Urteil
15 K 802/03
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vom Arbeitgeber an die Versorgungskasse geleistete Ausgleichszahlung zur Schließung einer umstellungsbedingten Deckungslücke stellt nicht zwingend lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.
• Entscheidend ist nicht die formale Bezeichnung (Sanierungsgeld oder nachträgliche Umlage), sondern ob der Zahlung ein individueller geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers oder ein Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis zugrunde liegt.
• Zahlungen, die ausschließlich der Sicherung des Besitzstandes infolge einer Systemumstellung und damit der Erfüllung sozialpolitischer bzw. satzungsmäßiger Zwecke dienen, sind regelmäßig nicht als Gegenleistung für Arbeitsleistung zu qualifizieren.
• Die steuerrechtliche Behandlung darf nicht unterschiedlich erfolgen, nur weil die Finanzierung nach Umsystemumstellung kapitalgedeckt statt umlagefinanziert ausgestaltet ist.
Entscheidungsgründe
Ausgleichszahlung zur Schließung umstellungsbedingter Deckungslücke nicht stets lohnsteuerpflichtig • Eine vom Arbeitgeber an die Versorgungskasse geleistete Ausgleichszahlung zur Schließung einer umstellungsbedingten Deckungslücke stellt nicht zwingend lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. • Entscheidend ist nicht die formale Bezeichnung (Sanierungsgeld oder nachträgliche Umlage), sondern ob der Zahlung ein individueller geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers oder ein Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis zugrunde liegt. • Zahlungen, die ausschließlich der Sicherung des Besitzstandes infolge einer Systemumstellung und damit der Erfüllung sozialpolitischer bzw. satzungsmäßiger Zwecke dienen, sind regelmäßig nicht als Gegenleistung für Arbeitsleistung zu qualifizieren. • Die steuerrechtliche Behandlung darf nicht unterschiedlich erfolgen, nur weil die Finanzierung nach Umsystemumstellung kapitalgedeckt statt umlagefinanziert ausgestaltet ist. Die Klägerin, eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Rechts, stellte zum 01.01.2002 ihr Zusagesystem von einem umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystem auf ein kapitalgedecktes Punktemodell um. Beim Vergleich des Besitzstandes mit dem vorhandenen Vermögen ergab sich eine Deckungslücke, deren Ausgleich durch ein in der Satzung vorgesehenes Sanierungsgeld erfolgen sollte; Schuldner sind die beteiligten Arbeitgeber. Die Klägerin meldete für Juli 2002 eine Abschlagszahlung von 5.000 EUR auf das Sanierungsgeld an und führte hierauf pauschal 1.000 EUR Lohnsteuer ab. Das Finanzamt hielt die Zahlung für steuerbaren Arbeitslohn; die Klägerin focht dies an. Streitsteht, ob die vom Arbeitgeber geleistete Ausgleichszahlung Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist, wobei die Parteien sowohl auf tarif-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelungen als auch auf höchstrichterliche Rechtsprechung verweisen. • Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG begründet die Steuerpflicht von Bezügen und Vorteilen aus nichtselbständiger Arbeit; LStDV regelt Begriffsabgrenzungen (z.B. Zukunftssicherung). • Begriffsfrage unbeachtlich: Ob eine Zahlung als "Sanierungsgeld" oder "nachträgliche Umlage" bezeichnet wird, entscheidet nicht automatisch über die Lohnsteuerpflicht. • Kein individueller Vorteil: Die Ausgleichszahlung erhöht weder konkrete Anwartschaften noch künftige Renten einzelner Arbeitnehmer; sie dient der kollektiven Ausfinanzierung des Altbestands und schließt die Systemumstellung ab. • Kein Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis: Die Zahlung ist nicht Gegenleistung für die Zurverfügungstellung individueller Arbeitskraft, sondern eine Maßnahme zur Sicherung der Zusatzversorgung infolge sozialpolitisch veranlasster Systemumstellung und satzungsmäßiger Aufgaben der Kasse. • Solvenz- und Haftungsaspekt: Die Klägerin als öffentlich-rechtliche Einrichtung verfügt über eine staatlich kontrollierte Solvabilitätsgarantie; Nachschüsse treffen die Arbeitgeber und begründen keinen unmittelbaren Vorteil der Arbeitnehmer. • Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung: Zahlungen sind nur dann Arbeitslohn, wenn sie wirtschaftlich an die Stelle eines individuellen Arbeitnehmerbeitrags treten oder aufgrund versicherungsmathematischer Unrichtigkeit unmittelbar dem Arbeitnehmer zugutekommen; das trifft hier nicht zu. • Gleichbehandlung: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb wegen der Finanzierungsart (Umlage vs. Kapitaldeckung) eine unterschiedliche steuerliche Behandlung des Ausgleichsbetrags gerechtfertigt wäre. • Verfahrensfolge: Die Lohnsteueranmeldung und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig, weshalb die festgesetzte Pauschalsteuer entsprechend herabzusetzen ist; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist erfolgreich; die Lohnsteuerfestsetzung über 1.000 EUR für die Abschlagszahlung auf das Sanierungsgeld wurde aufgehoben und um diesen Betrag herabgesetzt. Das Gericht stellt fest, dass die vom Arbeitgeber geleistete Ausgleichszahlung zur Schließung der umstellungsbedingten Deckungslücke keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, weil weder ein konkreter geldwerter Vorteil der einzelnen Arbeitnehmer noch ein ausreichend enger Veranlassungszusammenhang mit dem individuellen Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Zahlung dient der kollektiven Sicherung des Besitzstandes infolge einer sozialpolitisch und satzungsmäßig veranlassten Systemumstellung und ersetzt nicht individuelle Arbeitnehmerbeiträge. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.