OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 7893/00

FG KOELN, Entscheidung vom

11mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein freiwillig errichteter Entschädigungsfonds, in dem mehrere Träger Beiträge leisten, kann im versicherungssteuerrechtlichen Sinne ein Versicherungsverhältnis begründen (§ 1 Abs.1 i.V.m. § 2 Abs.1 VersStG). • Beitragszahlungen an einen derartigen Fonds sind Versicherungsentgelt (§ 3 Abs.1 VersStG), auch wenn die Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten nicht einklagbar ist, solange nach Treu und Glauben mit der Leistung gerechnet werden kann. • Die steuerliche Bemessung hat nach maßgeblichem Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen; eine Anwendung eines erhöhten Steuersatzes ist auf Beiträge anzuwenden, die nach dem maßgeblichen Stichtag fällig geworden sind (§ 6 Abs.1 i.V.m. § 10b VersStG).
Entscheidungsgründe
Freiwilliger Entschädigungsfonds als versicherungssteuerpflichtiges Versicherungsverhältnis • Ein freiwillig errichteter Entschädigungsfonds, in dem mehrere Träger Beiträge leisten, kann im versicherungssteuerrechtlichen Sinne ein Versicherungsverhältnis begründen (§ 1 Abs.1 i.V.m. § 2 Abs.1 VersStG). • Beitragszahlungen an einen derartigen Fonds sind Versicherungsentgelt (§ 3 Abs.1 VersStG), auch wenn die Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten nicht einklagbar ist, solange nach Treu und Glauben mit der Leistung gerechnet werden kann. • Die steuerliche Bemessung hat nach maßgeblichem Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen; eine Anwendung eines erhöhten Steuersatzes ist auf Beiträge anzuwenden, die nach dem maßgeblichen Stichtag fällig geworden sind (§ 6 Abs.1 i.V.m. § 10b VersStG). Kommunen schlossen mit einer Verwaltungsgesellschaft (A) Treuhandvereinbarungen und traten einem freiwilligen Entschädigungsfonds bei, der mögliche Schäden aus der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärwerksprodukten gemeinschaftlich abdecken sollte. Die Kommunen zahlten Beiträge auf ein Treuhandkonto; das Fondsvermögen dient zur Leistung von Entschädigungen nach Entscheidung einer Regulierungskommission. Das Finanzamt setzte darauf Versicherungsteuer fest, indem es die gesamten bis zu einem Stichtag angesammelten Beiträge der Versicherungsteuer unterwarf. Der Kläger hielt den Fonds für ein unselbstständiges Treuhandvermögen ohne Versicherungsverhältnis und focht die Steuerfestsetzung an. Streitpunkt vor Gericht war, ob ein Versicherungsverhältnis i.S.d. VersStG vorliegt und welche Beiträge steuerpflichtig sind. • Rechtliche Grundlage: Versicherungsteuer unterliegt Zahlungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses (§ 1 Abs.1 VersStG); Versicherungsentgelt ist jede Leistung für Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses (§ 3 Abs.1 VersStG). • Begriffsauslegung: § 2 Abs.1 VersStG erfasst auch Vereinbarungen mehrerer Personen zur gemeinsamen Tragung von Verlusten; der steuerliche Versicherungsbegriff ist weit und unterscheidet sich vom materiellen Versicherungs- oder Aufsichtsrecht. • Tatbestandliche Würdigung: Ziel und Wirkung der Treuhandvereinbarungen und des Fondsmodells bestand in der Bildung einer Gefahrengemeinschaft zur gemeinsamen Abdeckung ungewisser Risiken der Klärschlammverwertung; dadurch entsteht ein Austauschverhältnis zwischen Beitragszahlung und Anspruch auf Schadensregulierung. • Einklagbarkeit nicht erforderlich: Es genügt, dass die Berechtigten nach Treu und Glauben mit der Leistung rechnen können und keine willkürliche Leistungsversagung zu erwarten ist; die Regulierungskommission und der Widerspruchsausschuss sichern ordnungsgemäße Entscheidungen. • Abgrenzung zur Selbstversicherung: Auch bei unselbstständigem Treuhandvermögen kann nach § 2 Abs.1 VersStG eine Fremdversicherung vorliegen; die Rückgewähr von Fondsüberschüssen bei Zweckbeendigung ändert nichts an der bisherigen Versicherungsentgeltqualifizierung. • Bemessung der Steuer: Für die Steuerbemessung ist der Fälligkeitszeitpunkt maßgeblich; Beiträge, die vor dem 1.7. des Streitjahres fällig wurden, unterliegen dem niedrigeren Steuersatz von 10 %, spätere Beiträge dem erhöhten Satz von 12 % (vgl. § 6 Abs.1 i.V.m. § 10b VersStG). • Verfassungsgerichtliche Entscheidung über einen gesetzlichen Fonds ist für die versicherungsteuerliche Beurteilung des freiwilligen Fonds nicht entscheidend, da andere Rechtsfragen geprüft wurden. Das Finanzgericht hat die Klage größtenteils abgewiesen und festgestellt, dass die Beitragszahlungen der Kommunen an den freiwilligen Entschädigungsfonds Versicherungsentgelt i.S.d. §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1, 3 Abs.1 VersStG sind; der Kläger wurde daher als Versicherer i.S.d. § 7 Abs.1 VersStG zur Zahlung der Versicherungsteuer herangezogen. Gleichwohl wurde die festgesetzte Steuer wegen falscher Anwendung des Steuersatzes für früh fällige Beiträge korrigiert: Beiträge, die bis zum 30.6. fällig waren, unterliegen dem niedrigeren Satz von 10 %, sodass die Steuer entsprechend herabgesetzt wurde. Die Revision wurde zugelassen. Die Klage war insoweit begründet, als der höhere Steuersatz unzutreffend auf bereits im ersten Halbjahr fällige Beiträge angewandt worden war; in allen übrigen Fragen blieb die Steuerfestsetzung bestehen. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass durch das Fondsmodell ein hinreichend verbindliches Austauschverhältnis zwischen Leistung (Beitrag) und Leistungspflicht (Entschädigungsleistungen des Fonds) gegeben ist, sodass Versicherungsteuerpflicht besteht.