Beschluss
15 V 6362/03
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids voraus; diese sind bei summarischer Prüfung konkret zu begründen.
• § 2 Abs. 3 EStG kann verfassungsrechtlich zweifelhaft sein, soweit die Besteuerung das dem Steuerpflichtigen verbleibende Existenzminimum vollständig aufzehrt.
• Ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG ist steuerlich zeitraumübergreifend zu behandeln; verfassungsrechtliche Zweifel an § 2 Abs. 3 EStG lassen sich nicht ohne Weiteres auf die Anwendung des § 10d i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG übertragen.
• Die Aussetzung der Vollziehung ist zu versagen, wenn selbst bei fiktiver vollständiger Berücksichtigung des Rücktrags im Rücktragsjahr ein positives zu versteuerndes Einkommen verbleibt.
• Bei summarischer Prüfung sind tatsächliche Angaben zur Liquidität und zur Zusammensetzung der Verluste erforderlich, um zwischen echten und unechten Verlusten zu unterscheiden.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei Verlustrücktrag: verfassungsgesetzliche Zweifel begrenzt • Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids voraus; diese sind bei summarischer Prüfung konkret zu begründen. • § 2 Abs. 3 EStG kann verfassungsrechtlich zweifelhaft sein, soweit die Besteuerung das dem Steuerpflichtigen verbleibende Existenzminimum vollständig aufzehrt. • Ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG ist steuerlich zeitraumübergreifend zu behandeln; verfassungsrechtliche Zweifel an § 2 Abs. 3 EStG lassen sich nicht ohne Weiteres auf die Anwendung des § 10d i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG übertragen. • Die Aussetzung der Vollziehung ist zu versagen, wenn selbst bei fiktiver vollständiger Berücksichtigung des Rücktrags im Rücktragsjahr ein positives zu versteuerndes Einkommen verbleibt. • Bei summarischer Prüfung sind tatsächliche Angaben zur Liquidität und zur Zusammensetzung der Verluste erforderlich, um zwischen echten und unechten Verlusten zu unterscheiden. Der einzelveranlagte Kläger erzielte 2001 positive Kapitalerträge und erhebliche Verluste aus Vermietung und Verpachtung; ein Teil des Verlustes wurde 2001 mit positiven Einkünften verrechnet. Er beantragte im Einspruch den verbleibenden Verlust von 2001 in voller Höhe auf das Jahr 2000 zurückzutragen. Das Finanzamt berücksichtigte nach § 10d EStG nur einen Teil des Rücktrags und wies den Einspruch insoweit zurück; der Kläger beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids für 2000. Er rügte u.a. Verfassungsbedenken gegen § 2 Abs. 3 EStG, weil durch die Beschränkung des Verlustausgleichs das Existenzminimum gefährdet werde, und behauptete, es liege ein "echter" Mittelabfluss vor. Das Finanzgericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit und die Frage, ob verfassungsrechtliche Zweifel an den einschlägigen Normen bestehen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO ist zulässig, die summarische Prüfung führt jedoch zu keinem Erfolg. • Fehlende Grundlage für vollständige Aussetzung: Selbst bei vollständiger fiktiver Berücksichtigung des Verlustrücktrags aus 2001 würde im Jahr 2000 ein zu versteuerndes Einkommen verbleiben, sodass die Aussetzung der gesamten Steuer nicht gerechtfertigt ist. • Verfassungsrechtliche Zweifel an § 2 Abs. 3 EStG: Der Senat erkennt ernstliche Zweifel insoweit an, als die Anwendung der Norm dazu führen kann, dass dem Steuerpflichtigen das Existenzminimum entzogen wird; dieses subjektive Nettoprinzip ist zu beachten. • Keine Übertragung der Zweifel auf § 10d EStG: Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2 Abs. 3 EStG lassen sich nicht ohne weiteres auf den Verlustrücktrag nach § 10d i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG ausdehnen, weil beim Rücktrag eine zeitraumübergreifende Betrachtung erforderlich ist und der tatsächliche Liquiditätsverlauf des zurückgetragenen Jahres nicht beeinflussbar ist. • Fehlende Darlegungen zur Liquidität und Verlustzusammensetzung: Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass es sich um echte Verlustzuflüsse handelte oder dass seine Liquidität im Rücktragsjahr durch die Verluste eingeschränkt war; daher fehlen für die summarische Prüfung gewichtige Anhaltspunkte. • Keine Notwendigkeit, zwischen echten und unechten Verlusten zu entscheiden: Mangels darlegbarer Tatsachen und da im vorliegenden Fall keine Gefährdung des Existenzminimums erkennbar ist, braucht die Unterscheidung nicht abschließend geklärt zu werden. • Kosten und Beschwerde: Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die Beschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die verfassungsrechtliche Frage im Zusammenspiel von § 10d und § 2 Abs. 3 EStG grundsätzliche Bedeutung hat. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Begründet ist dies damit, dass selbst bei fiktiver vollständiger Berücksichtigung des Verlustrücktrags im Jahr 2000 ein wesentlich positives zu versteuerndes Einkommen verbleibt und somit keine Gefährdung des Existenzminimums vorliegt. Zwar bestehen teilweise ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an § 2 Abs. 3 EStG, soweit die Besteuerung das dem Steuerpflichtigen verbleibende Existenzminimum aufzehrt, diese Zweifel lassen sich aber nicht ohne Weiteres auf den Verlustrücktrag nach § 10d i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG ausdehnen. Zudem hat der Kläger keine konkreten Tatsachen zur tatsächlichen Liquidität oder zur Zusammensetzung seiner Verluste vorgetragen; somit fehlen die erforderlichen Anhaltspunkte, um die Vollziehung zumindest teilweise auszusetzen. Die Beschwerde wird zugelassen, weil die verfassungsrechtliche Fragestellung im Zusammenspiel der Normen von grundsätzlicher Bedeutung ist.