Urteil
7 K 932/03
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur insoweit abzugsfähig, als die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b i.V.m. §9 Abs.5 EStG erfüllt sind; sonst gelten die gesetzlichen Beschränkungen und Begrenzungen.
• Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern (Computer, Internet) kann mangels anderweitiger Nachweise typisierend eine hälftige Aufteilung zwischen beruflicher und privater Nutzung herangezogen werden.
• Bewerbungskosten sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar; bei fehlenden Einzelnachweisen ist eine Schätzung zulässig, die der Finanzbehörde oder dem Gericht obliegt.
• Telefon-/Handykosten sind nur bei substantiierter Darstellung der beruflichen Veranlassung abzugsfähig.
• Fehlende Belege begründen grundsätzlich eine Schätzungsbefugnis, der Steuerpflichtige trifft jedoch Aufbewahrungspflicht bis zur Bestandskraft des Bescheids.
Entscheidungsgründe
Teilweise Anerkennung von Werbungskosten für Bewerbungen und Internet; Arbeitszimmer, PC und Handybeschränkungen • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur insoweit abzugsfähig, als die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b i.V.m. §9 Abs.5 EStG erfüllt sind; sonst gelten die gesetzlichen Beschränkungen und Begrenzungen. • Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern (Computer, Internet) kann mangels anderweitiger Nachweise typisierend eine hälftige Aufteilung zwischen beruflicher und privater Nutzung herangezogen werden. • Bewerbungskosten sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar; bei fehlenden Einzelnachweisen ist eine Schätzung zulässig, die der Finanzbehörde oder dem Gericht obliegt. • Telefon-/Handykosten sind nur bei substantiierter Darstellung der beruflichen Veranlassung abzugsfähig. • Fehlende Belege begründen grundsätzlich eine Schätzungsbefugnis, der Steuerpflichtige trifft jedoch Aufbewahrungspflicht bis zur Bestandskraft des Bescheids. Der Kläger, Personalleiter mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung, machte für 2001 Werbungskosten geltend: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, zahlreiche Bewerbungskosten, Handykosten, Internetkosten sowie Aufwendungen für PC und Monitor. Das Finanzamt berücksichtigte nur Teile der Beträge oder schätzte zugunsten geringerer Beträge, da Nachweise fehlten. Der Kläger gab Umfang und Nutzung (u.a. 80% beruflich für Arbeitszimmer und PC; zahlreiche Bewerbungen mit detaillierter Kalkulation) an; Belege hatte er größtenteils nicht aufbewahrt. Der Kläger focht die Bescheide an; das FG Köln entschied ohne mündliche Verhandlung und überprüfte insbesondere die Nachweisbarkeit und die sachgerechte Schätzung der einzelnen Posten. • Arbeitszimmer: Gesetzliche Einschränkungen (§9 Abs.5 i.V.m. §4 Abs.5 Nr.6b EStG) verhindern über die vom Beklagten anerkannten 500 DM hinaus einen Abzug. Für Januar–22.08.2001 liegt keine mehr als 50%ige berufliche Nutzung vor; ab August 2001 ist nur ein zeitanteiliger Abzug möglich. Für Vermietung und Verpachtung ist der anteilige Verwaltungsaufwand so gering, dass 0,82% (19 DM) sachgerecht ist. • Bewerbungskosten: Mangels detaillierter Belege ist Schätzung zulässig. Der Senat schätzt Bewerbungen mit Mappe mit 17 DM und Bewerbungen ohne Mappe mit 5 DM; daraus ergeben sich weitere anzuerkennende Bewerbungskosten von 2.716 DM, sodass insgesamt 3.216 DM anerkannt werden. • Handykosten: Der Vortrag des Klägers war nicht substantiell genug, um die berufliche Veranlassung der 253,11 DM darzulegen; daher sind diese Kosten nicht abzugsfähig. • Computer und Monitor: Mangels tauglicher Nachweise für eine über 50%- bzw. 80%-ige berufliche Nutzung ist die typisierende Aufteilung hälftig vertretbar; der Beklagte berücksichtigte 1.373 DM zu Recht. • Internetkosten: Einrichtungskosten und laufende Gebühren für August–Dezember 2001 ergeben insgesamt 650,90 DM; mangels abweichender Nachweise ist eine 50%ige Aufteilung beruflich/privat vorzunehmen, sodass 325,45 DM als beruflich gelten. • Prozessrechtliches: Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung nach §90 Abs.2 FGO; die Einkommensteuer 2001 ist im Übrigen unter Berücksichtigung der weiteren anerkannten Werbungskosten neu zu berechnen. • Rechtsgrundlagen: §9 Abs.5 EStG, §4 Abs.5 Satz1 Nr.6b EStG (Arbeitszimmerbeschränkung); Schätzungsbefugnis bei fehlenden Nachweisen; Abschnittsbesteuerung und Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen; Zuweisung gemischt genutzter Aufwendungen nach BFH-Rechtsprechung (typisierende 50% bei PC/Internet). Die Klage ist hinsichtlich weiterer Bewerbungskosten und zusätzlicher Internetkosten teilweise erfolgreich. Der Senat erkennt weitere Werbungskosten in Höhe von zusammen 2.921,45 DM (davon Bewerbungskosten 2.716,00 DM und Internet 205,45 DM zusätzlich zu der bisherigen Berücksichtigung) an und verpflichtet das Finanzamt, die Einkommensteuer 2001 entsprechend neu zu berechnen. Hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers, der Handykosten und der höheren beruflichen Nutzung des Computers hat der Kläger keinen Anspruch; die bisherigen Schätzungen des Beklagten (500 DM für Arbeitszimmer, 1.373 DM für PC-Beteiligung) bleiben insoweit bestehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.