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Urteil

15 K 3339/00

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fruchtloser Fristsetzung nach § 364b AO kann das Finanzgericht nach § 76 Abs. 3 FGO verspätet vorgelegte Steuererklärungen zulassen, wenn deren Zulassung den Rechtsstreit nicht verzögern würde. • Eine Zurückweisung nach § 79b Abs. 3 FGO setzt voraus, dass die Zulassung zu einer Verzögerung führt oder weitere in Nr.2 und Nr.3 genannte Voraussetzungen vorliegen; fehlende Entschuldigung allein genügt nicht. • Präklusionsvorschriften sind verfassungsrechtlich eng auszulegen; das Ermessen des Gerichts ist im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Vorbereitungspflicht des Gerichts zu handhaben. • Wenn die Zulassung der im Klageverfahren nachgereichten, zuvor im Einspruchsverfahren präkludierten Steuererklärung zu keiner Verzögerung führt und die Besteuerungsgrundlagen unstreitig sind, ist die Steuerfestsetzung im Sinne der nachgereichten Erklärung zu ändern. • Nach § 137 Satz 3 FGO sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, wenn er Erklärungen oder Beweismittel erst im Klageverfahren vorlegt, obwohl zuvor rechtmäßig nach § 364b AO Fristen gesetzt wurden.
Entscheidungsgründe
Zulassung präkludierter Steuererklärungen im Klageverfahren; Kostenfolge nach §137 Satz3 FGO • Bei fruchtloser Fristsetzung nach § 364b AO kann das Finanzgericht nach § 76 Abs. 3 FGO verspätet vorgelegte Steuererklärungen zulassen, wenn deren Zulassung den Rechtsstreit nicht verzögern würde. • Eine Zurückweisung nach § 79b Abs. 3 FGO setzt voraus, dass die Zulassung zu einer Verzögerung führt oder weitere in Nr.2 und Nr.3 genannte Voraussetzungen vorliegen; fehlende Entschuldigung allein genügt nicht. • Präklusionsvorschriften sind verfassungsrechtlich eng auszulegen; das Ermessen des Gerichts ist im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Vorbereitungspflicht des Gerichts zu handhaben. • Wenn die Zulassung der im Klageverfahren nachgereichten, zuvor im Einspruchsverfahren präkludierten Steuererklärung zu keiner Verzögerung führt und die Besteuerungsgrundlagen unstreitig sind, ist die Steuerfestsetzung im Sinne der nachgereichten Erklärung zu ändern. • Nach § 137 Satz 3 FGO sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, wenn er Erklärungen oder Beweismittel erst im Klageverfahren vorlegt, obwohl zuvor rechtmäßig nach § 364b AO Fristen gesetzt wurden. Der Kläger wurde für 1997 per Schätzungsbescheid veranlagt, weil er trotz Erinnerung keine Einkommensteuererklärung abgab. Das Finanzamt setzte mit Schreiben gemäß § 364b AO eine Ausschlussfrist zur Vorlage der Erklärung, die fruchtlos verstrich, und wies den Einspruch des Klägers zurück. Der Kläger reichte die Steuererklärung erst im Klageverfahren ein. In der Folge einigten sich Parteien und Gericht über die Besteuerungsgrundlagen; die Einkommensteuer wäre danach deutlich herabzusetzen. Das Finanzamt beantragte Klageabweisung und rügte, das Gericht sei an die Präklusionswirkung gebunden bzw. müsse die Erklärung nach § 76 Abs. 3, § 79b FGO zurückweisen; es forderte hilfsweise Revisionszulassung. Das FG prüfte, ob die verspätete Erklärung zuzulassen sei und wer die Prozesskosten zu tragen habe. • Die Klage ist begründet; die Einkommensteuer 1997 ist entsprechend der im Klageverfahren eingereichten und nicht bestrittenen Steuererklärung auf 7.393,28 EUR herabzusetzen. • Rechtliche Grundlage für die Zulassung verspäteten Vorbringens ist § 76 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 79b Abs. 3 FGO; das Gericht hat ein Ermessen, das nicht automatisch zugunsten der Präklusion auszuüben ist. • Fehlende Entschuldigung der Fristversäumnis (vgl. § 79b Abs. 3 Nr.2 FGO) ist nicht allein maßgeblich; es bleiben materielle Ermessenserwägungen, insbesondere ob die Zulassung zu einer verzögernden Vertagung der mündlichen Verhandlung führen würde. • Präklusionsvorschriften sind verfassungsrechtlich zu beachten; das BVerfG verlangt Zurückhaltung, weil Präklusion den Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigen kann; das Gericht muss vorbereitend Unklarheiten klären und Gericht und Finanzamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben. • Hier liegen keine Anhaltspunkte für eine Verzögerung: Parteien stimmten die Besteuerungsgrundlagen ab, das Gericht hatte keine Zweifel an der Richtigkeit; daher war die Zulassung der Erklärung ermessensfehlerfrei. • Zur Kostenentscheidung: § 137 Satz 3 FGO macht die Belastung des Klägers gebunden, wenn er Erklärungen/Beweismittel erst im Klageverfahren vorlegt, obwohl zuvor nach § 364b AO rechtmäßig Fristen gesetzt wurden; deshalb sind die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen. • Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen; das Urteil folgt der BFH-Rechtsprechung zur Zulassung präkludierter Steuererklärungen. Das Finanzgericht hat die Klage stattgegeben und den Einkommensteuerbescheid 1997 sowie die Einspruchsentscheidung aufgehoben; die Steuer ist auf 7.393,28 EUR festzusetzen, weil die im Klageverfahren nachgereichte Steuererklärung nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führte und die Besteuerungsgrundlagen unstreitig sind. Das Ermessen des Gerichts nach § 76 Abs. 3 FGO ist verfassungsgemäß auszuüben und darf Präklusionsvorschriften nicht automatisch zur Anwendung bringen. Obwohl der Kläger in der Hauptsache obsiegt, hat er nach § 137 Satz 3 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil die Erklärung erst nach Ablauf einer rechtmäßig gesetzten Frist nach § 364b AO vorgelegt wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen.