Urteil
8 K 6763/00
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kreditvermittlungsgebühren sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie ausschließlich der Finanzierung eines Einmalbetrags für eine Leibrente dienen.
• Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der gezahlten Gebühr; ihre bloße Bezeichnung als Kreditvermittlungsgebühr ist nicht entscheidend.
• Kann der Steuerpflichtige mittels Unterlagen nachweisen, dass die Gebühr ausschließlich der Darlehensvermittlung dient, ist eine Aufteilung nicht vorzunehmen.
• Bestehen neben der Kreditvermittlungsgebühr gesondert ausgewiesene Provisionen für andere Bausteine, spricht dies dafür, dass die Kreditvermittlungsgebühr eigenständig der Finanzierung zuzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit von Kreditvermittlungsgebühren bei kreditfinanzierter Kombirente • Kreditvermittlungsgebühren sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie ausschließlich der Finanzierung eines Einmalbetrags für eine Leibrente dienen. • Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der gezahlten Gebühr; ihre bloße Bezeichnung als Kreditvermittlungsgebühr ist nicht entscheidend. • Kann der Steuerpflichtige mittels Unterlagen nachweisen, dass die Gebühr ausschließlich der Darlehensvermittlung dient, ist eine Aufteilung nicht vorzunehmen. • Bestehen neben der Kreditvermittlungsgebühr gesondert ausgewiesene Provisionen für andere Bausteine, spricht dies dafür, dass die Kreditvermittlungsgebühr eigenständig der Finanzierung zuzurechnen ist. Der Kläger schloss 1997 eine kreditfinanzierte Kombirente und zahlte dafür einen Einmalbetrag; zur Finanzierung nahm er ein Darlehen auf. Die T GmbH stellte eine Kreditvermittlungsgebühr in Rechnung (28.249 DM). Der Kläger erklärte diese und weitere Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten. Das Finanzamt erkannte nur ein Drittel der Gebühr als abzugsfähig an und wies den Einspruch zurück. Der Kläger legte im Klageverfahren den Kreditvermittlungsvertrag, Bestätigungen der T sowie Unterlagen zu gesonderten Provisionen für die übrigen Bausteine vor und machte geltend, die Gebühr diene ausschließlich der Darlehensvermittlung. Das FG Köln prüfte, ob die Gebühr wirtschaftlich allein der Finanzierung zuzurechnen ist und ob eine Aufteilung erforderlich ist. • Rechtsgrundlagen: § 9 Abs.1 Satz1 und 2 i.V.m. § 22 Nr.1 EStG; Verfahrensrecht: § 100, § 96 Abs.1 FGO, § 135 und § 137 FGO. • Abzugsfähigkeit hängt vom wirtschaftlichen Gehalt der Aufwendungen ab; Vermittlungskosten sind nur dann voll abziehbar, wenn sie der Einkunftserzielung zuzuordnen sind, bei Finanzierungskosten trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Beweislast. • Der Kläger legte den Kreditvermittlungsvertrag vor, der die Gebühr ausdrücklich für die Vermittlung des Darlehens ausweist; Prospekt und Bestätigungen zeigen, dass für die übrigen Bausteine der Kombirente gesonderte Provisionen entstanden sind. • Das Vorliegen weiterer Provisionen stärkt die Annahme, dass die Kreditvermittlungsgebühr eigenständig der Darlehensvermittlung dient; eine Umdeutung der vertraglichen Vereinbarung zu Lasten des Klägers ist nicht gerechtfertigt. • Der Verweis auf BFH-Rechtsprechung (u.a. VIII R 29/00) führt nicht zwangsläufig zu einer Aufteilung, sofern der wirtschaftliche Gehalt der Gebühr eindeutig der Finanzierung zuzuordnen ist. • Die vom Kläger später vorgelegten Unterlagen rechtfertigten die volle Zurechnung; die Kostenentscheidung folgt § 135 Abs.1 FGO, eine abweichende Lastenverteilung war nicht angezeigt. • Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO). Die Klage ist begründet: Der Einkommensteuerbescheid 1997 ist insoweit zu ändern, dass die Kreditvermittlungsgebühr in voller Höhe als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Klägers berücksichtigt wird. Das Gericht gelangte nach Würdigung des Kreditvermittlungsvertrags, des Prospekts und der Bestätigungen zur Überzeugung, dass die Gebühr ausschließlich der Vermittlung des Darlehens zur Refinanzierung des Einmalbetrags der Kombirente diente. Wegen dieser ausschließlichen Zuordnung war eine Aufteilung nicht vorzunehmen. Das zu versteuernde Einkommen reduziert sich dadurch so weit, dass für 1997 keine Einkommensteuer mehr festzusetzen ist; die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. Die Revision wurde zugelassen.