Urteil
2 K 7201/00
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erträge aus Wandelgenussscheinen sind nach Auslegung des DBA Großbritannien nicht zwingend als Dividenden zu qualifizieren; entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der Rechte.
• Genussrechte können abkommensrechtlich Zinsen sein, wenn ihr wirtschaftlicher Gehalt einer Forderung bzw. Darlehensüberlassung näher steht als einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung.
• Bankaufsichtsrechtliche Einordnung als haftendes Eigenkapital (vgl. § 10 Abs. 5 KWG) ist für die abkommens- und steuerrechtliche Qualifikation nicht ohne Weiteres maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Genussrechtszahlungen als Zinsen nach DBA Großbritannien bei fehlender gesellschaftsrechtlicher Beteiligung • Erträge aus Wandelgenussscheinen sind nach Auslegung des DBA Großbritannien nicht zwingend als Dividenden zu qualifizieren; entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der Rechte. • Genussrechte können abkommensrechtlich Zinsen sein, wenn ihr wirtschaftlicher Gehalt einer Forderung bzw. Darlehensüberlassung näher steht als einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. • Bankaufsichtsrechtliche Einordnung als haftendes Eigenkapital (vgl. § 10 Abs. 5 KWG) ist für die abkommens- und steuerrechtliche Qualifikation nicht ohne Weiteres maßgeblich. Die Klägerin, eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, war Inhaberin wandelbarer Genussscheinrechte der in Deutschland ansässigen X-Bank. Am 07.05.1999 erhielt die Klägerin Zahlungen aus diesen Genussrechten; darauf behielt die Emittentin 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ein. Die Klägerin beantragte am 09.08.1999 die vollständige Erstattung der einbehaltenen Abgaben unter Berufung auf das DBA Großbritannien; das Finanzamt erstattete nur einen Teilbetrag, weil es die Zahlungen als Dividenden einstufte. Die Klägerin klagte und machte geltend, die Zahlungen seien nach Art. VII DBA als Zinsen zu qualifizieren, da die Genussscheine keine gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschafts- oder Liquidationsbeteiligungsrechte begründeten und wirtschaftlich eher einem partiarischen Darlehen gleichen. Der Beklagte hielt dem entgegen, Art. VI Abs. 4 des DBA nenne ausdrücklich Genussscheine als Dividenden und verweise zudem auf die Einordnung nach bankaufsichtsrechtlichem § 10 Abs. 5 KWG. • Klage ist begründet; die Ablehnung der vollständigen Erstattung war rechtswidrig (§ 101 FGO). • Die auf Genussscheinen gezahlten Erträge sind nach Auslegung des DBA Großbritannien als Zinsen i.S.d. Art. VII zu behandeln, nicht als Dividenden nach Art. VI. • Auslegung folgt dem wirtschaftlichen Gehalt der Rechte: Entscheidend ist, ob die Einkünfte enger mit unternehmerischer Beteiligung (Dividende) oder mit bloßer Kapitalüberlassung (Zinsen) verbunden sind. • Art. VI Abs. 4 und Art. VII des DBA definieren Dividenden und Zinsen; dort, wo das Abkommen nicht genügt, ist auf den wirtschaftlichen Sinnzusammenhang und gegebenenfalls innerstaatliches Recht zurückzugreifen. • Für die Klägerin sprechen das Fehlen von Mitwirkungs- und Mitgliedschaftsrechten, die fehlende Beteiligung am Liquidationserlös, die feste Verzinsung und die einseitige Kündigungsmöglichkeit der Emittentin sowie die Vorrangigkeit gegenüber Aktionären. • Die Möglichkeit einer vorübergehenden Kapitalaufzehrung und die bankaufsichtsrechtliche Einordnung nach § 10 Abs. 5 KWG genügen nicht, um abkommensrechtlich eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung anzunehmen; steuer- und abkommensrechtliche Wertungen weichen von aufsichtsrechtlichen Punkten ab. • Zivil- und obergerichtliche Rechtsprechung unterstützen die Einschätzung, dass Genussrechte schuldrechtlich sind und nur bei dauerhafter, aktienähnlicher Ausstattung mit Beteiligungsrechten eine Qualifikation als gesellschaftsähnlich gerechtfertigt ist. • Mangels hinreichender Beteiligung an Gewinn und Liquidationserlös überwiegen die Merkmale einer Kapitalüberlassung; deshalb sind die Zahlungen als Zinsen einzuordnen. Die Klage ist erfolgreich: Das Finanzgericht verpflichtet das Finanzamt, die beantragte Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags in voller Höhe zu gewähren. Begründung: Die aus den Wandelgenussscheinen zufließenden Erträge sind nach Art. VII Abs. 1 DBA Großbritannien Zinsen, nicht nach Art. VI Dividenden, weil die wirtschaftliche Ausgestaltung der Genussscheine keine hinreichende gesellschaftsrechtliche Beteiligung begründet. Bankaufsichtsrechtliche Einstufungen (§ 10 Abs. 5 KWG) können diese abkommensrechtliche Bewertung nicht ohne weiteres ersetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.