Urteil
14 K 6912/03
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Terminsverlegung ist nur bei Vorliegen erheblicher Gründe nach §155 FGO i.V.m. §227 ZPO zu gewähren; bloße Überlastung und allgemeine Prüfungsabsichten genügen nicht.
• Vollstreckungsmaßnahmen ohne Verwaltungsaktcharakter (z. B. fruchtlose Pfändung, Befragungen als Vorbereitungsmaßnahmen) sind mit einer Aufhebungsklage nicht angreifbar.
• Die Zahlung eines Drittschuldners infolge einer irrigen Annahme einer bestehenden gepfändeten Forderung führt nicht zur Erfüllung der Steuerforderung, vielmehr besteht ein unmittelbarer Rückgewähranspruch des Drittschuldners gegen den Gläubiger.
• Eine Globalabtretung macht eine Pfändung nicht schon deshalb unwirksam; sie begründet allenfalls eine nachrangige Stellung des Pfändungsrechts.
• Für die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde sind die tatsächlichen Verhältnisse der Geschäftsleitung substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Unbegründetheit von Klage gegen Vollstreckungsmaßnahmen wegen fehlender Verwaltungsaktqualität und erfolgloser Zahlung • Eine Terminsverlegung ist nur bei Vorliegen erheblicher Gründe nach §155 FGO i.V.m. §227 ZPO zu gewähren; bloße Überlastung und allgemeine Prüfungsabsichten genügen nicht. • Vollstreckungsmaßnahmen ohne Verwaltungsaktcharakter (z. B. fruchtlose Pfändung, Befragungen als Vorbereitungsmaßnahmen) sind mit einer Aufhebungsklage nicht angreifbar. • Die Zahlung eines Drittschuldners infolge einer irrigen Annahme einer bestehenden gepfändeten Forderung führt nicht zur Erfüllung der Steuerforderung, vielmehr besteht ein unmittelbarer Rückgewähranspruch des Drittschuldners gegen den Gläubiger. • Eine Globalabtretung macht eine Pfändung nicht schon deshalb unwirksam; sie begründet allenfalls eine nachrangige Stellung des Pfändungsrechts. • Für die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde sind die tatsächlichen Verhältnisse der Geschäftsleitung substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht. Die Klägerin, eine GmbH, rügte Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten wegen verschiedener Steuerschulden. Nach Wechsel der eingetragenen Geschäftsführung kam es zu Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere Drittschuldner, außerdem protokollierte der Vollziehungsbeamte eine fruchtlose Mobiliarpfändung nach Befragung eines im Büro anwesenden Ehemanns der Geschäftsführerin. Eine Drittschuldnerbank überwies zunächst an den Beklagten, meldete dann aber eine Fehlbuchung; der Beklagte überwies den Betrag zurück. Die Klägerin beantragte Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsakte und rügte u. a. örtliche Unzuständigkeit, mangelnde Konkretisierung der Forderungen, Ermessensfehler und Verletzung des Steuergeheimnisses. Sie begehrte zudem Einsicht in Vollstreckungsakten und bat um Verlegung des Verhandlungstermins. Das Gericht lehnte Terminverlegung ab und wies die Klage ab bzw. erklärte Teile für unzulässig. • Terminsverlegung: Nach §155 FGO i.V.m. §227 ZPO fehlten erhebliche Gründe; die Ladungsfrist war ausreichend, bloße Kanzleiauslastung und die Absicht, einen Aussetzungsbeschluss zu prüfen, rechtfertigen keine Verlegung. • Klagezulässigkeit: Aufhebungsklage ist unstatthaft gegen tatsächliche Vorgänge ohne Verwaltungsaktcharakter (fruchtlose Pfändung, Befragung) – hierfür wäre höchstens eine Leistungsklage oder Folgenbeseitigung erforderlich. • Teilerledigung: Klage ist unzulässig, soweit Pfändungen ins Leere gingen oder sich erledigt haben, weil damit das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. • Formelle Rechtmäßigkeit: Pfändungs- und Einziehungsverfügungen enthielten ausreichende Angaben zu Beträgen, Steuerarten und Zeiträumen gegenüber der Klägerin bzw. – soweit gesetzlich vorgesehen – zusammengefasste Betragsangaben gegenüber Drittschuldnern (§309 AO). • Örtliche Zuständigkeit: Die Klägerin hat die Verlegung der Geschäftsleitung nach F nicht substantiiert nachgewiesen; daher bleibt die örtliche Zuständigkeit des beklagten Finanzamts bestehen (§249 Abs.1, §20, §21 AO). • Materielle Rechtmäßigkeit – Zahlung der D-Bank: Die irrtümliche Zahlung der D-Bank führte nicht zur Erfüllung der Steuerforderung, weil die Zahlung aufgrund einer unwirksamen Pfändung/fehlender Forderungsberechtigung erfolgte; die Rechtsprechung gewährt der zahlenden Bank einen Rückgewähranspruch gegen den Gläubiger. • Tagessaldo/Konto: Ein Verfügungsanspruch über einen ausgewiesenen Tagessaldo setzt regelmäßige valutierende Buchungen bzw. Kontenabschluss voraus; offensichtliche Fehlbuchungen begründen keinen Verfügungsanspruch, die Klägerin hat abweichende bankvertragliche Bedingungen nicht substantiiert dargelegt. • Globalzession: Eine Sicherungsabtretung an die Bank schließt nicht generell Pfändungen aus; nicht erfasste Forderungen sind pfändbar, und eine Zession führt allenfalls zur Nachrangigkeit der Pfändung. • Ermessen und Mobiliarvollstreckung: Vorbehalt einer Ermessensfehlerprüfung, wobei angesichts hoher Forderungen und eines vergeblichen Vollzieherbesuchs kein Ermessensfehler vorlag. • Feststellungsantrag: Feststellungsklage ist unzulässig bzw. unzulässig subsidiär, wenn Anfechtungsklage statthaft ist oder Feststellungsinteresse fehlt (§41 FGO). Die Klage wird abgewiesen. Soweit Anträge gegen tatsächliche Vollstreckungsvorgänge oder bereits erledigte Pfändungen gerichtet waren, sind sie unzulässig, weil diese Vorgänge keinen Verwaltungsaktcharakter haben oder das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Die zulässigen angegriffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind materiell und formell rechtmäßig: die örtliche Zuständigkeit des Beklagten war gegeben, die Forderungen hinreichend konkretisiert und die Umsetzung der Pfändungen nicht ermessenswidrig. Die Zahlung der D-Bank beruhte auf einer gutgläubig vorgenommenen Buchung, ohne dass dadurch die Steuerforderung der Klägerin erlosch; die Bank hatte einen Rückgewähranspruch, sodass keine Erfüllung eingetreten ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; eine Revision wird nicht zugelassen.