Urteil
10 K 411/02
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindergeldanspruch nach §62, §63 i.V.m. §32 Abs.4 Nr.2 EStG besteht, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird; hierzu zählen auch Berufspraktika, nicht jedoch bloße geringfügig entlohnte Beschäftigungen.
• Berufspraktikum erfordert, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind, und in der Regel eine fachkundige Anleitung durch einen verantwortlichen Ausbilder; systematischer Unterricht ist nicht zwingend erforderlich.
• Abzugrenzen sind Berufsausbildung und geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse: Entscheidend ist die Dominanz ausbildungsbezogener Maßnahmen gegenüber der reinen Arbeitsleistung; gelegentliche kurze Seminare reichen bei überwiegender Arbeitsleistung nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein Kindergeld: Auslandsbeschäftigung ohne überwiegend ausbildungsbezogene Maßnahmen • Kindergeldanspruch nach §62, §63 i.V.m. §32 Abs.4 Nr.2 EStG besteht, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird; hierzu zählen auch Berufspraktika, nicht jedoch bloße geringfügig entlohnte Beschäftigungen. • Berufspraktikum erfordert, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind, und in der Regel eine fachkundige Anleitung durch einen verantwortlichen Ausbilder; systematischer Unterricht ist nicht zwingend erforderlich. • Abzugrenzen sind Berufsausbildung und geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse: Entscheidend ist die Dominanz ausbildungsbezogener Maßnahmen gegenüber der reinen Arbeitsleistung; gelegentliche kurze Seminare reichen bei überwiegender Arbeitsleistung nicht aus. Die im Oktober 1981 geborene Tochter A des Klägers hielt sich von Ende August 2001 bis 24. August 2002 in den USA auf und arbeitete dort als Full Service Food & Beverage Hostess im Rahmen eines Cultural Representative Program. Die Tätigkeit umfasste Service- und Hilfsarbeiten im Restaurant, gelegentliche Küchenhilfen und den Umgang mit Bargeld; Managementaufgaben waren nicht erforderlich. Der Kläger beantragte Kindergeld und wertete die Tätigkeit als berufsvorbereitendes Praktikum zur geplanten wirtschafts-/tourismusbezogenen Ausbildung der Tochter; die Mutter hatte die Berufswahl später geändert und A plante ein Studium der Ökotrophologie. Die Kindergeldanträge wurden durch die Behörde abgelehnt mit der Begründung, es handele sich um ein geringfügig entlohntes Arbeitsverhältnis; gegen diese ablehnenden Bescheide klagte der Kläger. • Rechtliche Grundlage sind §62 Abs.1, §63 Abs.1 S.1-2 i.V.m. §32 Abs.4 S.1 Nr.2 EStG; Kindergeld gewährt sichergestellt, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. • Der Begriff der Berufsausbildung ist weit auszulegen; unter Berufsausbildung sind auch Maßnahmen zu verstehen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermitteln, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind; berufspraktische Maßnahme kann induktive statt systematischer Wissensvermittlung beinhalten. • Berufspraktikum setzt zudem voraus, dass ein sachkundiger verantwortlicher Ausbilder die praktische Tätigkeit anleitet und die Maßnahme darauf abzielt, die für den angestrebten Beruf nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. • Abzugrenzen sind geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, die im Rahmen allgemeiner Auslandsaufenthalte eingegangen werden; hierfür spricht, wenn die Tätigkeit überwiegend aus Arbeitsleistung besteht und ausbildungsbegleitende Maßnahmen kaum stattfinden. • Im Streitfall waren die tätigkeitsbegleitenden Seminare nur etwa an zehn Tagen über ein Jahr verteilt, sodass der ausbildungsbezogene Charakter gegenüber der reinen Arbeitsleistung zurücktrat; daher liegt kein Berufspraktikum im steuerrechtlichen Sinn vor. • Folge: Die Voraussetzungen für Kindergeld wegen Berufsausbildung nach den genannten Normen sind nicht erfüllt; die Klage ist unbegründet und abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Tätigkeit der Tochter in den USA ist als geringfügig entlohntes Arbeitsverhältnis und nicht als Berufspraktikum im Sinne der Kindergeldvorschriften anzusehen, weil ausbildungsbezogene Maßnahmen nicht ausreichend den Schwerpunkt bildeten. Die nur sporadisch erfolgten Seminare (ca. zehn Tage im Jahr) standen hinter der überwiegenden Arbeitsleistung zurück, sodass keine Vermittlung der für das angestrebte Studium bzw. den Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in ausreichendem Maße vorlag. Damit fehlt die rechtliche Grundlage für einen Kindergeldanspruch nach §62, §63 i.V.m. §32 Abs.4 Nr.2 EStG; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.