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Beschluss

10 Ko 4928/04

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streitwertfestsetzung in Kindergeldsachen sind zur Bestimmung des Gegenstandswerts der Jahresbetrag und die bis zur Klageerhebung fälligen Kindergeldbeträge zu berücksichtigen. • Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig, wenn der Kostenbeamte den Streitwert nach § 8 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F. sowie dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 GKG a.F. ermittelt hat. • Eine unterschiedliche Behandlung von Verpflichtungs- und Anfechtungsklagen bei der Streitwertberechnung für erstmalige Kindergeldfestsetzungen ist nicht sachgerecht; maßgeblich sind Jahresbetrag plus bis zur Klageerhebung fällige Beträge. • Die Kosten des Verfahrens sind nach § 135 Abs. 1 FGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; ein Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist gebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Kindergeldfestsetzung: Jahresbetrag zuzüglich bis zur Klage fälliger Beträge • Bei Streitwertfestsetzung in Kindergeldsachen sind zur Bestimmung des Gegenstandswerts der Jahresbetrag und die bis zur Klageerhebung fälligen Kindergeldbeträge zu berücksichtigen. • Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig, wenn der Kostenbeamte den Streitwert nach § 8 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F. sowie dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 GKG a.F. ermittelt hat. • Eine unterschiedliche Behandlung von Verpflichtungs- und Anfechtungsklagen bei der Streitwertberechnung für erstmalige Kindergeldfestsetzungen ist nicht sachgerecht; maßgeblich sind Jahresbetrag plus bis zur Klageerhebung fällige Beträge. • Die Kosten des Verfahrens sind nach § 135 Abs. 1 FGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; ein Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist gebührenfrei. Die Beklagte lehnte den erstmaligen Antrag des Klägers auf Kindergeld ab. Der Kläger erhob Klage mit dem Begehren auf Festsetzung von Kindergeld ab einem bestimmten Zeitpunkt. Während des Verfahrens änderte sich die Gesetzeslage zur Definition von Pflegekindern, woraufhin die Beklagte den Bescheid aufhob und rückwirkend Kindergeld festsetzte. Die Parteien erklärten den Hauptsache-Streit für erledigt; das Gericht legte die Verfahrenskosten der Beklagten auf. Der Kläger beantragte die Festsetzung der zu erstattenden Kosten ausgehend von einem bestimmten Streitwert, dem der Kostenbeamte folgte. Die Beklagte erhob Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und machte geltend, der Streitwert sei nach BFH-Recht anders zu berechnen. • Anwendbare Normen: § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 17 Abs. 1 und Abs. 4 GKG a.F., § 135 Abs. 1 FGO. • Ermessen bei der Streitwertfestsetzung ist nach § 13 Abs. 1 GKG auszufüllen; dabei ist der Rechtsgedanke des § 17 Abs. 1 GKG a.F. zugrunde zu legen, wonach grundsätzlich der für die ersten zwölf Monate nach Klageerhebung geforderte Betrag maßgeblich ist. • § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. gebietet die Hinzurechnung von bei Klageeinreichung fälligen Beträgen zum Streitwert; dies umfasst die bis zur Klageerhebung angefallenen Kindergeldforderungen. • Der Senat schließt sich der überwiegenden Rechtsprechung und dem BFH an, wonach bei Ablehnung einer erstmaligen Kindergeldfestsetzung der Jahresbetrag zuzüglich der bis zur Klageerhebung fälligen Kindergeldbeträge maßgeblich sind; eine abweichende Behandlung von Verpflichtungs- und Anfechtungsklagen ist nicht gerechtfertigt. • Der Kostenbeamte hat den Streitwert nach diesen Grundsätzen korrekt berechnet; deshalb ist der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtmäßig und die Erinnerung unbegründet. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; das Erinnerungsverfahren selbst ist gebührenfrei, die Kostentragungspflicht umfasst die Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Kosten. Die Erinnerung der Beklagten wird zurückgewiesen; der Kostenfestsetzungsbeschluss bleibt bestehen. Der Kostenbeamte hat den Streitwert ordnungsgemäß unter Zugrundelegung des Jahresbetrags des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Klageerhebung fälligen Kindergeldbeträge ermittelt. Damit sind die erstattungsfähigen Kosten des Erinnerungsgegners korrekt festgestellt. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens sowie die erstattungsfähigen Auslagen sind der Erinnerungsführerin aufzuerlegen, da sie unterliegt und der Kostenentscheid auf § 135 Abs. 1 FGO beruht.