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Urteil

2 K 5703/99

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ausländische Zwischengesellschaft hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der deutschen Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs.1a i.V.m. § 44d EStG, wenn sie eine funktionslose Basisgesellschaft ist. • Bei der Prüfung des § 50d Abs.1a EStG ist auf die unmittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligten Personen abzustellen; mittelbar beteiligte Personen sind nicht zu berücksichtigen. • Die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft im Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs nach § 42 AO bzw. § 50d Abs.1a EStG, wenn wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und die Gesellschaft keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet. • Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO ist nicht geboten, wenn kein massenhaftes oder anders gelagertes Parallelverfahren mit Breitenwirkung besteht und keine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH vorliegt. • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtsprechung des BFH die streitigen Fragen bereits behandelt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerermäßigung für funktionslose ausländische Basisgesellschaft • Eine ausländische Zwischengesellschaft hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der deutschen Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs.1a i.V.m. § 44d EStG, wenn sie eine funktionslose Basisgesellschaft ist. • Bei der Prüfung des § 50d Abs.1a EStG ist auf die unmittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligten Personen abzustellen; mittelbar beteiligte Personen sind nicht zu berücksichtigen. • Die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft im Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs nach § 42 AO bzw. § 50d Abs.1a EStG, wenn wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und die Gesellschaft keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet. • Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO ist nicht geboten, wenn kein massenhaftes oder anders gelagertes Parallelverfahren mit Breitenwirkung besteht und keine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH vorliegt. • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtsprechung des BFH die streitigen Fragen bereits behandelt hat. Die Klägerin ist eine niederländische Kapitalgesellschaft innerhalb einer konzernhaften Mediengruppe. Sie erhielt 1994 und 1995 Dividenden von einer deutschen Tochtergesellschaft, aus denen deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Die Klägerin beantragte Erstattung bzw. Ermäßigung der einbehaltenen Steuer nach § 50d i.V.m. § 44d EStG und begründete dies mit ihrer funktionalen Rolle in der Gruppe sowie wirtschaftlichen Gründen für ihre Einschaltung. Das Finanzamt gewährte nur teilweise Erstattungen für bestimmte mittelbar berechtigte natürliche Personen und setzte später die Erstattung auf null, da die Klägerin als unmittelbar beteiligte Gesellschaft auf den Niederländischen Antillen residiere und als funktionslose Basisgesellschaft eingestuft wurde. Die Klägerin focht dies an und berief sich subsidiär auf unions- und verfassungsrechtliche Bedenken sowie auf Aussetzung bis zu einer Verfassungsentscheidung; das FG hat Klage und Anträge abgewiesen. • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid vom 28.06.1999 ist nicht rechtswidrig und die Aussetzung nach § 74 FGO war nicht geboten. • Rechtliche Grundlage: § 44d EStG (Voraussetzungen der Teilfreistellung) und § 50d Abs.1a EStG (Kein Anspruch bei funktionsloser Basisgesellschaft); außerdem § 42 AO (Missbrauchsprüfung). • Tatbestandlich war die Klägerin zwar nach § 44d EStG als Muttergesellschaft an der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt und damit formell anspruchsberechtigt; materiell scheitert der Anspruch jedoch an § 50d Abs.1a EStG, weil die Klägerin eine funktionslose Basisgesellschaft ist. • Es ist auf die unmittelbar beteiligten Anteilseigner der Klägerin abzustellen; die unmittelbar beteiligte F-N.V. auf den GP hätte keine abkommensrechtliche Entlastung erhalten, so dass die Voraussetzung des § 50d Abs.1a EStG erfüllt ist. • Die Klägerin führt keine eigene Wirtschaftstätigkeit aus: kein Personal, keine eigenen Geschäftsräume, keine eigene Ausstattung, keine typischen Betriebsausgaben außer Beratungsgebühren; damit besteht die Vermutung der bloßen Domizilgesellschaft, die die Klägerin nicht widerlegt hat. • Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung der Klägerin sind nicht erkennbar; auf Zurechnung fremder Tätigkeiten kann sie sich nicht berufen, da weder § 50d EStG noch andere Vorschriften eine solche Zurechnung erlauben. • Die Anwendung des § 50d Abs.1a EStG verletzt nicht höherrangiges Recht; die Mutter-Tochter-Richtlinie steht nationalen Missbrauchsregelungen nicht entgegen, sodass eine Vorlage an den EuGH entbehrlich ist. • Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Streitfragen bereits durch die BFH-Rechtsprechung geklärt sind. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung der einbehaltenen deutschen Kapitalertragsteuer für 1994 und 1995. Das Finanzgericht folgte § 50d Abs.1a EStG und § 42 AO: Die Klägerin ist eine funktionslose Basisgesellschaft ohne eigene Wirtschaftstätigkeit und ohne wirtschaftlich oder sonst beachtliche Gründe für ihre Einschaltung. Auf die unmittelbar beteiligte F-N.V. ist abzustellen, die selbst keine abkommensrechtliche Entlastung beanspruchen konnte. Eine unionsrechtliche oder verfassungsrechtliche Rechtsverletzung wurde verneint, eine EuGH-Vorlage war nicht erforderlich. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.