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Urteil

15 K 1464/03

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachfristen gemäß § 364b AO können im Klageverfahren nach § 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO berücksichtigt werden, wenn dadurch keine Verzögerung des Rechtsstreits entsteht. • Wird eine rechtmäßig gesetzte Frist nach § 364b AO versäumt und die Steuererklärung erst im Klageverfahren vorgelegt, kann das Gericht diese dennoch zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen unstreitig sind. • Nach § 137 Satz 3 FGO sind die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zwingend aufzuerlegen, soweit das Gericht Erklärungen oder Beweismittel berücksichtigt, die im Einspruchsverfahren nach § 364b AO rechtmäßig zurückgewiesen worden wären.
Entscheidungsgründe
Zulassung nachgereichter Steuererklärung bei Unstreitigkeit und Kostentragung nach §137 S.3 FGO • Nachfristen gemäß § 364b AO können im Klageverfahren nach § 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO berücksichtigt werden, wenn dadurch keine Verzögerung des Rechtsstreits entsteht. • Wird eine rechtmäßig gesetzte Frist nach § 364b AO versäumt und die Steuererklärung erst im Klageverfahren vorgelegt, kann das Gericht diese dennoch zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen unstreitig sind. • Nach § 137 Satz 3 FGO sind die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zwingend aufzuerlegen, soweit das Gericht Erklärungen oder Beweismittel berücksichtigt, die im Einspruchsverfahren nach § 364b AO rechtmäßig zurückgewiesen worden wären. Die Klägerin hatte für 2001 keine Umsatzsteuererklärung eingereicht; das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer fest. Die Klägerin legte Einspruch ein, erhielt eine Frist nach § 364b AO zur Vorlage der Begründung/Erklärung, kam dieser Frist jedoch nicht nach und reichte die Erklärung erst mit Klagebegründung ein. Zwischen den Parteien bestand später Einigkeit über die in der Steuererklärung enthaltenen Besteuerungsgrundlagen; nach Prüfung führte dies zu einer niedrigeren Umsatzsteuerschuld als im Schätzbescheid. Die Klägerin begehrte die Änderung des Schätzungsbescheids entsprechend der nachgereichten Erklärung. Das Finanzamt verweigerte zuvor die Berücksichtigung wegen Fristversäumnis und beantragte Kostentragung der Klägerin, falls das Gericht die Erklärung zulässt. • Die Klage war begründet, weil die im Klageverfahren vorgelegte Steuererklärung und die vom Finanzamt erstellte, unbeanstandete Prüfberechnung die Besteuerungsgrundlagen eindeutig klärten und eine Verzögerung des Verfahrens nicht zu befürchten war (§ 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO). • Das Gericht kann nach der Verweisung in § 76 Abs. 3 FGO Erklärungen, die nach Ablauf einer rechtmäßig gesetzten Ausschlussfrist gemäß § 364b AO eingereicht werden, nur dann zurückweisen, wenn deren Zulassung das Verfahren verzögern würde; dies war vorliegend nicht der Fall. • Die Rechtsprechung des BFH bestätigt, dass die Präklusionswirkung des § 364b AO auf das Einspruchsverfahren beschränkt ist und das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zur Zulassung zu treffen hat. • Die Kostenzuordnung folgt zwingend § 137 Satz 3 FGO: Werden Erklärungen oder Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b AO rechtmäßig zurückgewiesen worden wären, im Klageverfahren berücksichtigt, sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Dies ist gebunden und nicht ermessensabhängig. • Aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Gesamtkosten dem säumigen Kläger auferlegen wollte, um Verfahrensverschleppungen vorzubeugen; eine Quotelung nach dem Veranlassungsprinzip kommt hier nicht in Betracht. Die Klage war erfolgreich: der Umsatzsteuerbescheid 2001 wurde entsprechend der vorgelegten Steuererklärung und der Prüfberechnung des Finanzamts auf 15.849,03 EUR (30.998 DM) herabgesetzt. Gleichwohl hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie die Frist nach § 364b AO versäumt und die für den Obsiegensgrund entscheidenden Erklärungen erst im Klageverfahren vorgelegt hat. Die Kostenentscheidung beruht verbindlich auf § 137 Satz 3 FGO; eine anteilige Belastung des Finanzamts ist ausgeschlossen. Dadurch wird klargestellt, dass säumiges Verhalten des Steuerpflichtigen trotz materiell begründeten Obsiegens zur alleinigen Kostenlast führen kann.