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Beschluss

13 K 3777/01

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2004:0105.13K3777.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der frühere Steuerberater U., ..., ..., wird als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger hat den bisherigen Prozessbevollmächtigten, als er noch Steuerberater war, zu seiner Vertretung vor dem Finanzgericht bevollmächtigt. Der Widerruf der Bestellung zum Steuerberater ist mit BFH-Beschluss vom 01.08.2002 (VII B 35/02) durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorangegangene entsprechende Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.10.2001 (8 K 6728/00) bestätigt worden. Gemäß Mitteilung der Steuerberaterkammer vom ... ist daraufhin der bisherige Prozessbevollmächtigte im ... als Steuerberater im Berufsregister gelöscht worden und damit aus dem Berufsstand der Steuerberater ausgeschieden. 4 II. 5 Der bisherige Prozessbevollmächtigte U. ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO (zwingend) als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen, da ihm mit dem Widerruf der Bestellung zum Steuerberater die Zulassung zur Steuerberatung entzogen worden ist; er ist demgemäß nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes nicht (mehr) befugt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.12.1992 X B 55/92, BFH/NV 1994, 32 und vom 02.02.1998 IX B 122/96, BFH/NV 98, 998). 6 Der Widerruf der Bestellung des Herrn U. zum Steuerberater ist mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das o.g. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.10.2001 durch den BFH-Beschluss vom 01.08.2002 (VII B 35/02) unanfechtbar geworden. Dass Herr U. gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln Restitutionsklage erhoben und nach seinen Angaben gegen den Beschluss des Bundefinanzhofs Restitutionsantrag gestellt hat, ändert hieran nichts, denn bis zu einer etwaigen stattgebenden Entscheidung bleiben diese Entscheidungen rechtskräftig (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.1967 VI K 1/67, BStBl II 1968, 119) und die Verfügung über den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater unanfechtbar. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass Herr U. Verfassungsbeschwerde sowie Klage beim Europäischen Gerichtshof erhoben hat. Bei diesen Rechtsschutzmitteln handelt es sich um außerordentliche Rechtsmittel, die keine aufschiebende Wirkung haben und durch die die abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs erst bei einer etwaigen Stattgabe aufgehoben werden darf. Eine Verfassungsbeschwerde ist keine "Superrevision" (Beschluß des BVerfG vom 27.6.2003 2 BvR 922/03, StEd 2003, 446; Schmidt/Bleibtreu, BVerfGG, § 13 Rdnr. 97 m.w.N.). 7 Es kann dahingestellt bleiben, ob der bisherige Prozessbevollmächtigte als ... bzw. ... in den O. und C. zugelassen ist, denn die Zulassung bzw. Anerkennung als Steuerberater nach dortigem Recht berechtigt - auch nach der ab dem 1.7.2000 geltenden Fassung des Steuerberatungsgesetzes - nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland (Beschlüsse des BFH vom 11.2.2003 VII B 330/02, VII S 41/02, und vom 29.4.2003 IV B 227/02, IV B 228/02, IV B 14/03; Späth, Bonner Handbuch zur Steuerberatung, B 63.4 zu § 3 StBerG).