Urteil
2 K 3877/02
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übernahme von Kosten zur Raucherentwöhnung durch den Arbeitgeber kann steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn die Zuwendung nicht im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse steht.
• Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Anlass, Art, Auswahl der Begünstigten, Freiwilligkeit und besonderer Geeignetheit für den betrieblichen Zweck; liegt dabei das private Gesundheitsinteresse der Arbeitnehmer zumindest gleichwertig neben dem Arbeitgeberinteresse, spricht dies gegen Arbeitslohnfreiheit.
• Wenn die Teilnahme freiwillig ist und die Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil durch ersparte Aufwendungen erhalten, handelt es sich regelmäßig um Arbeitslohn nach § 19 Abs.1 Nr.1 EStG; eine Steuerbefreiung kommt nur bei ausdrücklich gesetzlicher Grundlage in Betracht.
Entscheidungsgründe
Kosten der Raucherentwöhnung: keine Lohnsteuerbefreiung ohne ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse • Die Übernahme von Kosten zur Raucherentwöhnung durch den Arbeitgeber kann steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn die Zuwendung nicht im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse steht. • Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Anlass, Art, Auswahl der Begünstigten, Freiwilligkeit und besonderer Geeignetheit für den betrieblichen Zweck; liegt dabei das private Gesundheitsinteresse der Arbeitnehmer zumindest gleichwertig neben dem Arbeitgeberinteresse, spricht dies gegen Arbeitslohnfreiheit. • Wenn die Teilnahme freiwillig ist und die Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil durch ersparte Aufwendungen erhalten, handelt es sich regelmäßig um Arbeitslohn nach § 19 Abs.1 Nr.1 EStG; eine Steuerbefreiung kommt nur bei ausdrücklich gesetzlicher Grundlage in Betracht. Die Klägerin, Herstellerin und Vertreiberin von NN, führte ab 14.08.2000 ein Raucherverbot in Betriebsräumen ein; Rauchen blieb nur in Raucherräumen und außerhalb gestattet und Raucherpausen wurden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Im Gegenzug übernahm die Klägerin für eine angemessene Zeit Kosten für Raucherentwöhnungsmaßnahmen (Kurse, Nikotinpflaster, Akupunktur, Tabletten). Insgesamt nahmen in den Jahren 2000/2001 zwölf Arbeitnehmer das Angebot wahr. Der Lohnsteuerprüfer und der Beklagte werteten die übernommenen Kosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn; die Klägerin begehrte hingegen Freistellung mit der Begründung, die Maßnahmen dienten ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen (Schutz der Nichtraucher, Betriebsablauf, Vereinbarung mit dem Betriebsrat). • Rechtliche Grundlagen: Arbeitslohnbegriff nach § 19 Abs.1 Nr.1 EStG und Lohnsteuerpflicht, Haftungsvorschriften nach § 42d EStG sowie Abgrenzung eigenbetriebliches Interesse vs. Arbeitslohn anhand einschlägiger BFH-Rechtsprechung. • Arbeitslohn ist ein geldwerter Vorteil, der durch das Dienstverhältnis veranlasst ist; von Arbeitslohnfreiheit kann nur ausgegangen werden, wenn die Zuwendung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse steht. • Bei der Gesamtwürdigung sind Anlass, Art, Auswahl der Begünstigten, Freiwilligkeit und besondere Geeignetheit für den betrieblichen Zweck zu berücksichtigen; hier überwiegt nach Abwägung nicht eindeutig das Arbeitgeberinteresse. • Das Gesundheitsinteresse der Arbeitnehmer spielt eine maßgebliche Rolle, insbesondere weil Rauchen keine berufsspezifische Gesundheitsgefährdung darstellt; steuerrechtliche Berücksichtigung von Krankheitskosten erfordert engen Bezug zur Einkunftsquelle, der hier fehlt. • Die Teilnahme war freiwillig, nur ein geringer Anteil der Belegschaft nahm teil, und den teilnehmenden Arbeitnehmern entstand ein geldwerter Vorteil durch ersparte Aufwendungen; ein aufgezwungener Vorteil lag nicht vor, sodass die Ausnahme zum Arbeitslohncharakter nicht greift. • Eine Betriebsvereinbarung und der Nichtraucherschutz begründen keinen automatischen Vorrang des Arbeitgeberinteresses, solange private Gesundheitsinteressen der Arbeitnehmer gleichwertig sind. • Mangels gesetzlicher Grundlage für eine Steuerbefreiung sind die Aufwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln und der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer. Die Klage wird abgewiesen; der Haftungsbescheid ist rechtmäßig. Die Übernahme der Kosten für Raucherentwöhnung durch die Klägerin stellt keinen im ganz überwiegenden Maße eigenbetrieblichen Vorteil dar, weil das private Gesundheitsinteresse der Arbeitnehmer zumindest gleichwertig neben dem Arbeitgeberinteresse steht. Die Teilnahme an den Maßnahmen war freiwillig und nur wenige Arbeitnehmer nahmen das Angebot an, sodass den Teilnehmenden ein geldwerter Vorteil zufloss, der als Arbeitslohn nach § 19 Abs.1 Nr.1 EStG zu qualifizieren ist. Eine Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht, da hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.