den letzten Jahren regelmäßig initiierte Erfahrungsaustausch mit Diplomingenieuren auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik könne nicht mit Arbeitsgemeinschaften verglichen werden, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme durchgeführt würden. Der geltend gemachte Betrag diene nicht nachweislich der gezielten und systematischen Fortbildung in einem bestimmten Berufszweig und sei in vollem Umfang nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen. In dem Erfahrungsaustausch sei sicher eine Förderung für den beruflichen Horizont zu sehen, es fehle aber eine straff organisierte, lehrplanmäßige Vorbereitung. Die seit Jahren erklärten Treffen an den Wochenenden schlössen eine private Mitveranlassung nicht aus. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, dass neben beruflichen auch andere Themen behandelt worden seien. 10 Aufwendungen für das Arbeitszimmer seien ebenfalls zu Recht nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden. 11 Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrt der Kläger weiterhin die steuerliche Berücksichtigung der Zahlung für den Versorgungsausgleich und der Aufwendungen für die Lerngemeinschaft. An der Geltendmachung von Aufwendungen für das Arbeitszimmer hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. 12 Die Versorgungsausgleichszahlung sei als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Bei dem Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung entstünden nach Gesetzeslage neben dem Unterhalt auch Rentenanwartschaften. Im Streitfall seien das zum einen die gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich ........ DM, die im Beschluss vom ......... unter 1.) Absatz 1 beschrieben seien, und zum zweiten Versorgungsanwartschaften seines Arbeitgebers in Höhe von monatlich 65,80 DM, die in dem Beschluss unter 1.) Absatz 2 aufgeführt seien. Diese Anwartschaften könnten im Sinne des § 33 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die "weiteren Rentenanwartschaften" seien in dem Beschluss unter 1.) Absatz 3 leider nicht anders bezeichnet worden. Diese weiteren Rentenanwartschaften seien in zivilrechtlichen Verfahren erreichbar und unterlägen nicht den gesetzlichen Ansprüchen. Es hätten Summen von 0 DM bis 50.051 DM im Raum gestanden. Die Begründung der Art der Forderungen sei dem versicherungsmathematischen Gutachten des Sachverständigen ........... vom ......... (Bl. 13 ff. FG-Akte) zu entnehmen. Nur auf Grund der Zivilklage sei die Zahlung von 20.548,31 DM erforderlich geworden. Dies sei weder ein Vermögensausgleich noch liege eine gesetzliche Motivation zum Versorgungsausgleich vor. Nach der gesetzgeberischen Motivation zum Versorgungsausgleich müsse davon ausgegangen werden, dass die während einer Ehe von den Eheleuten erworbenen Versorgungsansprüche wirtschaftlich von beiden Ehegatten erworben würden und dem Zugewinnausgleich unterlägen. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs stellten dann als eine Form des Zugewinnausgleichs einen Ersatz für die nicht durchgeführte oder nicht durchführbare Realteilung dar. So liege es hier aber nicht. Seine - des Klägers - Vermögenssituation werde gleichwohl belastet, weil hier keine erworbenen Anwartschaften entstanden seien. Schon wegen dieser Belastung finde § 33 EStG Anwendung. Nach dem Gutachten vom 17.11.1995 handle es sich um einen schuldrechtlichen Ausgleich. Da es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Ausgleich handle, sei die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung zulässig. 13 Die Aufwendungen für die Lerngemeinschaft seien Fortbildungskosten im steuerlichen Sinne. Sie dienten ausschließlich der systematischen Fortbildung in einem bestimmten Berufszweig. Die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung machten deutlich, dass das Finanzamt nicht nachvollziehen könne oder wolle, was heute auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik gefordert werde. Wer sich zu den Themen und Aufgaben in der Nachrichtentechnik, insbesondere in den digitalen Übertragungstechniken, nicht ständig weiterbilde, stehe auf verlorenem Posten. Dass die Treffpunkte 362 km entfernt lägen, beruhe auf der Tatsache, dass es hierzulande nur wenige IT-Spezialisten gebe, die auf diesem Gebiet beruflich tätig seien, bei dem es sich um eine ganz spezielle Art der digitalen Übertragungstechnik innerhalb der IT-Techniken handle. Weiterbildungsmaßnahmen von allgemeinen staatlich anerkannten Stellen wie VHS o.ä. gebe es nicht. Lerngemeinschaften dieser Art seien also umso dringlicher. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Versorgungsausgleichszahlung sowie die Aufwendungen für die Lerngemeinschaft entsprechend der getroffenen Vereinbarung zu berücksichtigen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage hinsichtlich der Versorgungsausgleichszahlung abzuweisen. 18 Die Versorgungsausgleichszahlung könne steuerlich nicht berücksichtigt werden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass Zahlungen (auch Einmalzahlungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft zugunsten des anderen Ehegatten), die im Rahmen des (gesetzlichen und/oder schuldrechtlichen) Versorgungsausgleichs an den anderen Ehegatten erfolgten, keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG seien. Lediglich Kosten, die durch die Regelung des Versorgungsausgleichs entstünden, z.B. Anwalts- und Gerichtskosten, seien steuerlich begünstigt. 19 Der Senat hat gemäß dem Beschluss vom 26.1.2005 Beweis erhoben über die Durchführung einer Lerngemeinschaft mit dem Kläger durch Vernehmung von Herrn .......... .......... als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.2.2005 Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist lediglich hinsichtlich der Aufwendungen für die Lerngemeinschaft begründet. 22 Die Zahlung des Klägers auf das Rentenversicherungskonto seiner Ehefrau hat der Beklagte zu Recht steuerlich nicht berücksichtigt. 23 Die an die LVA geleistete Zahlung stellt keine Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit dar. 24 Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Hierunter fallen alle Aufwendungen, die durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG bezeichneten Einkunftsarten veranlasst sind. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht der erforderliche Veranlassungszusammenhang, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zur Förderung des Berufs gemacht werden. 25 Ein unmittelbarer objektiver Zusammenhang zwischen den Einkünften des Klägers und der Zahlung an die LVA liegt nicht vor. Die Zahlung an die LVA hat weder auf die Höhe seiner laufenden Einkünfte noch auf die Höhe seiner späteren Betriebsrente Einfluss. Das Scheidungsverfahren und die gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit des Realsplittings der Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung begründen allenfalls einen losen und mittelbaren Zusammenhang. Dieser reicht für die Annahme eines objektiven Zusammenhangs im Sinne des den Werbungskostenabzug beherrschenden Veranlassungsprinzips nicht aus. Ein mittelbarer Zusammenhang genügt nur dann, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit vorhanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 1.10.1982 VI R 192/79, BStBl II 1983, 17). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht jedoch nicht zwischen der Zahlung des Klägers an die LVA und seinem Beruf, sondern ausschließlich zwischen der Zahlung und der Ehescheidung. Die Sachlage ist insofern nicht anders als bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten, die ebenfalls mit der Höhe der durch die berufliche Tätigkeit erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten zusammenhängen (ebenso BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BStBl II 1984, 106, sowie Urteil des FG Köln vom 14.3.1996 2 K 3239/93, EFG 1996, 1153). 26 Auch ein subjektiver Zusammenhang zwischen der vom Kläger geleisteten Zahlung und seinem Beruf fehlt. Die Zahlung erfolgte nicht zur Förderung seines Berufs oder zum Erhalt seiner laufenden oder künftigen Einkünfte (Betriebsrente), sondern zur Erfüllung der dem Kläger im Rahmen des Versorgungsausgleichs obliegenden Ausgleichsverpflichtung. 27 Zwar wird diskutiert, ob bei Ausgleichszahlungen, die ein geschiedener Beamter zur Abwendung der aufgrund der Scheidung drohenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge leistet, ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf vorliegt (bejahend: Urteil des FG Kiel vom 8.12.1999 V 730/98, EFG 2000, 351, BMF-Schreiben vom 20.7.1981, BStBl I 1981, 567, unter I.2.; verneinend: Urteil des FG Berlin vom 28.9.1999 7 K 7167/98, EFG 2002, 1373, Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.4.2001 5 K 1769/99, EFG 2001, 1593; offen gelassen im BFH-Urteil vom 21.10.1983 VI R 198/79, BStBl II 1984, 106, und im BFH-Beschluss vom 19.6.2000 VI B 30/00, BFH/NV 2000, 1467). Der Senat kann offen lassen, ob er sich der bejahenden Ansicht anschließen könnte, denn die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Im Streitfall wurde durch die Zahlung an die LVA keine drohende Kürzung der Betriebsrente des Klägers verhindert. Der Anspruch des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber auf Zahlung der Betriebsrente bestand unabhängig davon, ob er die ihm durch das Familiengericht gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG auferlegte Zahlung leistete oder nicht. Die Begründung, dass auslösendes Moment für die Ausgleichszahlung nicht die Scheidung, sondern der Entschluss gewesen sei, die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht hinzunehmen (vgl. Urteil des FG Kiel vom 8.12.1999 V 730/98, EFG 2000, 351), ist deshalb im Streitfall nicht tragfähig. 28 Die Zahlung stellt auch keine vorweggenommenen Werbungskosten zur Erzielung späterer Einkünfte aus § 22 EStG dar. Abgesehen davon, dass die durch diese Zahlung begründeten Renteneinkünfte nicht dem Kläger, sondern seiner geschiedenen Ehefrau zufließen, sind Beiträge eines Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung (Einmalzahlungen oder laufende Beiträge) auch insoweit, als deren Erträge (ganz oder teilweise) der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG unterliegen, keine (vorweggenommenen) Werbungskosten; sie sind lediglich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Rahmen der für Vorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG) abziehbar. Der Abzug als Werbungskosten scheitert zum einen daran, dass Vorsorgeaufwendungen nicht Aufwendungen der Einkommenserzielung, sondern Maßnahmen der Einkommensverwendung darstellen. Zum anderen scheitert ein Abzug als Werbungskosten aber auch daran, dass Aufwendungen zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die der Einnahmeerzielung dienen, nicht sofort abziehbar sind. Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung unterscheiden sich insoweit nicht von anderen Aufwendungen zur Anschaffung von ertragbringenden Wirtschaftsgütern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.3.2003 X B 144/99, BFH/NV 2003, 1048, und vom 17.3.2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245). 29 Ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 EStG scheidet im Streitfall ebenfalls aus. 30 Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sind in dem angefochtenen Bescheid bereits mit dem nach § 10 Abs. 3 EStG möglichen Höchstbetrag von 7.830,00 DM angesetzt, so dass die Zahlung sich steuerlich nicht auswirkt. 31 Im Gegensatz zu den Zahlungen, die ein ausgleichspflichtiger Ehegatte im Falle der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g BGB ab dem Zeitpunkt des Bezugs der Betriebsrente monatlich an seinen geschiedenen Ehegatten zu leisten hat, kann die im Streitfall erfolgte Einmalzahlung auch nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG berücksichtigt werden (vgl. zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich BFH-Urteile vom 18.9.2003 X R 152/97, BFH/NV 2004, 120, und vom 15.10.2004 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478). Eine "dauernde" Last setzt begrifflich eine Zahlungsverpflichtung voraus, die sich auf einen gewissen Mindestzeitraum erstreckt. 32 Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Ausgleichszahlung auch keine außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) dar, weil beim Kläger als dem Ausgleichsverpflichteten keine Vermögensminderung eingetreten ist. 33 Eine außergewöhnliche Belastung liegt gemäß § 33 Abs. 1 EStG vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. 34 Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich ist die Vorstellung, dass die während der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte einschließlich der Versorgungsanwartschaften wirtschaftlich beiden Ehegatten gehören und bei Beendigung der Ehe aufzuteilen sind. Nach der gesetzgeberischen Intention sollen durch die Vorschriften zum Versorgungsausgleich die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche – unabhängig davon, wer sie erworben hat, - beiden Ehegatten in gleicher Weise zukommen und für den Ausgleichsberechtigten eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung begründet werden (BT-Druckssache 7/650, 155). Diesem Gedanken des Ausgleichs der (wirtschaftlich) von beiden Ehegatten erworbenen Vermögenswerte entspricht die im Grundfall des § 1587 Abs. 1 BGB vorgesehene dingliche Teilung der Versorgungsanwartschaften im Wege des Realsplittings. Hieraus wird zu Recht der Schluss gezogen, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs für den Ausgleichsverpflichteten keine Vermögensminderung bewirken, sondern lediglich eine bereits während der Ehezeit eingetretene Vermögensminderung durch einen Barausgleich ersetzt wird (vgl. Urteil des FG Köln vom 14.3.1996 2 K 3239/93, EFG 1996, 1153). Versorgungsausgleichszahlungen stellen Aufwendungen zum Erwerb eines wirtschaftlich dem anderen Ehegatten gehörenden Vermögensgegenstandes (Anteil an der Versorgungsanwartschaft) und damit Anschaffungskosten für die beim Ausgleichsverpflichteten verbleibende Versorgungsanwartschaft dar, die nach den Grundsätzen über die Anschaffung (auch ertragsbringender) Vermögenswerte steuerlich nicht – auch nicht im Wege der AfA - abzugsfähig sind (vgl. Urteil des FG Berlin vom 28.9.1999 7 K 7167/98, EFG 2002, 1373). Es handelt sich um einen Vorgang, der die – steuerlich irrelevante – Vermögenssphäre betrifft. 35 Für die vom Kläger geleistete Ausgleichszahlung gilt nichts anderes. Die vom Familiengericht gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordnete Ausgleichszahlung dient dem Zweck, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten – einschließlich des Versorgungsausgleichs - möglichst umfassend und abschließend zusammen mit der Scheidung regeln zu können. Diese Regelung ermöglicht in den Fällen, in denen die auszugleichenden Versorgungsanwartschaften dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587 g ff. BGB unterliegen und der Ausgleich ansonsten erst ab dem Beginn des Rentenbezugs durchgeführt werden könnte, eine abschließende Regelung der gegenseitigen Ausgleichsansprüche bereits zum Zeitpunkt der Scheidung. Dass durch die Zahlung an die LVA neue Rentenanwartschaften (der geschiedenen Ehefrau) begründet wurden, beruht auf der gesetzgeberischen Intention, dem Ausgleichsberechtigten eine eigenständige Altersversorgung zu sichern, und ändert nichts daran, dass die Zahlung zum Ausgleich einer (wirtschaftlich) der geschiedenen Ehefrau zustehenden Versorgungsanwartschaft angeordnet wurde. 36 Zuzugeben ist dem Kläger, dass sich die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung nach §3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG steuerlich anders auswirkt als die Durchführung des Realsplittings oder des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Werden Rentenansprüche im Wege des Realsplittings übertragen, wirkt dies beim Ausgleichsverpflichteten steuermindernd, weil er später entsprechend geringere Renteneinkünfte bezieht, die er versteuern muss. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 g BGB kann der Ausgleichsverpflichtete die an den ausgleichsberechtigten Ehegatten geleisteten Zahlungen – soweit die Einkünfte steuerbar sind - als dauernde Last abziehen, weil insoweit im Ergebnis ein Transfer steuerbarer Einkünfte auf den Ausgleichsberechtigten angenommen wird (vgl. BFH-Urteile vom 18.9.2003 X R 152/97, BFH/NV 2004, 120, und vom 15.10.2004 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478). Demgegenüber muss der Kläger seine Betriebsrente versteuern, ohne eine entsprechende steuerliche Abzugsmöglichkeit zu haben, obwohl die Ausgleichszahlung ihn in gleicher Weise wirtschaftlich belastet wie eine Reduzierung seiner späteren Renteneinkünfte. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil im Streitfall keine steuerbaren Einkünfte transferiert wurden. Der Kläger hat nach wie vor Anspruch auf seine volle Betriebsrente, ohne hieraus Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau leisten zu müssen. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung folgt letztlich aus der steuerlichen Behandlung der Anschaffungskosten ertragbringender Vermögenswerte und der begrenzten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen. 37 Der Beklagte hat daher im Ergebnis zu Recht die Versorgungsausgleichszahlung steuerlich nicht berücksichtigt. 38 Für die Lerngemeinschaft mit Herrn .......... sind Werbungskosten entsprechend der von den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigung zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Treffen des Klägers mit Herrn .......... der Fortbildung dienten und beruflich veranlasst waren. Es sind folgende Werbungskosten anzusetzen: 39 Fahrtkosten (5 x 300 km x 2 x 0,52 DM/km) 1.560 DM Verpflegungsmehraufwand (5 x 40 DM) 200 DM Insgesamt 1.760 DM 40 Dies führt zu folgender Steuerfestsetzung: 41 zu versteuerndes Einkommen bisher ....... DM abzüglich Aufwendungen für Lerngemeinschaft - 1.760 DM zu versteuerndes Einkommen ....... DM Einkommensteuer (Splittingtabelle) ...... DM Ermäßigung für Beiträge und Spenden an politische Parteien nach § 34 g Nr. 1 EStG - .. DM Einkommensteuer laut Urteil ....... DM 42 Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Der Senat hat dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 709 ZPO.