Urteil
2 K 2067/02
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Erstattung nach § 44c Abs. 2 EStG setzt ein, dass Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist.
• Die Frist des § 36b Abs. 4 EStG ist nach § 44c Abs. 3 EStG nur sinngemäß anzuwenden; sie beginnt erst, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 44c Abs. 2 EStG (Einbehaltung und Abführung) erfüllt sind.
• Ein Erstattungsantrag vor Eintritt der Einbehaltung/Abführung ist unzulässig und wäre zurückzuweisen; eine künstliche Fristverkürzung durch unterlassene Zahlung des Schuldners ist durch Haftungs- und Hemmungsregeln begrenzt.
Entscheidungsgründe
Beginn der Erstattungsfrist bei Kapitalertragsteuer erst mit Einbehaltung und Abführung • Anspruch auf Erstattung nach § 44c Abs. 2 EStG setzt ein, dass Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. • Die Frist des § 36b Abs. 4 EStG ist nach § 44c Abs. 3 EStG nur sinngemäß anzuwenden; sie beginnt erst, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 44c Abs. 2 EStG (Einbehaltung und Abführung) erfüllt sind. • Ein Erstattungsantrag vor Eintritt der Einbehaltung/Abführung ist unzulässig und wäre zurückzuweisen; eine künstliche Fristverkürzung durch unterlassene Zahlung des Schuldners ist durch Haftungs- und Hemmungsregeln begrenzt. Die Klägerin (vertreten durch ein Bundesministerium) war an der A-GmbH beteiligt. Die A-GmbH zahlte im November 1999 Ausschüttungen, nahm jedoch zunächst keinen Kapitalertragsteuerabzug vor, weil sie von Rückzahlungen aus EK 04 ausging. Nach Überprüfung meldete und zahlte die A-GmbH im Februar 2001 die für 1999 entfallende Kapitalertragsteuer und stellte im September 2001 eine Verrechnung mit 2000er Gewinnanteilen her. Die Klägerin beantragte am 23.11.2001 die hälftige Erstattung nach § 44c Abs. 2 EStG; das Finanzamt lehnte den Antrag mit Verweis auf Ablauf der Frist nach § 36b Abs. 4 EStG ab. Die Klägerin rügte, die Frist habe erst mit tatsächlicher Einbehaltung bzw. Verrechnung begonnen und verlangte ggf. Wiedereinsetzung bzw. Billigkeitserlass. • Rechtsgrundlage ist § 44c Abs. 2 und Abs. 3 EStG in der bis 2001 geltenden Fassung sowie sinngemäße Anwendung von § 36b Abs. 4 EStG. • Wortlaut von § 44c Abs. 2 EStG verlangt als Tatbestandsvoraussetzung eine "einbehaltene und abgeführte" Kapitalertragsteuer; Erstattung setzt damit einen vorherigen Zahlungsvorgang voraus. • § 44c Abs. 3 EStG verweist nur sinngemäß auf die Fristregelung des § 36b Abs. 4 EStG; diese sinngemäße Anwendung ist so zu verstehen, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 44c Abs. 2 EStG erfüllt sind. • Würde die Frist bereits vor Einbehaltung/Abführung laufen, könnte ein noch nicht entstandener Erstattungsanspruch durch Fristablauf ausgeschlossen werden, was systematisch und sachlogisch unhaltbar wäre. • Einwendungen, wonach die Frist durch bewusstes Nichtabführen seitens der Ausschüttenden künstlich verlängert werden könnte, wird entgegengehalten, dass hierdurch Haftungsrisiken für den Entrichtungspflichtigen und Hemmungswirkungen nach der Rechtsprechung eintreten, die einen solchen Missbrauch begrenzen. • Aufgrund des rechtlichen Ergebnisses waren Fragen zur Wiedereinsetzung nach § 110 AO und zu Billigkeitserwägungen nicht entscheidungserheblich. Die Klage ist erfolgreich. Der Beklagte hat den Bescheid über die Ablehnung der Erstattung aufzuheben und einen Freistellungsbescheid zu erlassen, der die hälftige Erstattung der für 1999 einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer festsetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 44c Abs. 2 EStG erst mit Einbehaltung und Abführung der Steuer erfüllt sind und die Antragsfrist nach § 44c Abs. 3 EStG daher erst danach zu laufen beginnt. Die Revision wurde zugelassen; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Tenor verpflichtet das Finanzamt somit, dem Erstattungsantrag der Klägerin stattzugeben, weil der Erstattungsanspruch materiell entstanden und fristgerecht geltend gemacht worden ist.