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Urteil

10 K 5152/03

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Eheleuten kann eine GbR durch schlüssiges Handeln begründet werden, wenn beide einen gemeinsamen unternehmerischen Zweck verfolgen und hierzu Beiträge leisten. • Mitunternehmer im Sinne des §15 Abs.1 Nr.2 EStG setzt zivilrechtliche Gesellschafterstellung sowie Tragen von Mitunternehmerrisiko und die Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative voraus. • Die zivilrechtliche Inhaberschaft nach außen und die Übernahme zivilrechtlicher Verpflichtungen können ausreichend sein, um Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko anzunehmen, selbst wenn die Ehefrau das Tagesgeschäft nicht aktiv führte. • Die gesonderte und einheitliche Feststellung nach §180 Abs.1 Nr.2 AO ist gerechtfertigt, wenn mehrere Personen an Einkünften beteiligt sind und diese Personen maßgeblich am Unternehmensrisiko und an Entscheidungen beteiligt sind.
Entscheidungsgründe
Schlüssige Begründung einer GbR zwischen Ehegatten und gesonderte Feststellung der Gewerbeeinkünfte • Zwischen Eheleuten kann eine GbR durch schlüssiges Handeln begründet werden, wenn beide einen gemeinsamen unternehmerischen Zweck verfolgen und hierzu Beiträge leisten. • Mitunternehmer im Sinne des §15 Abs.1 Nr.2 EStG setzt zivilrechtliche Gesellschafterstellung sowie Tragen von Mitunternehmerrisiko und die Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative voraus. • Die zivilrechtliche Inhaberschaft nach außen und die Übernahme zivilrechtlicher Verpflichtungen können ausreichend sein, um Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko anzunehmen, selbst wenn die Ehefrau das Tagesgeschäft nicht aktiv führte. • Die gesonderte und einheitliche Feststellung nach §180 Abs.1 Nr.2 AO ist gerechtfertigt, wenn mehrere Personen an Einkünften beteiligt sind und diese Personen maßgeblich am Unternehmensrisiko und an Entscheidungen beteiligt sind. Die Klägerin meldete 1976 ein Gewerbe für Teppichreinigung an; das Unternehmen wurde unter dem Namen der Klägerin geführt, Rechnungen und Briefbogen wiesen sie als Inhaberin aus, der Kläger zeichnete jedoch regelmäßig. Der Ehemann betrieb das Geschäft praktisch und zeichnete die Schriftstücke, die Klägerin war Kontoinhaberin, er hatte Verfügungsberechtigung. Ein Vermerk aus 1985 enthält die Aussage, das Gewerbe laufe pro forma auf die Klägerin, ausgeübt werde es vom Ehemann. Das Finanzamt stellte ursprünglich die Einkünfte dem Ehemann allein zu, nach Betriebsprüfung wurden für 1988–1991 erstmals gesonderte und einheitliche Feststellungen getroffen, weil die Prüfer eine GbR zwischen den Ehegatten annahmen. Die Gewinne für 1987–1991 wurden mangels Unterlagen geschätzt. Die Kläger bestreiten eine GbR und tragen vor, das Unternehmen sei alleiniger Betrieb des Ehemanns gewesen; sie habe keine Entscheidungs- oder Einflussbefugnis ausgeübt. Das Finanzgericht hatte im ersten Rechtsgang anders entschieden; der BFH wies das zurück und verwies zur weiteren Feststellung zurück. Weitere Indizien wurden nicht vorgetragen. • Anwendbare Normen: §180 Abs.1 Nr.2 AO, §15 Abs.1 Nr.2 EStG, §§705,716 BGB sowie Rechtsprechung des BFH zur Beurteilung der Mitunternehmerschaft. • Begründung der GbR: Das Gericht ermittelte ein schlüssiges Zusammenwirken beider Eheleute mit gemeinsamem Zweck (Betrieb der Teppichreinigung/Handelsvertretung). Die Klägerin brachte durch Gewerbeanmeldung und Kontoinhaberschaft sowie die zivilrechtliche Außenerscheinung wesentliche Beiträge ein, der Kläger trug die praktische Betriebsführung. • Mitunternehmerinitiative: Die Klägerin hatte als zivilrechtliche Inhaberin formell Entscheidungs- und Kontrollrechte; für die Annahme der Initiative genügt, dass sie den Rahmen zur Verfügung stellte und dadurch an Entscheidungen mitwirken konnte. • Mitunternehmerrisiko: Die Klägerin war zivilrechtlich Vertragspartei und damit für Verträge, Schadensersatzansprüche und sonstige Verpflichtungen des Betriebs haftbar, sodass eine Teilnahme an Erfolg und Misserfolg vorlag. • Gesonderte und einheitliche Feststellung: Nach §180 Abs.1 Nr.2 AO sind Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, wenn mehrere Personen beteiligt sind; die Tatbestandsmerkmale einer Mitunternehmerschaft lagen vor, daher war die Feststellung rechtmäßig. • Höhe der Einkünfte: Die Schätzung durch den Betriebsprüfer anhand vorhandener Belege ist nicht zu beanstanden; die Kläger haben keine substantiierte Rüge gegen die Höhe vorgebracht. • Treu und Glauben: Ein Einwand aus Treu und Glauben einer Ehegattin scheidet aus, wenn der andere Ehegatte unrichtige Angaben tat; insoweit war der Einspruch der Kläger unbegründet. • Verfahrensrechtlich: Die Kostenentscheidung stützt sich auf §135 Abs.1 FGO; die Revision wurde zugelassen wegen Unklarheiten über die Bindungswirkung der zurückverweisenden BFH-Entscheidung. Die Klage wird abgewiesen; die Gewinnfeststellungsbescheide für 1988 bis 1991 sind rechtmäßig. Das Gericht hat eine GbR zwischen den Ehegatten durch schlüssiges Handeln bejaht und angenommen, dass beide Mitunternehmerinitiative entfalten konnten und Mitunternehmerrisiko trugen; daher waren die Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen. Die Schätzung der Gewinne war zulässig, weil keine ausreichenden Aufzeichnungen vorlagen und die Kläger die Schätzung nicht substantiiert angegriffen haben. Berufung auf Treu und Glauben war ausgeschlossen, da der Ehemann unrichtige Erklärungen abgegeben hatte. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Revision wurde zugelassen.