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Urteil

14 K 5315/01

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gerichts- und Anwaltskosten einer Scheidung sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig, als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Scheidung oder gesetzlich zwangsläufig mit ihr verbundene Folgesachen entstehen. • Gutachterkosten für außergerichtliche Wertermittlungen im Zusammenhang mit der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung sind in der Regel nicht zwangsläufig und damit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. • Der Vorwegabzug nach § 10 Abs.3 Nr.2 i.V.m. § 10c Abs.3 EStG ist nicht zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige die Versorgungsanwartschaft durch eigene Beitragsleistung (z. B. Verzicht auf Gewinnausschüttung) erworben hat. • Eine nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids nach § 164 AO setzt voraus, dass der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam besteht; seine zuvor erklärten Aufhebung kann die Änderungsmöglichkeit ausschließen.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten und Vorwegabzug bei eigener Beitragsleistung • Gerichts- und Anwaltskosten einer Scheidung sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig, als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Scheidung oder gesetzlich zwangsläufig mit ihr verbundene Folgesachen entstehen. • Gutachterkosten für außergerichtliche Wertermittlungen im Zusammenhang mit der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung sind in der Regel nicht zwangsläufig und damit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. • Der Vorwegabzug nach § 10 Abs.3 Nr.2 i.V.m. § 10c Abs.3 EStG ist nicht zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige die Versorgungsanwartschaft durch eigene Beitragsleistung (z. B. Verzicht auf Gewinnausschüttung) erworben hat. • Eine nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids nach § 164 AO setzt voraus, dass der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam besteht; seine zuvor erklärten Aufhebung kann die Änderungsmöglichkeit ausschließen. Der Kläger, langjähriger Geschäftsführer und später Alleingesellschafter einer GmbH, ließ 1998 seine Ehe scheiden. Im Zusammenhang mit der Scheidung entstanden hohe Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten; der Kläger machte 57.270 DM als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend. Außerdem war streitig, ob der Vorwegabzug nach § 10c EStG wegen einer betrieblichen Versorgungszusage zu kürzen ist. Nach Betriebsprüfung nahm das Finanzamt Änderungen an AfA-Beträgen für zwei vermietete Objekte vor und setzte die Einkommensteuer durch Änderungsbescheid fest. Der Kläger klagte gegen die Änderung und forderte zusätzlich die Anerkennung weiterer Scheidungskosten sowie die Unzulässigkeit der Kürzung des Vorwegabzugs. • Änderungsvorbehalt und Berichtigungsbefugnis: Das Finanzamt durfte den zunächst erlassenen Bescheid nicht durch Änderungsbescheid nach § 164 AO berichtigen, weil der Vorbehalt der Nachprüfung im ursprünglichen Bescheid aufgehoben war und dadurch die formelle Voraussetzung fehlte. • § 173/§ 173 AO greifen nicht: Zur Korrektur nach § 173 AO müssten nachträglich bekannt gewordene Tatsachen vorliegen; im Streitfall handelte es sich jedoch überwiegend um rechtliche Würdigungen bereits bekannter Umstände. • Vorwegabzug (§ 10c EStG): Der Kläger hatte den Vorwegabzug zu Recht nicht zu kürzen, weil er die Versorgungsanwartschaft durch eigene Beitragsleistung (Verzicht auf Ausschüttungen bzw. Vermögensansprüche) wirtschaftlich selbst getragen hat; daher bleibt der Vorwegabzug ungekürzt. • Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten (§ 33 EStG): Nur solche Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, die unmittelbar und unvermeidbar aus der Scheidung oder aus gesetzlich zwangsläufig mit der Scheidung verbundenen Folgesachen (z. B. Sorgerecht, Versorgungsausgleich) entstehen. Vermögensauseinandersetzungen und außergerichtliche Wertermittlungen stehen regelmäßig nicht in diesem Zwangsverbund und sind damit nicht zwangsläufig. • Schätzung nach § 162 AO: Mangels genauer Aufteilung der Pauschalrechnung waren die für die Scheidung tatsächlich zwangsläufig entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten vom Beklagten zutreffend mit 12.000 DM geschätzt; höhere Beträge konnten nicht nachvollziehbar belegt werden. • Kompensation materieller Fehler (§ 177 Abs.2 AO): Wegen der erfolgreichen Rüge der zu hohen AfA für die Mietobjekte war eine Kompensation der materiellen Fehler vorzunehmen, die letztlich zur Festsetzung der Einkommensteuer auf den im Tenor genannten Betrag führte. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig dem Kläger und dem Beklagten auferlegt; die Kostenentscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der FGO und ZPO. Die Klage ist überwiegend unbegründet; jedoch wird der Einkommensteuerbescheid insoweit abgeändert, dass die Einkommensteuer auf 16.381,- DM festgesetzt wird. Der Vorwegabzug wurde zu Unrecht gekürzt; der Kläger hat Anspruch auf den ungekürzten Vorwegabzug, weil er die Versorgungsanwartschaft durch eigene Beitragsleistungen wirtschaftlich erworben hat. Die begehrten weiteren Scheidungskosten in Höhe von 44.270,- DM wurden nicht in vollem Umfang anerkannt, weil Gutachterkosten und vermögensrechtlich veranlasste Kosten nicht als zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen gelten; die vom Finanzamt geschätzten 12.000,- DM für tatsächlich zwangsläufige Anwalts- und Gerichtskosten bleiben maßgeblich. Ferner waren materiell fehlerhafte AfA-Beträge zu kompensieren, sodass das Ergebnis (Steuerfestsetzung) bei 16.381,- DM verbleibt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 86 % und der Beklagte zu 14 %; die Revision wurde zugelassen.