Urteil
2 K 3316/02
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erstattungszinsen nach § 233a AO sind für Steuerabzugsbeträge ausgeschlossen.
• Die Rückerstattung von einbehaltener Abzugssteuer im besonderen Verfahren nach § 50 Abs.5 Satz4 Nr.3 EStG ist kein Veranlagungsverfahren.
• Der Ausschluss der Verzinsung für Abzugssteuern stellt keine unzulässige Diskriminierung nach Gemeinschaftsrecht dar.
Entscheidungsgründe
Keine Verzinsung bei Erstattung einbehaltener Abzugssteuer • Erstattungszinsen nach § 233a AO sind für Steuerabzugsbeträge ausgeschlossen. • Die Rückerstattung von einbehaltener Abzugssteuer im besonderen Verfahren nach § 50 Abs.5 Satz4 Nr.3 EStG ist kein Veranlagungsverfahren. • Der Ausschluss der Verzinsung für Abzugssteuern stellt keine unzulässige Diskriminierung nach Gemeinschaftsrecht dar. Die Klägerin, eine britische Kapitalgesellschaft, lieferte Musikdarbietungen in Deutschland; Konzertveranstalterin behielt nach § 49 Abs.1 Nr.2 d i.V. mit § 50a Abs.4 EStG 1997 Abzugssteuer von den Vergütungen ein. Die Klägerin beantragte Erstattung der einbehaltenen Abzugssteuer; nach Verfahrensergänzungen erließ der Beklagte einen abhelfenden Erstattungsbescheid. Die Klägerin verlangte anschließend Erstattungszinsen nach § 233a AO, was der Beklagte ablehnte mit der Begründung, Verzinsung greife nicht bei Steuerabzugsbeträgen. Die Klägerin rügte hiergegen Diskriminierung nach Art.50 EGV und argumentierte, das Erstattungsverfahren entspreche einer Steuerfestsetzung vergleichbar mit Veranlagung. Das Finanzgericht gab der Klage nicht statt und wies die Auffassung zurück, das besondere Erstattungsverfahren sei ein Veranlagungsverfahren mit Zinsanspruch. • Rechtliche Grundlage: § 233a AO verzinst Unterschiedsbeträge aus Veranlagung, schließt jedoch Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge ausdrücklich aus (§ 233a Abs.1 S.2 AO). • Die einbehaltene Steuer der Konzertveranstalterin ist eine Abzugssteuer im Sinne des § 233a Abs.1 S.2 AO; für beschränkt Steuerpflichtige sieht das System des EStG/KStG ein vereinfachtes Steuerabzugsverfahren vor (§§ 49 KStG, 50a, 50 EStG). • Das Erstattungsverfahren nach § 50d EStG bzw. § 50 Abs.5 Nr.3 EStG ist als vereinfachtes Erstattungsverfahren konzipiert und nicht als Veranlagungsverfahren zu werten; es wirkt als actus contrarius zum vorausgegangenen Steuerabzug. • Europarechtliche Einwände: Die Gerichte und die Kommission halten das Steuerabzugsverfahren grundsätzlich für zulässig; Entscheidungen des EuGH, die Diskriminierung sahen, betreffen andere Konstellationen (Umsatzsteuerrecht) oder haben nicht die Zulässigkeit des Abzugsverfahrens in Frage gestellt. Der pauschale Ausschluss der Verzinsung gilt unabhängig von der Ansässigkeit und ist nicht diskriminierend. • Praktische Hinweise: Die Klägerin hätte durch beantragte Freistellungsbescheinigungen nach § 50d Abs.3 EStG die Kapitalüberlassung an den Fiskus verhindern können; das Gesetz gewährt keine Verzinsung, sodass auch erstattete Abzugssteuern nicht zu verzinsen sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattungszinsen nach § 233a AO, weil es sich um die Erstattung eines Steuerabzugsbetrags handelt und § 233a Abs.1 Satz2 AO die Verzinsung solcher Beträge ausdrücklich ausschließt. Das besondere Erstattungsverfahren nach den einschlägigen Vorschriften des EStG stellt kein Veranlagungsverfahren mit Zinsanspruch dar. Eine europarechtliche Diskriminierung wegen des Verzichts auf Verzinsung liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.